Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100493/2024
Handelsakademie für Berufstätige-Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100493/2024vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich (FAÖ) vom 8. November 2023 betreffend Familienbeihilfe 06.2023-09.2023 Ordnungsbegriff ***Nr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Bf bezog für ihre Kinder ***K1***, geb. ***1*** und ***K2***, geb. ***2*** Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde betreffend die Tochter ***K2*** für den Zeitraum Juni 2023 bis September 2023 sowie mit Bescheid vom 16.1.2024 für Juli 2021 bis Februar 2023 die Familienbeihilfe inklusive der Geschwisterstaffel (betr. ***K1***) rückgefordert.
Über die gegen den Bescheid vom 08.11.2023 erhobene Beschwerde erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.01.2024. Als Begründung wurde angeführt, dass die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig erfolgt sei.
Beschwerdezeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 (erfasst unter GZ: RV/5100494/2024)
Über die Beschwerde vom 15.02.2024 für den Zeitraum 07/2021 - 02/2023 wurde mit abweisender BVE vom 06.06.2024 abgesprochen. Da bis dato gegen diese BVE kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist lt. Abgabenbehörde über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden.
Der Vorlageantrag vom 15.2.2024 betrifft zunächst die BVE vom 16.1.202 4. In diesem als "Vorlageantrag" bezeichneten Schreiben wurde gleichzeitig aber auch Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 16.1.2024 erhoben. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass die Beschwerde vom 15.02.2024 mittels BVE vom 06.06.2024 bereits rechtskräftig erledigt wurde.
Vom Bundesfinanzgericht ist demnach nur über die Beschwerde vom 7.12.2023 abzusprechen.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 17.6.2024 wurden betr. ***K2*** folgende Zeugnisse der Handelsakademie für Berufstätige in ***3*** übermittelt:
Im Semesterzeugnis vom 18.02.2022 (Schuljahr 2021/22) wurde - auf Basis von 23 Wochenstunden (kurz: WStd.)- bei 8 Pflichtgegenständen für zwei Unterrichtsfächer die Beurteilung "nicht beurteilt"(d.s. 8 WStd.) sowie bei den übrigen sechs Fächern je dreimal die Noten "3" und "4" vergeben.
Im Semesterzeugnis vom 8.07.2022 (Schuljahr 2021/22) wurde - auf Basis von 22 WStd. - bei 8 Pflichtgegenständen für vier Unterrichtsfächer die Beurteilung "nicht beurteilt""(d.s. 12 WStd.) sowie bei den übrigen vier Fächern zweimal die Note "4" und je einmal die Noten "3" sowie "5" vergeben.
Im Semesterzeugnis vom 17.02.2023 (Schuljahr 2022/23) wurde - auf Basis von 18 WStd. - bei 7 Pflichtgegenständen für zwei Unterrichtsfächer die Beurteilung "nicht beurteilt""(d.s. 5 WStd.) sowie bei den übrigen fünf Fächern dreimal die Note "5" und je einmal die Noten "3" sowie "4" vergeben.
Im Semesterzeugnis vom 7.07.2023 (Schuljahr 2022/23) wurde - auf Basis von 16 WStd. - bei 6 Pflichtgegenständen für drei Unterrichtsfächer die Note "4"sowie zweimal die Noten "5" und einmal "3" vergeben.
Im Semesterzeugnis vom 16.2.2024 (Schuljahr 2023/24) wurde - auf Basis von 13 WStd. - bei 7 Pflichtgegenständen für drei Unterrichtsfächer die Note "3"sowie je eimal die Noten "5", "4", "2" und "1" vergeben.
