Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100297/2026
Keine außergewöhnliche Belastung wenn Verbindlichkeiten des Erblassers im Reinnachlass Deckung finden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100297/2026vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Annika Streicher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***BfAdr*** vertreten durch Mag. Harald Konrad Winkler, Tegetthoffstraße 44 Tür 2. ST 9, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 3. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Steuernummer ***BfStNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Finanzamt Österreich (in der Folge "belangte Behörde") erließ gegen die Beschwerdeführerin (in der Folge "Bf.") den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 13.1.2026 (in der Folge "angefochtener Bescheid"). Die Bf. erhob die mit 30.1.2026 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und führte darin aus, dass außergewöhnliche Belastungen iHv EUR 12.800 zu berücksichtigen seien. Diese ergäben sich daraus, dass sie Erbin nach ihrem verstorbenen Ehegatten sei und nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zwei zuvor unbekannte Forderungen erhoben worden seien, die sie befriedigt habe.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.2.2026 als unbegründet ab. Dagegen erhob die Bf. den Vorlageantrag vom 18.2.2026. Mit Vorlagebericht vom 25.3.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Ehegatte der Bf., Dr. ***Gatte*** (St.Nr. ***2***; in der Folge "Ehegatte"), verstarb am ***TT.MM***.2020. Mit Einantwortungsbeschluss vom ***TT.MM***.2021 wurde der Nachlass der Bf., die eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, zur Gänze ins Eigentum eingeantwortet. Der Nachlass bestand aus Aktiva iHv EUR 511.243,33 und Passiva iHv EUR 388.395,27, womit ein Reinnachlass iHv EUR 122.848,06 verblieb.
Vor seinem Tode hatte der Ehegatte die Dienste eine Rechtsanwalts in Anspruch genommen. Mit Mahnklage vom 10.7.2023 begehrte der Rechtsanwalt von der Bf. die Zahlung des offenen Honorars zzgl. Zinsen und Kosten seines Einschreitens. Mit bedingtem Zahlungsbefehl vom 12.7.2023, gegen den die Bf. keinen Einspruch erhob, verpflichtete das Landesgericht Linz die Bf. zur Zahlung von EUR 21.000 zzgl. Zinsen sowie der mit EUR 2.303,76 bestimmten Kosten. Die Bf. schloss mit dem Rechtsanwalt eine mit 3.10.2023 datierte Teilzahlungsvereinbarung ab, mit der die Abstattung der Gesamtverbindlichkeit (EUR 26.017,43) in Form von Teilzahlungen iHv EUR 700 pro Monat, beginnend mit 5.11.2023, vereinbart wurde.
Außerdem war zum 16.1.2024 auf dem Steuerkonto des Ehegatten ein Rückstand iHv EUR 6.597,53 (Einkommensteuer 2020) verzeichnet. Mit Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom selben Tage wurden der Bf. zur Zahlung der Abgabenschuld Ratenzahlungen iHv EUR 400 pro Monat, beginnend mit 12.2.2024, bewilligt. Über die in diesem Bescheid vorgesehenen Zahlungen hinausgehende Zahlungen wurden im Beschwerdejahr auf das Steuerkonto des Ehegatten nicht geleistet. Am 31.1.2024 wurden auf dem Steuerkonto des Ehegatten weitere Abgabenforderungen für Lohnsteuer (EUR 3.589,54) samt Dienstgeberbeitrag (EUR 819,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (EUR 71,40) für 2020 verbucht. Lediglich die von der Bf. am 11.3.2024 auf das Steuerkonto geleistete Zahlung iHv EUR 400 tilgte die Lohnsteuer 2020, alle anderen im Jahr 2024 geleisteten Zahlungen wurden mit dem davor bestehenden Rückstand iHv EUR 6.597,53 verrechnet.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und Einsichtnahme in das Steuerkonto des verstorbenen Ehegatten der Bf. Der Wert des Reinnachlasses ergibt sich aus dem von der Bf. vorgelegten Nachlassinventar, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Bf. bestritten wurde und hinsichtlich dessen sich auch dem erkennenden Gericht keine Anhaltspunkte für Zweifel ergeben haben. Die Angaben zur Verrechnung der im Beschwerdejahr auf das Steuerkonto des Ehegatten geleisteten Zahlungen ergeben sich aus der Auskunft seitens des Finanzamts Österreich vom 28.4.2026, die auch den Parteien übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 34 EStG 1988 lautet auszugweise:
§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988). Eine außergewöhnliche Belastung kann nur bei gleichzeitigem Vorliegen aller in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gegeben sein; es bedarf daher z.B. keiner Prüfung betreffend die Außergewöhnlichkeit, wenn es schon am Merkmal der Zwangsläufigkeit des geltend gemachten Aufwandes mangelt (vgl. VwGH 18.2.1999, 98/15/0036; 28.11.2002, 2002/13/0077; UFS 6.12.2010, RV/3008-W/10).
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen beruht auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip als wesentlichem Element der Einkommensteuer. Bei der Frage, ob es sich bei einer Ausgabe um eine außergewöhnliche Belastung handelt, ist immer auch die Frage zu stellen, ob ein Sachverhalt die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gemindert hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht gesprochen werden, soweit eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung findet. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb, etwa durch Nachlassverbindlichkeit, oder nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201 mwN; 21.10.2015, Ro 2014/13/0038; s. auch Fuchs in D/K/M/Z, EStG § 34 Rz 78). Eine außergewöhnliche "Belastung" muss sich auf das Einkommen beziehen, weil nur dann eine Auswirkung auf die (einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht. Sie ist zu verneinen, wenn dem Steuerpflichtigen die zwangsläufigen Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil ihm das zu ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (VwGH 21.10.1999, 98/15/0201 mwN; 21.10.2015, Ro 2014/13/0038).
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall: Die Belastung der Bf. durch die beiden genannten Verbindlichkeiten steht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem todeswegigen Nachlasserwerb. Hätte sie die Erbschaft nicht angetreten und wäre damit Gesamtrechtsnachfolgerin geworden, hätten weder der Rechtsanwalt noch der Abgabengläubiger auf sie zugreifen können. Die durch die Bedienung der beiden Forderungen eintretende wirtschaftliche Belastung ist der Bf. nur deshalb erwachsen, weil ihr das Nachlassvermögen zugekommen ist. Die Gesamtforderungen von Rechtsanwalt und Abgabengläubiger fanden eindeutig im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung, denn der Reinnachlass betrug mehr als EUR 120.000. Somit liegt gegenständlich im Ergebnis bereits aus diesem Grunde keine außergewöhnliche Belastung vor.
Wenn die Bf. vorbringt, die gegen sie als Erbin nach ihrem Ehegatten erlassenen Steuerbescheide seien nicht rechtswirksam zugestellt worden und möglicherweise auch inhaltlich rechtswidrig, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es an ihr gelegen wäre, bei vermuteten Mängeln gegen diese Bescheide vorzugehen. Eine Bezahlung der Abgabenschulden trotz vermuteter prozessualer und inhaltlicher Mängel der Bescheide kann den Zahlungen nicht das Merkmal der außergewöhnlichen Belastung vermitteln.
Wenn die Bf. weiters vorbringt, die Lohnabgabennachforderungen wären beim Ehegatten als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen und daher gem. § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auch bei ihr einkommensmindernd zu berücksichtigen, so ist sie zunächst auf das Abflussprinzip gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 zu verweisen. Demzufolge sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Im Beschwerdejahr leistete die Bf. lediglich eine Zahlung iHv EUR 400 auf die Lohnsteuer 2020. Alle anderen Zahlungen wurden mit dem Rückstand lt. Bescheid über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen vom 16.1.2024 verrechnet. Auf den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag leistete die Bf. im Beschwerdejahr keine Zahlungen. Die Lohnsteuer ist keine Betriebsausgabe des Arbeitgebers, weil der Arbeitgeber hier eine Steuer einbehält und abführt, die von jemand anderem, nämlich vom Arbeitnehmer, geschuldet wird (z.B. UFS 17.2.2005, RV/4308-W/02). Somit kann die Zahlung iHv EUR 400 nicht gem. § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 einkommensmindernd bei der Bf. berücksichtigt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201; 21.10.2015, Ro 2014/13/0038). Somit war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 18. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100297/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100297.2026
- Stammnummer
- 151527
- Gültig
- 18.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF