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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100207/2025

Aufteilung Familienbonus Plus bei Vorliegen von Anträgen beider Anspruchsberechtigten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100207/2025vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird in Höhe einer Gutschrift von Euro 3.020,00 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2024 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am 2.3.2024 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2024 ein. Die Bf. machte darin Angaben zu drei minderjährigen Kindern und beantragte für zwei Kinder (***1*** und ***2***) die Berücksichtigung des jeweils ganzen Familienbonus Plus. Ebenso beantragte sie die Berücksichtigung der Kosten für auswärtige Berufsausbildung der drei Kinder. Mit Antwortschreiben der Bf. vom 23.5.2024 zum Ergänzungsersuchen der Behörde vom 14.5.2024 wurde auf die Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung der drei Kinder verzichtet und der Familienbonus Plus für die Söhne ***1*** und ***2*** nach Absprache mit deren Vater nur in Höhe von jeweils der Hälfte beantragt. Die Veranlagung erfolgte mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 30.7.2024. Die Behörde berücksichtigte u.a. darin für die beiden Söhne jeweils den halben Familienbonus Plus. Die Veranlagung ergab eine Gutschrift iHv Euro 2.020,00. Mit Beschwerde vom 31.7.2024 beantragte die Bf. für die Tochter ***3*** die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus, da dies nicht erfolgt sei. Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 6.12.2024 ergab eine Gutschrift iHv Euro 3.020,00. In der Begründung war angeführt, dass für die drei Kinder jeweils nur die Hälfte des Familienbonus Plus berücksichtigt werden konnte. Es habe der Ehepartner der Bf. sowohl für die Tochter als auch für die anderen Kinder jeweils den ganzen Familienbonus Plus beantragt. Da die von den Anspruchsberechtigten beantragte Höhe des Familienbonus Plus über das zustehende Ausmaß hinausgehe, könne jeweils nur die Hälfte des zustehenden Betrages berücksichtigt werden. Mit Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO vom 7.1.2025 beantragte die Bf. die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für die Tochter ***3***. Die Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 22.1.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gegenständlich war strittig in welcher Höhe der Familienbonus Plus für das dritte Kind der Bf. bei der Bemessung der Einkommensteuer des Jahres 2023 zu berücksichtigen war. Es war zu beurteilen, ob der Bf. der Familienbonus Plus für die Tochter in voller Höhe zustand oder in Höhe der Hälfte des möglichen Betrages. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der zu beurteilende Sachverhalt ergab sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Akten der Behörde, den Bescheiden sowie Schriftsätzen und Anträgen der Bf. und der vorgelegten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 des Ehepartners der Bf. Die Bf. beantragte bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2023 für die drei minderjährigen Kinder die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in folgender Form: für die Söhne ***1*** und ***2*** nach Absprache mit dem Ehepartner, Herrn ***4***, in Höhe der Hälfte des möglichen Betrages. Für die Tochter ***3*** beantragte sie die Berücksichtigung in voller Höhe. Der Ehepartner als weiterer Anspruchsberechtigter für den Familienbonus Plus hatte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 2.3.2024 für alle drei Kinder die Berücksichtigung des Familienbonus Plus in voller Höhe beantragt. Diese Anträge des Ehepartners der Bf. auf Zuerkennung des Familienbonus Plus in Höhe des gesamten Betrages für jedes der drei Kinder sind aufrecht. Der Familienbonus Plus wurde der Bf. daher für jedes Kind jeweils in Höhe der Hälfte des möglichen Betrages zuerkannt. Es erfolgte somit mit der Beschwerdevorentscheidung vom 6.12.2024 bei Bemessung der Einkommensteuer die Berücksichtigung eines Absetzbetrages iHv insgesamt Euro 3.000,24. Rechtliche Beurteilung 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung, teilweise Stattgabe) § 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das streitgegenständliche Jahr geltenden Fassung lautet auszugsweise: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro (BGBl I 2022/10) b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro (BGBl I 2022/10; Start-Up-FG, BGBl I 2023/200 ab Jänner 2024) [2. …] 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. […] c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht." Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass sowohl die Bf. als Kindesmutter und Familienbeihilfeberechtigte, als auch der Ehepartner iSd § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 Anspruch auf den Familienbonus Plus hatten. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen. Wird der Familienbonus Plus jedoch durch die Anspruchsberechtigten in einer Höhe geltend gemacht, die über das hinausgeht, was nach Z 1 leg. cit. insgesamt zusteht, so ist nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c 2. Satz EStG 1988 der Betrag je zur Hälfte aufzuteilen. Eine allfällige Vereinbarung zwischen den Anspruchsberechtigten, welche den Anträgen der Anspruchsberechtigten gegenüber der Abgabenbehörde widerspricht, vermag einen aufrechten Antrag bei der für die Zuerkennung des Familienbonus Plus zuständigen Abgabenbehörde nicht zu beseitigen. Die Abgabenbehörde ist vielmehr an die gesetzliche Vorgabe der Aufteilung gebunden, solange die Anträge der Anspruchsberechtigten aufrecht sind. Gegenständlich wurde der Familienbonus Plus für zwei der Kinder, nämlich die Söhne ***1*** und ***2***, von der Bf. laut Schreiben vom 23.5.2024 jeweils in Höhe der Hälfte beantragt. Diesem Antrag wurde durch die Behörde entsprochen und war im weiteren Verfahren auch unstrittig. Weiters beantragte die Bf. in der Beschwerde jedoch für die Tochter ***3*** den ganzen Familienbonus Plus. Einen gleichlautenden Antrag hatte aber auch der Ehepartner der Bf. gestellt. Somit lagen hinsichtlich der Tochter Anträge insgesamt in einer Höhe vor, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 überstiegen. Es war daher die belangte Behörde gemäß der gesetzlichen Bestimmung dazu verpflichtet, den Betrag nur zur Hälfte bei der Bf. zu berücksichtigen. Der Ehepartner der Bf. hatte den Antrag auf Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für die Tochter nicht zurückgezogen. Der Bf. stand somit auch für das dritte Kind, die Tochter ***3***, der Familienbonus Plus nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Betrages zu. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage konnte der Bf. kein höherer Familienbonus Plus zuerkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision ist aus diesem Grunde nicht zulässig. Wien, am 22. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100207/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100207.2025
Stammnummer
151517
Gültig
22.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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