Gemeinsam mit diesen Zeugnissen wurde von der Bf eine am 6.12.2022 ausgestellte Überweisung an eine Psychologin (***A1***) zwecks Durchführung psychologischer Gespräche (Diagnose: Depression) übermittelt. Mit dem Vorlageantrag wurden eine weitere gleichlautende Überweisung sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Ausstellungsdatum: jeweils 14.7.2023) vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde betreffend die Tochter ***K2*** für den Zeitraum Juni 2023 bis September 2023 Familienbeihilfe inklusive der Geschwisterstaffel im Gesamtbetrag von € 1.006 rückgefordert.
Über die dagegen erhobene Beschwerde vom 07.12.2023 wurde mit BVE vom 16.01.2024 abweisend entschieden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig erfolgt sei. Zu diesem Zweck erfolgte mit Vorhalt vom 24.7.2023 die Anforderung von Schulnachrichten/Jahreszeugnisse betr. ***K2a***. Aufgrund der vorgelegten Zeugnisse steht fest, dass das von Lehre und Rechtsprechung bei Schulen für Berufstätige geforderte Mindestausmaß von 30 Wochenstunden nicht erzielt wurde. Weiters erfolgte zu den im Vorlageantrag eingewendeten gesundheitlichen Problemen keine ausreichende Dokumentation.
Mit Bescheid vom 16.01.2024 wurde die Familienbeihilfe betreffend die Tochter der Bf auch für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 zurückgefordert. Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 15.2.2024 wurde mit abweisender BVE vom 6.6.2024 bereits rechtskräftig erledigt.
Daraufhin stellte die Bf am 15.02.2024 den Antrag, ihre Beschwerde vom 07.12.2023 betr. BVE vom 16.1.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Beschwerdegegenständlich ist demnach der Rückforderungsbescheid vom 8.11.2023.
2. Beweiswürdigung
Die Abgabenbehörde und auch das Bundesfinanzgericht haben gemäß § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, den von der Bf erteilten Auskünften sowie den von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Unterlagen, insb. aus den unter Punkt I.) angeführten Zeugnissen der Handelsakademie für Berufstätige und kann vor diesem Hintergrund als erwiesen angenommen werden.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114).
Nach herrschender Lehre (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 40) liegt eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sprechen zu können (BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; zum Erfordernis von"Echtstunden" zu 60 Minuten vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014). Zur Frage der "Berufsausbildung" gibt es bereits eine umfangreiche Judikatur (vgl. etwa BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016; BFG 25.4.2023, RV/7100574/2022). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016).
Bei der Beurteilung, ob der Besuch einer berufsbegleitenden allgemeinbildenden höheren Schule eine Berufsausbildung darstellt, sind die Beurteilungskriterien für die Maturaschule heranzuziehen (Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 45 mit Verweis auf § 2 Rz 39). Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule führt der VwGH aus, dass sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen manifestiert. Zwar ist nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. z.B. VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
3.1.2. Erwägungen
Beschwerdezeitraum Juli 2021 bis Februar 2023
Über die Beschwerde der Bf vom 15.2.2024 wurde mit abweisender BVE vom 06.06.2024 abgesprochen. Da bis dato betr. diese BVE kein Vorlageantrag eingebracht wurde, ist von der Abgabenbehörde über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden.
Im gegenständlichen Fall hat das Kind im Beschwerdezeitraum eine Handelsakademie für Berufstätige besucht. Zweck einer Handelsakademie für Berufstätige ist, dass den Personen, die diese Schulform besuchen, neben dem Besuch einer solchen Schule die Ausübung einer Berufstätigkeit ermöglicht wird.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang"(qualitatives Element) an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Von der Judikatur wird bei Schulen für Berufstätige in zeitlicher Hinsicht ein erforderlicher (Gesamt)-Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden angenommen (vgl. etwa BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016).
Im vorliegenden Fall weisen lt. belangter Behörde die vorgelegten Zeugnisse zu wenig Wochenstunden auf. Gerechnet werden hier die positiven und die negativen Wochenstunden und diese müssten mindestens 20 Wochenstunden ergeben, wobei die nicht beurteilten Wochenstunden außer Ansatz bleiben. Es könne daher von keiner ernsthaft- und zielstrebigen Ausbildung gesprochen werden.
