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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100790/2026

Studienerfolg gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG ist dem Studienjahr gem. § 52 Abs 1 UnivG zuzuordnen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100790/2026vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, unvertreten, über die Beschwerde vom 20. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 10.2025 und Kinderabsetzbetrag für die volljährige Tochter ***1***, Ordnungsbegriff ***2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin (Bf) Familienbeihilfe (diese in Form der Ausgleichszahlung gemäß § 4 FLAG 1967) und Kinderabsetzbeträge für den Monat Oktober 2025 zurück, weil die Tochter im Studienjahr 2024/25 mit einem Erfolg von 9 ECTS nicht den gesetzlich geforderten Studienerfolg von 16 ECTS erbracht habe. Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2025, eingelangt bei der belangten Behörde im Postweg am 20. Dezember 2025, erhob die Bf gegen den Bescheid Bescheidbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrte. Laut Kuvert wurde die Beschwerde am 20. Dezember 2025 bei der Post aufgegeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2026 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde wegen Verspätung zurückgewiesen. Unterhalb der Begründung bemerkte die Behörde darüber hinaus mit "Hinweis", dass im Studienjahr 2024/25 ein Erfolg von 15 ECTS nachgewiesen sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Rückschein versendet und von der Bf am 30. Jänner 2026 behoben. Als Beginn der Abholfrist ist in der Verständigung über die Hinterlegung der 19. Jänner 2026 bestimmt. Vorlageantrag Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026, eingelangt per Post bei der belangten Behörde am 6. Februar 2026, trug die Bf zur Verspätung vor, dass diese mangels Angabe eines Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erfolgt sei. Zum Studienerfolg wurde gerügt, es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb im angefochtenen Bescheid von 9 ECTS und in der Beschwerdevorentscheidung von 15 ECTS ausgegangen worden sei. Nach Rechtsansicht der Bf seien folgende positiv abgelegte Prüfungen im Studienjahr 2024/25 zu berücksichtigen, weshalb der Studienerfolges gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG erfüllt werde: 23.07.2024: Einführung in die Moderne Physik für Ingenieur*innen, 6 ECTS 19.02.2025: Python für Ingenieure, 6 ECTS 17.06.2025: Analysis II für Ingenieurwissenschaften, 9 ECTS Damit seien insgesamt 21 ECTS-Punkte erworben, womit der gesetzliche Mindeststudienerfolg von 16 ECTS-Punkten deutlich überschritten worden sei. Eine Unterbrechung der Berufsausbildung liege nicht vor, da eine aufrechte Inskription für das Wintersemester 2025/2026 nachgewiesen worden sei. Mit Vorlagebericht vom 24. Februar 2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt Bezug habenden Aktenteilen in elektronischer Form dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin führte sie aus wie folgt: "Unabhängig der Beurteilung als verspätetes Rechtsmittel erfolgte in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) auch ein inhaltlich abweisender Entscheid, woraus klar ersichtlich ist, dass die erforderlichen ECTS Punkte nicht erreicht wurden. [Zu den im Vorlageantrag ist auf Seite 2 angeführten Prüfungen ist] festzuhalten, dass [die Prüfung] vom 23.07.2024 nicht dem Studienjahr 2024/25, sondern dem Vorjahr zugerechnet werden muss. Die Begründung der BVE ist somit schlüssig und richtig, denn 6+9 ECTS ergibt 15. Es wird daher beantragt, die Beschwerde bzw. die Vorlage abzuweisen bzw. die Zurückweisung zu bestätigen." Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 22. März 2026 wurde die Bf ua aufgefordert, Nachweise über die tatsächlich erfolgte Zustellung vorzulegen. Das Anschreiben erging auch an die belangte Behörde zur Kenntnis. Mit innerhalb gesetzter Frist eingebrachtem Schriftsatz vom 24. April 2026 gab die Bf an, dass sie den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2025 erst am Freitag, den 21. November 2025, in ihrem Postkasten vorgefunden habe. Da die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, verfüge ich über keinen Beweis, aus dem sich genaue Zustellzeitpunkt ableiten ließe. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme, somit der 21. November 2025. Da der Zustellzeitpunkt nicht nachgewiesen sei, gehe sie davon aus, dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht widerlegt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Der angefochtene Bescheid wurde ohne Zustellzeitnachweis versendet. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlen eines Zustellnachweises zur Folge hat, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014; VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; Hervorhebung durch BFG). Ist die Bescheidbeschwerde beim Bundesfinanzgericht anhängig geworden, ist der Nachweis des Zeitpunktes der tatsächlich erfolgten Zustellung gemäß § 2a BAO vom Bundesfinanzgericht zu erbringen. Da der Zustellzeitpunkt vom BFG nicht nachgewiesen werden kann, muss im Sinne zuvor zitierter VwGH-Rechtsprechung die Behauptung der Partei, die Zustellung des Bescheides sei am 21. November 2025 erfolgt, als richtig angenommen werden. Bescheidbeschwerde und Vorlageantrag sind daher frist- und formgerecht, die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Sachverhalt Der Erfolg des Studienjahres 2024/25 wurde im Ausmaß von 15 ECTS nachgewiesen und beruht auf den positiv abgelegten Prüfungen am: 19.02.2025: Python für Ingenieure über 6 ECTS 17.06.2025: Analysis II für Ingenieurwissenschaften über 9 ECTS. 2. Beweiswürdigung Oben festgestellter Sachverhalt ergab sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem von der Bf vorgelegten Studienerfolgsnachweis der TU Berlin. Die Feststellung wird von der Bf bestritten. 3. Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben […] Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester […] Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, § 52 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 definiert das Studienjahr wie folgt: "(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen." 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Begründungsmangel wird zu Recht gerügt. Nach dem Legalitätsgrundsatz darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art 18 Abs 1 B-VG). Bereits dem angefochtenen Bescheid fehlt die nachvollziehbare Ableitung des Begriffes "Studienjahr" vom positiven Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs "[kommt es f]ür den nachzuweisenden Studienerfolg […] ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden - vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden - Studienjahr absolviert wurden; für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum" (stellvertretend für viele VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0088; VwGH 12.12.2024, Ra 2024/22/0060 jeweils mwN). Die Legaldefinition des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 verwendeten Begriffes "Studienjahr" ergibt sich aus § 52 Abs 1 UnivG. Nach dessen klarem Wortlaut zählt die am 23. Juli 2024 bestandene Prüfung zum Sommersemester 2024, das am 1. März 2024 begann und am 30. September 2024 endete, und das folglich zum vorangegangenen Studienjahr 2023/24 gehört. Das Studienjahr 2024/25 begann mit dem Wintersemester am 1. Oktober 2024. Somit wird mit der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Obiter dicta Zur von der belangten Behöre im Vorlagebericht vertretenen Rechtsansicht, mit der BVE seien eine Zurück- UND eine Abweisung der Beschwerde ausgesprochen worden, wird auf die in einem obiter dictum ausführlich dargelegten, rechtlichen Ausführungen in BFG 17.04.2026, RV/7102978/2025, verwiesen. Die mit § 263 Abs 1 BAO vorgegebene Reihenfolge der Entscheidung ist verpflichtend einzuhalten. Der Spruch einer Beschwerdevorentscheidung kann nur entweder auf Zurückweisung oder Abweisung der Beschwerde lauten (sofern eine Stattgabe ausscheidet), wobei Zurückweisungsgründe vorrangig und in der im Gesetz aufgezählten Reihung aufzugreifen sind. Im Beschwerdefall ist nicht die Beschwerdevorentscheidung zu beanstanden, sondern die im Vorlagebericht vertretene Auffassung. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde nur die Zurückweisung ausgesprochen (=Bescheidspruch) und nur die Verspätung als den Spruch tragender Grund (=Bescheidbegründung) angeführt. Damit wurde die Rechtssache erledigt. Ein Hinweis ist rechtlich als ein obiter dictum anzusehen und liegt außerhalb der Rechtssache, geht darüber hinaus. Liegt ein Zurückweisungsgrund vor, liegen Aussagen zu einer Abweisung außerhalb der Rechtssache und können nicht als in der Sache getätigt betrachtet und folglich nicht dem Spruch zugeordnet werden. Ein obiter dictum ist eine über die Rechtssache hinausgehende Rechtsansicht oder Bemerkung. Sie soll im anschließenden Verfahren oder in vergleichbaren Fällen hilfreich sind. Sie ist für die Parteien nicht bindend, wiewohl obiter dicta hinweisende Wirkung haben können. (nochmals BFG RV/7102978/2025). Den Hinweis durfte die belangte Behörde im Beschwerdefall geben, weil sich der Erfolg von 15 ECTS unmittelbar aus dem Vorlageantrag ergab, und nicht durch unzulässige Ermittlungshandlung (nochmals BFG RV/7102978/2025) zu Tage kam. Im Beschwerdefall wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe in Form der Ausgleichszulage zurückgefordert. Der Begriff Ausgleichszulage iVm mit der TU Berlin deutet auf einen Unionsfall hin. Die belangte Behörde hätte zutreffendenfalls den anderen Mitgliedstaat vom Entfall der österreichischen Familienleistungen via Datenaustauschsystem zu informieren, denn diesfalls könnte der andere Mitgliedstaat eine Differenzzahlung nach Art 68 Abs 2 VO 883/2004 zu leisten haben, sofern dessen Rechtsvorschriften für volljährige Kinder einen Familienleistungsanspruch normieren. 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur im Beschwerdefall aufgeworfenen Rechtsfrage, welchen Zeitraum der in § 2 Abs 1 lit b FLAG verwendete Begriff Studienjahr umfasst, existiert eine umfassende ständige Judikaturlinie des VwGH, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Gründe, die ein Abgehen von dieser Judikatur rechtfertigen könnten, wurde nicht vorgetragen und sind auch vom BFG nicht zu erkennen. Wien, am 30. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100790/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100790.2026
Stammnummer
151518
Gültig
30.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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