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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400064/2025

Gebrauchsabgabe für Lampen bzw. Scheinwerfer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400064/2025vom 19.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Bf.-Adresse, über die Beschwerde vom 16. Februar 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten, vom 21. Dezember 2023 betreffend Nachbemessung der Gebrauchsabgabe für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022, ***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden "Bf.") betreibt in Wien einen Buschenschank. Mit dem an sie gerichteten angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 gemäß §§ 9 Abs. 1a und 10 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG 1966) eine Gebrauchsabgabe für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes u.a. vor der Liegenschaft in AdresseLiegenschaft ohne Gebrauchserlaubnis auf Grund von sieben Lampen/Scheinwerfern (sechs Stück als Fassadenbeleuchtung am Obergeschoss und ein Stück über dem Geschäftseingang zur Beleuchtung des Steckschildes) als Einmalzahlung iHv insgesamt EUR 1.871,70 fest. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor, die Fassade des Obergeschosses springe zurück, sodass die Fassade und auch darauf befindliche Montagen, inklusive Beleuchtungskörper, dem privaten Grund und dessen Luftraum zuzuordnen seien. Die Verrechnung eines Tarifes gemäß GAG 1966 B 20 entfalle somit für diese sechs Lampen für den gesamten Zeitraum. Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16. Dezember 2024 insofern stattgegeben, als gemäß §§ 9 Abs. 1a iVm Tarif B Post 20 GAG und §§ 207 Abs. 2 und 262ff BAO Nachbemessungen für das Jahr 2018 wegen Verjährung aufzuheben gewesen seien. Zum Beschwerdevorbringen wurde in der Begründung ausgeführt, dass das Obergeschoss zwar hinter das Hauptgesims zurückspringe, was jedoch nicht zur Folge habe, dass die Lampen im Privatgrund angebracht seien, denn das Hauptgesims rage ebenfalls in den öffentlichen Grund in der Gemeinde. Die Fassaden würden an der Grenze zwischen Privat- und öffentlichem Grund in der Gemeinde verlaufen. Somit ragten die sechs Lampen am Obergeschoss von AdresseLiegenschaft in den öffentlichen Grund in der Gemeinde, weswegen insofern die Beschwerde abzuweisen gewesen sei. In ihrem Vorlageantrag brachte die Bf. vor, nach Vermessung der A GmbH springe das Haus um sieben Zentimeter zurück, wie im beiliegenden Plan ersichtlich. Somit sei die Beleuchtung auf Eigengrund. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. In ihrer Stellungnahme machte sie geltend, auch wenn am Plan das Zurückrücken des Obergeschosses dargestellt sei, sei nicht dargelegt, dass die Lampen um nicht mehr als sieben Zentimeter hervorgeragt seien. Solche handelsüblichen Lampen mit Lampenkörper und Befestigungsteil ragten über sieben Zentimeter hinaus. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht einen Fassadenplan der A GmbH vom 16. Oktober 2025 und führte aus, dass die Strahler nach eigener Vermessung 6,5 cm tief seien. Das Bundesfinanzgericht räumte der belangten Behörde die Möglichkeit ein, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 18. November 2025 führte sie insbesondere aus, nach Google Maps sei eindeutig erkennbar, dass in der Nachbemessung 2019 bis 2022 nicht die derzeit an der Fassade angebrachten Lampen gegenständlich gewesen seien, sondern Lampen anderer Bauart, die noch mehr in den öffentlichen Grund in der Gemeinde geragt hätten. Die Vermessung der aktuellen Lampen sei daher ohne Relevanz. Zum Fassadenplan werde moniert, dass es bei der Unterscheidung zwischen öffentlichem Grund in der Gemeinde und Privatgrund nicht auf den Verlauf der Baulinie, sondern auf den Verlauf der im Fassadenplan nicht eingetragenen Grundstücksgrenze ankomme. Schon deswegen seien Aufriss und Grundriss mit den nicht nachvollziehbaren Einträgen der Baulinie und ohne Grundstücksgrenzeneintrag ohne Belang. Die beiliegende Kopie der Grundbuchsmappe zeige, dass die Grundstücksgrenze an der Hausmauer verlaufe, sohin das Haus sich an der Grundgrenze befinde. Bei Plänen etwa wie hier im Maßstab M 1:25 seien wegen der Maßstabsverhältnisse (ein 1 mm Strich auf dem Plan entsprechen 2,5 cm in der Natur) Abstände nicht aus Plänen herausmessbar, sondern lediglich darstellbar. Sohin seien Grundstücksgrenzen nicht zentimetergenau, solange ein Grundstück nicht im Grenzkataster eingetragen sei. Das Grundstück sei nicht im Grenzkataster eingetragen. Die mangels Eintragung im Grenzkataster nicht zentimetergenauen ausmessbaren Grundstücksgrenzen führten nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte im Sinne vermessungstechnischer Grundsätze dazu, dass Grundstücksgrenzen bei Gebäuden am Straßenrand am aufgehenden Mauerwerk anzunehmen seien (VwGH 25.11.1994, 93/17/0050). Daher sei davon auszugehen, dass die Grundstücksgrenze am aufgehenden Mauerwerk verlaufe. Da die Lampen am aufgehenden Mauerwerk angebracht seien, ragten die Lampen in den öffentlichen Grund in der Gemeinde. Im Grundriss des Fassadenplans sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Höhe die Darstellung verortet sei. Denn dass beim Bauwerk die Fassade über die gesamte Höhe von 6 m einen mm-genau gleichen Abstand haben sollte, sei bereits durch den Aufriss in Abrede gestellt. Auch sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Unterschied Erd- und Obergeschoss dargestellt und wie dieser ausgemessen worden sei. Sollte der Unterschied an der Baulinie gemessen worden sein, sei das ohne Relevanz, da die Grundstücksgrenze gegenständlich sei und die Grundstücksgrenze jedenfalls am aufgehenden Mauerwerk anzunehmen sei. Nach dem Fassadenplan seien laut Aufriss der Seitenansicht die Fassaden des Erd- und Obergeschosses annähernd in einer Linie gelegen, unterbrochen durch die beiden in den öffentlichen Grund in der Gemeinde (vgl. etwa Wr. BauO und Bauordnung für Wien aus 1880) ragenden Bauteile wie Sockel und Hauptgesims. Nur am unteren Rand des Obergeschosses sei eine zwei Millimeter starke Zurückweichung erkennbar, die auf eine Zurückweichung von fünf Zentimeter in der Natur hindeuten würde. Die Lampen seien jedoch in einem höheren Bereich angebracht, in dem die Zurückweichung im Aufriss der Seitenansicht im Fassadenplan schon um einiges weniger dargestellt sei. Davon, dass die Lampen wegen Zurückweichung des Obergeschosses von mehr als elf Zentimeter nicht in den öffentlichen Grund in der Gemeinde ragten, könne daher nicht gesprochen werden. Im Übrigen werde beantragt, eine Stellungnahme amtssachverständiger Vermesser des Magistrates der Stadt Wien, Stadtvermessung, zum Fassadenplan einzuholen. Das Bundesfinanzgericht übermittelte der Bf. diese Stellungnahme. Zum am 17. März 2026 durchgeführten Erörterungstermin erschien auch ein Vermessungsingenieur der belangten Behörde. Die Vertreterin der belangten Behörde stellte klar, dass es sich bei den in der Stellungnahme vom 18. November 2025 ins Treffen geführten elf Zentimetern um einen Tippfehler gehandelt habe. Der Vertreter der Bf. wies darauf hin, dass das Zurückweichen des Obergeschosses unter Berücksichtigung des Sockels neun Zentimeter betrage. Er berief sich darauf, dass die beschwerdegegenständlichen Lampen am Obergeschoss auf Grund des Zurückweichens des Obergeschosses um sieben Zentimeter (ohne Berücksichtigung des Sockels) und auf Grund der geringen Tiefe dieser Lampen nicht in den öffentlichen Grund in der Gemeinde geragt hätten. Er legte eine Zeichnung des Lampenmodells mit Maßangaben vor, wonach die Tiefe der Lampen ohne Anbauelement 5,4 cm und mit Anbauelement 6,7 cm betragen habe. Nähere Angaben zur Marke und zum Modell der Lampen, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an der Fassade des Obergeschosses angebracht waren, konnte der Vertreter der Bf. nicht machen. Auch konnte der Vertreter der Bf. nicht angeben, woher die Bf. die beschwerdegegenständlichen Lampen gehabt habe, und führte aus, sie seien auf Grund der schlechten Strahlwirkung ausgetauscht worden. Die Vertreter der belangten Behörde entgegneten, dass am vorgelegten Fassadenplan keine Lampen eingezeichnet und die Punkte, an denen die Lampen angebracht gewesen seien, nicht vermessen worden seien. Auf Grund der vorgelegten Fotos aus dem Jahr 2023 (Quellen: Kappazunder [Vermessungssystem der Stadt Wien] und Google Street View) sei ersichtlich, dass die Anbauelemente der Lampen tiefer als 1,3 cm gewesen seien. Darüber hinaus sei die Tiefe der Lampen irrelevant, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Fassade selbst die Grenze bilde. Die Richterin lehnte den Beweisantrag des Vertreters der Bf., eine Nachvermessung vorzunehmen, ab, da in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage vorliege. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. betreibt in Wien einen Buschenschank. An ihren straßenseitigen Fassaden waren im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Lampen bzw. Scheinwerfer angebracht, die in den öffentlichen Grund in der Gemeinde ragten. An der straßenseitigen Fassade des Gebäudes mit der Adresse AdresseLiegenschaft waren in diesem Zeitraum insgesamt sieben Lampen bzw. Scheinwerfer angebracht: Davon befand sich eine Lampe beim Eingang und sechs weitere Lampen bzw. Scheinwerfer waren am Obergeschoss montiert. Die sechs Lampen bzw. Scheinwerfer am Obergeschoss wurden zwischen März 2023 und Juli 2024 ausgewechselt. Alle sieben Lampen bzw. Scheinwerfer, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an dieser Fassade angebracht waren, ragten in den öffentlichen Grund in der Gemeinde. Es lag dafür keine Gebrauchserlaubnis vor. 2. Beweiswürdigung Dass die sechs Lampen bzw. Scheinwerfer am Obergeschoss zwischen März 2023 und Juli 2024 ausgetauscht wurden, ist auf Grund der im Oktober 2018, im Juli 2019, im Jänner 2021, im Juli 2021, im März 2022, im März 2023, im Juli 2024 sowie im April 2025 aufgenommenen Fotos der straßenseitigen Fassade ersichtlich, die über Google Street View abrufbar sind. Es ist somit nicht mehr möglich auszumessen, wie weit die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum am Obergeschoss montierten Lampen bzw. Scheinwerfer in den Luftraum ragten. Strittig ist, ob die sechs am Obergeschoss angebrachten Lampen bzw. Scheinwerfer an der Fassade des Gebäudes mit der Adresse AdresseLiegenschaft in den öffentlichen Grund in der Gemeinde ragten. Nach dem von der Bf. vorgelegten Fassadenplan der A GmbH ragt das aufstrebende Mauerwerk des Obergeschosses um sieben Zentimeter hinter die Baulinie zurück, wobei laut diesem Plan die Baulinie mit dem aufstrebenden Mauerwerk im untersten Teil des Erdgeschosses, jedoch nicht mit dem Sockel ident ist. Der von der belangten Behörde übermittelte Auszug aus dem Grundstücksinformationssystem (der Grundstücksmappe) zeigt, dass die Grundstücksgrenze an der Hausmauer verläuft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1994, 93/17/0050) bildet bei Hausmauern an der Grundstücksgrenze das aufragende Mauerwerk die Grenze zum öffentlichen Gemeindestraßengrund. Somit ragten die beschwerdegegenständlichen sechs Lampen am Obergeschoss in den öffentlichen Grund in der Gemeinde. Doch selbst wenn dem vorgelegten Fassadenplan gefolgt werden und in Folge lediglich das aufragende Mauerwerk im unteren Teil des Erdgeschosses auch für die Grenze zum öffentlichen Grund in der Gemeinde als maßgeblich betrachtet werden sollte, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg: Demnach träte das aufragende Mauerwerk im oberen Teil des Obergeschosses um sieben Zentimeter hinter die Grundstücksgrenze zurück. Selbst unter der Annahme, dass auch der Teil der Fassade des Obergeschosses, an dem die sechs Lampen bzw. Scheinwerfer angebracht waren, um sieben Zentimeter hinter die Grundstücksgrenze zurückträte, wird nicht davon ausgegangen, dass diese Lampen bzw. Scheinwerfer sich ausschließlich auf Privatgrund befunden hätten. Der Vertreter der Bf. konnte keine näheren Angaben zur Marke und zum Modell dieser Lampen bzw. Scheinwerfer machen. Auch konnte er nicht angeben, woher diese stammten. Daher war es dem Bundesfinanzgericht nicht möglich zu überprüfen, ob die von ihm vorgelegte Zeichnung ein Lampenmodell abbildet, das tatsächlich im Handel erhältlich ist. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Foto der straßenseitigen Fassade des Gebäudes mit der Adresse AdresseLiegenschaft mit den sechs Lampen bzw. Scheinwerfern, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum am Obergeschoss angebracht waren. Außenwandleuchten, die diesen Lampen bzw. Scheinwerfern optisch ähneln und im Handel erhältlich sind (z.B. Außenwandleuchte ***1***, erhältlich bei ***2***; Außenwandleuchte ***3*** des Herstellers ***4***; Außenwandleuchte ‎***5*** des Herstellers ***6***, erhältlich bei ***7***), sind inklusive Anbauelement mindestens neun Zentimeter tief. Daher wird davon ausgegangen, dass die sechs am Obergeschoss angebrachten Lampen inklusive Anbauelement jedenfalls tiefer als sieben Zentimeter waren. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und da einer der Vertreter der belangten Behörde, der beim Erörterungstermin erschien, ein Vermessungsingenieur ist, erscheint es dem Bundesfinanzgericht nicht erforderlich, dem in der Stellungnahme vom 18. November 2025 gestellten Beweisantrag der belangten Behörde, eine Stellungnahme amtssachverständiger Vermesser des Magistrates der Stadt Wien, Stadtvermessung, zum Fassadenplan einzuholen, zu folgen. Unstrittig ist, dass die sonstigen an den straßenseitigen Fassaden der Bf. angebrachten Lampen bzw. Scheinwerfer in den öffentlichen Grund in der Gemeinde ragten. Ebenso unstrittig ist das Fehlen einer Gebrauchserlaubnis. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I: Abweisung § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 61/2016, welcher bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft war, lautet wie folgt: "§ 1 […] (1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt." § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 61/2016, welcher bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft war, lautet wie folgt: "§ 9 […] (1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, hat - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen." § 1 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 57/2019, welcher bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft war, lautet wie folgt: "§ 1 […] (1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt. Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch." § 9 Abs. 1a Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 idF LGBl. Nr. 57/2019, welcher bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft war, lautet wie folgt: "§ 9 […] (1a) Derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß angeschlossenem Tarif benutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, sowie derjenige, der nach § 5 zur Beseitigung der Einrichtungen verpflichtet ist und diese nicht nachweislich beseitigt, haben - unbeschadet der §§ 6 und 16 - die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten. Die Abgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Wird die Gebrauchserlaubnis nachträglich erteilt, so ist die vom Abgabepflichtigen nach diesem Absatz bereits entrichtete Abgabe anzurechnen." Tarif B Post 20 sieht für eine Lampe oder einen Scheinwerfer Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr vor. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1994, 93/17/0050), wonach bei Hausmauern an der Grundstücksgrenze das aufragende Mauerwerk die Grenze zum öffentlichen Gemeindestraßengrund bildet, stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass alle sieben Lampen bzw. Scheinwerfer, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum an der Fassade des Gebäudes mit der Adresse AdresseLiegenschaft angebracht waren, in den öffentlichen Grund in der Gemeinde ragten. Unstrittig ist, dass die sonstigen an den straßenseitigen Fassaden angebrachten Lampen bzw. Scheinwerfer in den öffentlichen Grund in der Gemeinde ragten. Eine Gebrauchserlaubnis lag nicht vor. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. § 208 Abs. 1 lit. a BAO sieht vor, dass die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, beginnt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 2023 wurde die Gebrauchsabgabe für die Zeiträume vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2022 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung war die Verjährung noch nicht eingetreten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II: Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, wird die ordentliche Revision nicht zugelassen. Wien, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400064/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400064.2025
Stammnummer
151524
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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