Wird ein Schüler "nicht beurteilt" ist in der Regel davon auszugehen, dass er am Unterricht nicht in einem Ausmaß teilnahm, die eine Benotung ermöglicht hätte. Dies kann in qualitativer Hinsicht- also etwa fehlende Prüfungsantritte, fehlende Mitarbeit und dergleichen - oder in quantitativer Hinsicht - geringe bzw. keine Teilnahme am Unterricht - der Fall sein (BFG 20. 6. 2025, RV/1100147/2025).
Demzufolge wurden hinsichtlich der anzusetzenden Wochenstunden nach Ansicht des erkennenden Richters die nicht beurteilten Fächer zu Recht außer Ansatz gelassen. Hingegen können die negativ beurteilten Fächer nach der Judikatur (vgl.etwa VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077 bzgl. Prüfungserfolg) diesbezüglich Berücksichtigung finden.
Bei jenen Zeugnissen, die nicht beurteilte Fächer aufweisen, ist ersichtlich, dass bei einer Wochenstundenanzahl von 17 (Wintersemester [WS] 2021/22), 10 (Sommersemester [SS] 2022) sowie 13 (WS 2022/23) die Vorgaben für eine Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht nicht erfüllt sind, da diese nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Im Beschwerdezeitraum scheinen zwar keine nicht beurteilten Fächer auf, Wochenstunden fallen aber trotzdem nur im Ausmaß von 16 (SS 2023) bzw. 13 (WS 2023/24) - und somit unter der Mindestanzahl von 30 Stunden - an. Von der Bf wurde im Vorlageantrag - unter Verweis auf gesundheitliche Probleme ihrer Tochter - zugestanden, dass sie nicht "die volle Zeit" für die Berufsausbildung verwendet hat.
Zu den eingewendeten gesundheitlichen Problemen ist festzustellen, dass eine Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen ein unverschuldetes und unabwendbares Ereignis im Sinne des FLAG darstellen kann, wodurch die erkrankte Person daran gehindert ist, ihre Berufsausbildung ernstlich und zielstrebig zu verfolgen und es dadurch zu einer Verlängerung des Beihilfenanspruches kommt.
Nach der Judikatur müssen diesbezüglich aber psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorliegen (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071) die es der Tochter der Bf für eine ins Gewicht fallende Zeit unmöglich machen die Berufsausbildung fortzusetzen.
Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, da die gegenständlichen Überweisungen an eine Psychologin vom praktischen Arzt ***A2*** nur mit einer sehr allgemein gehaltenen und wenig aussagekräftigen Diagnose "Depression" begründet wurden. Die verordneten psychologischen Gespräche sind zweifelsohne nicht geeignet, einen von der Judikatur geforderten erheblichen Krankheitswert zu dokumentieren.
Fest steht, dass in keinem der fünf Semester das von der Judikatur bei Schulen für Berufstätige geforderte Mindestausmaß von rund 30 Wochenstunden (vgl. etwa BFG RV/4100304/2024) erreicht wurde. Dieser Umstand führt in Verbindung mit den Negativbeurteilungen dazu, dass ein ernstliches und zielstrebiges, nach außen erkennbares Bemühen um den Ausbildungserfolg (vgl. etwa VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093) nicht ersichtlich ist und folglich nach Ansicht des erkennenden Richters eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht vorliegt.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie (fehlendes) Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Tz 12 ff mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Aus dem Umstand, dass lt. Beschwerdevorbringen dem Finanzamt die Schulbesuchsbestätigungen (samt Stundenanzahlen) übermittelt und von der Behörde die Familienbeihilfe zunächst zuerkannt wurde, kann im Hinblick auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 für die Bf nichts gewonnen werden.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 besteht eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100493/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100493.2024
- Stammnummer
- 151529
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF