Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103345/2025
Außergewöhnliche Belastung - Kosten für Wahlärzte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103345/2025vom 20.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2024 festgesetzt in Höhe einer
Gutschrift von Euro 1.182,00.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2024 vom 23.2.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (idF Bf.) die Berücksichtigung von Außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt iHv insgesamt Euro 9.459,00.
Das infolgedessen durch die Abgabenbehörde an die Bf. gerichtete "Ersuchen um Ergänzung" vom 17.3.2025 mit Frist 28.4.2025 zur Vorlage einer Kostenaufstellung sowie Nachweisen und Belegen zu den beantragten Aufwendungen blieb unbeantwortet.
Die Veranlagung erfolgte daher mangels Nachweisen ohne Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen.
Der Einkommensteuerbescheid 2024 vom 15.5.2025 ergab weder eine Nachforderung noch eine Abgabengutschrift.
Die Bf. erhob mit Schreiben vom 23.5.2025 "Einspruch" gegen den angeführten Bescheid, da sie nie eine Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen erhalten habe. Die erforderlichen Unterlagen seien dem Schreiben nun beigelegt.
Es handelte sich um eine handschriftliche Aufstellung einzeln angeführter Aufwendungen zum Gesamtbetrag von Euro 9.459,00 sowie dazu beigelegt in Kopie Zahlungsbelege betreffend Heilmassage, Rechnung über den Kuraufenthalt, Rechnungen zum Kauf von Brillen und Brillengläsern, Rechnung zum Kauf von Hörgeräten, Abrechnungen der Behandlungsbeiträge der BVAEB und Abrechnungen über die Kostenzuschüsse der BVAEB zu diversen Honorarnoten betreffend Physiotherapie bzw. Wahlarzthonoraren.
Mit "Ersuchen um Ergänzung" der Behörde vom 2.6.2025 wurde die Bf. zur Vorlage der ärztlichen Verordnungen zu den angeschafften Brillen, der Nachweise zu den verordneten Massagen und eines Nachweises der Notwendigkeit der Behandlung durch Wahlärzte aufgefordert.
Die Bf. beantwortete das Ersuchen mit Schreiben vom 23.6.2025. Darin war u.a. angeführt, dass die weitere Brille wegen zerkratzter Gläser nötig gewesen sei. Zum Wahlarzt Dr. ***1*** war angegeben, dass dieser seit 30 Jahren konsultiert werde und aufgrund der Kenntnis der Krankengeschichte ein Wechsel sehr schwierig gewesen wäre. Der Augenarzt / Wahlarzt Dr. ***2*** sei als Operateur in Erwägung gezogen worden und die Konsultation daher von Wichtigkeit gewesen. Zur Wahlärztin Dr. ***3*** war ein Schreiben beigefügt, woraus hervorging, dass es sich bei der Ordination um einen Anlassfall gehandelt habe und die Bf. seit 10 Jahren Patientin sei. Dr. ***4*** sei Homöopath und könne kein Allgemeinmediziner die Behandlung gewährleisten. Zudem wurde die Berücksichtigung der Jahresprämie 2024 für eine Einzel-Krankenversicherung bei der Uniqa-Versicherung iHv Euro 3.387,04 beantragt. Ebenso lagen dem Schreiben die Abrechnungen der BVAEB über Kostenzuschüsse zu den Honorarnoten für Physiotherapie (Frau ***5***) und Heilmassage (Herr ***6***) bei.
Die Abgabenbehörde erließ zur Beschwerde der Bf. eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung (BVE) am 15.7.2025.
Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens wurden Außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 7.414,53 unter Abzug des Selbstbehalts von Euro 3.474,21 in Ansatz gebracht.
Die Berechnung der Einkommensteuer ergab eine Gutschrift von Euro 1.182,00-
In der Begründung der BVE wurde u.a. nach Angabe der gesetzlichen Grundlagen und unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass beantragte Wahlarztkosten nicht hätten berücksichtigt werden können. Es seien keine ärztlichen Bestätigungen vorgelegen, aus welchen hervorgegangen wäre, dass die Behandlung in einer allgemeinen Gebührenklasse aus triftigen, medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sodass die Behandlungen in einer Wahlarztpraxis notwendig gewesen wären.
Von den beantragten Kosten für einen Kuraufenthalt seien insgesamt Euro 115,06 an Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen gewesen.
Insgesamt seien Aufwendungen iHv Euro 7.414,53 für Massage und Physiotherapie (unter Abzug der Vergütung durch die BVAEB) sowie die Aufwendungen für Selbstbehalt BVAEB, für den Kauf der Brille und Brillengläser sowie für den Kauf der Hörgeräte berücksichtigt worden.
Die Bf. brachte am 5.8.2025 einen "Einspruch" gegen den Einkommensteuerbescheid vom 15.7.2025 (BVE) ein.
Die Bf. verwies darin auf die bereits beigebrachten Unterlagen und ärztlichen Schreiben. Da sie eine Ersatzbrille mitführen müsse, wende sie sich gegen die Ablehnung der dafür beantragten Kosten.
Zu den Wahlärzten war angeführt, dass es bei den niedergelassenen Ärzten unglaubliche Wartezeiten gebe und man fast gezwungen sei im Akutfall einen Wahlarzt aufzusuchen. Im beigebrachten Arztbrief des Dr. ***1***, FA für Orthopädie und Schmerzmedizin, war eine Dauerdiagnose angeführt und die Tatsache, dass die Bf. seit 30 Jahren Patientin sei. Es bestehe neben der persönlichen Interaktion fachlich eine optimale Behandlung durch die Kenntnis der Vorgeschichte und das Wissen um den Erkrankungsverlauf.
Auf ein neuerliches Ergänzungsersuchen der Behörde vom 27.8.2025 antwortete die Bf. mit Schreiben vom 16.9.2025.
Zum Thema Brille war angeführt, dass es sich um eine Neuanfertigung wegen zerkratzter Gläser gehandelt habe. Eine Verordnung für Physiotherapie - 10 Behandlungen - vom 22.2.2024 lag in Kopie bei. Zur Frage der medizinischen Notwendigkeit werde auf die beiliegende Auskunft der Krankenkasse verwiesen. Demnach seien alle Behandlungen für die es einen Kostenersatz gebe, medizinisch notwendige Behandlungen.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) erfolgte mit Vorlagebericht vom 17.10.2025.
Die Behörde übermittelte damit auch die durch die Bf. beigebrachten Unterlagen. In der Stellungnahme der Behörde war u.a. festgehalten, dass die Eingabe der Bf., der "Einspruch", vom 5.8.2025 im Sinne der Bf. als Vorlageantrag gewertet worden sei.
Nach rechtlichen Ausführungen ersuchte die Behörde über die Beschwerde im Sinne der BVE zu entscheiden.
Der Vorlagebericht erging auch an die Bf.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob Aufwendungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Konsultation von Wahlärzten standen, im steuerlichen Sinn gem. § 34 EStG 1988 Außergewöhnliche Belastungen darstellten und bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer in Abzug zu bringen waren.
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der BVE zu enthalten.
Mit StRefG 2015/2016 wurde das Auslaufen der Abzugsfähigkeit der Topf-Sonderausgaben, d.h. die Abzugsfähigkeit von u.a. Versicherungsprämien für freiwillige Krankenversicherung beschlossen. Eine Absetzbarkeit solcher Aufwendungen als Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 war nur mehr bis zur Veranlagung des Jahres 2020 möglich (vgl. § 124b Z 285 und 286 EStG 1988).
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988), nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), Außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende, kumulativ vorliegende, Voraussetzungen erfüllen:
1.) Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3),
3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens € 7.300 - 6%,
von mehr als € 7.300 bis € 14.600 - 8%,
von mehr als € 14.600 bis € 36.400 - 10%,
von mehr als € 36.400 - 12%.
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
Hinsichtlich der Beurteilung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung war festzuhalten, dass Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, grundsätzlich außergewöhnlich sind und diese aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Jedoch führt nicht jede auf Anraten eines Arztes aus medizinischen Gründen durchgeführte Maßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung.
2. Sachverhalt
Der hier zugrunde liegende Sachverhalt ergab sich für das Bundesfinanzgericht (BFG) unstrittig aus den vorliegenden Akten und Bescheiden der Behörde (s. Vorlagebericht) sowie den Schriftsätzen und o.a. angeführten Unterlagen der Bf.
Die Bf. beantragte mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2024 vom 23.2.2025 die Berücksichtigung von Kosten aus dem Titel "Außergewöhnliche Belastung" iHv Euro 9.459,00.
Es waren dazu keine Unterlagen und Belege beigebracht worden und blieb das Ergänzungsersuchen der Behörde vom 17.3.2025 unbeantwortet. Die Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2024 erfolgte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.5.2025 ohne Abzug der beantragten Außergewöhnlicher Belastungen.
Das Rechtsmittel wurde fristgerecht am 23.5.2025 eingebracht.
Im weiteren Verfahren wurden die den beantragten Kosten zugrundeliegenden Belege (in Kopie) der Behörde vorgelegt. Nach Beurteilung der Angaben der Bf. durch die Behörde wurde mit BVE vom 15.7.2025 dem Rechtsmittel teilweise stattgegeben.
Es erfolgte eine Anerkennung von Kosten für Außergewöhnliche Belastung iHv Euro 7.414,53. Darin waren sämtliche Kosten für Massage und Physiotherapie, jeweils nach Abzug der Zuschüsse der BVAEB, sowie Kosten für Hörgeräte, Brille, den Kuraufenthalt sowie für den vorgeschriebenen Selbstbehalt bei der BVAEB berücksichtigt.
Unberücksichtigt blieben die in der mit dem Rechtsmittel beigebrachten Aufstellung der Bf. angeführten (teilweise um Kostenzuschüsse der Krankenkasse gekürzten) Honorare der Wahlärzte Dr. ***3***, Dr. ***4***, Dr. ***7***, Dr. ***1*** und Dr. ***2***. Nicht anerkannt wurde weiters eine Honorarnote Dr. ***8*** das Jahr 2023 betreffend iHv Euro 178,55. Die beantragten Kosten des Kuraufenthaltes wurden um Euro 115,06 an Haushaltsersparnis gekürzt.
Die Berechnung des Selbstbehalts gem. § 34 EStG 1988 ergab auf Basis des für die Bf. vorliegenden Lohnzettels einen Betrag von Euro 3.474,21.
Die Einkommensteuer wurde mit der BVE als Gutschrift iHv Euro 1.182,00 festgesetzt.
Die Bf. brachte am 5.8.2025 rechtzeitig gegen die BVE einen als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz ein.
3. Rechtliche Beurteilung
Der Vorlageantrag (§ 264 BAO) ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 BAO. Er ist daher im Allgemeinen schriftlich zu stellen; er muss nicht begründet werden. Der Begründung der BVE kommt der Charakter eines Vorhalts zu.
ISd § 85 BAO kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen an, sondern auf deren Inhalt. Maßgebend für die Wirksamkeit eines Anbringens ist das Erklärte. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, kein Inhalt beizumessen, der ihr die Möglichkeit der Darlegung ihrer Rechtsansicht bzw. des Ergreifens eines Rechtsmittels nimmt.
Im Fall der nicht vertretenen Bf. lag ein gegen die BVE gerichteter "Einspruch" vor. Im Schriftsatz wurde eindeutig auf die BVE vom 15.7.2025 Bezug genommen. Auch wenn es nach den Bestimmungen der BAO gegen eine BVE keinen "Einspruch" gibt, war das Anbringen als Vorlageantrag zu werten. Die falsche Bezeichnung steht der Absicht der Bf. ihre Rechte durch einen Vorlageantrag geltend zu machen nicht entgegen.
Das dem Gericht vorliegende Anbringen der Bf. vom 5.8.2025 war daher als Vorlageantrag zu beurteilen und darüber eine Entscheidung zu treffen.
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung/teilweise Stattgabe)
Sonderausgabe
Hinsichtlich des im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gestellten Antrags auf Berücksichtigung der Jahresprämie 2024 für eine Einzel-Krankenversicherung als Sonderausgabe iSd § 18 EStG war festzustellen, dass es sich um Kosten handelte, die vormals zu den "Topf-Sonderausgaben" zu zählen waren.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung mit dem StRefG 2015/2016 war das Auslaufen der Abzugsfähigkeit derartiger Ausgaben beschlossen worden.
Eine Berücksichtigung und Absetzbarkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 2 EStG war daher nur mehr bis zur Veranlagung des Jahres 2020 möglich.
Damit war der beantragte Abzug der Aufwendungen für die Jahresprämie der Zusatzkrankenversicherung der Bf. im Jahr 2024 zu versagen.
Außergewöhnliche Belastung
Zu den iSd § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (VwGH 11.02.2022, Ra 2020/13/0062; VwGH 18.02.2021, Ra 2019/15/0113, mwN).
Zum Nachweis der Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung des VwGH ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleich gehalten werden, wenn ein Teil der angefallenen Aufwendungen von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung übernommen werden.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Merkmal der Zwangsläufigkeit auch der Höhe nach gegeben sein muss. Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, können dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen medizinisch geboten sind. Von einer Zwangsläufigkeit ist aber nur unter der Voraussetzung auszugehen, dass die triftigen medizinischen Gründe in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen müssen, die ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden Dies wäre z.B. der Fall, wenn sonst schwerwiegende Komplikationen auftreten würden oder im Einzelfall eine Behandlung in einem besonders spezialisierten Krankenhaus wesentlich wäre.
Die Beweislast dafür liegt beim Steuerpflichtigen, der alle Umstände darzulegen hat, auf welche die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gestützt werden kann.
Die Bf. war sowohl mit den Ergänzungsersuchen der Behörde als auch durch die Ausführungen in der Begründung der BVE darauf hingewiesen worden, dass die mit höheren Kosten verbundene Betreuung durch Wahlärzte nur dann zu abzugsfähigen Aufwendungen führen kann, wenn eine solche Behandlung aus triftigen medizinischen Gründen erforderlich ist und nur durch Wahlärzte erfolgen kann.
Die Bf. verwies in den vorliegenden Schriftsätzen zur Beantwortung der Ergänzungsersuchen bzw. im Vorlageantrag auf die Schreiben der Ärztin Dr. ***3*** und des Arztes Dr. ***1***. Zu Dr. ***1*** hielt die Bf. zudem fest, dass sie bei diesem seit 30 Jahren in Behandlung ist und er ihre Krankengeschichte kannte. Es wäre für einen neuen Arzt schwierig sich einzulesen. Dr. ***2*** sei als Operateur für eine Augenoperation in Rede gestanden. Die Behandlung durch Dr. ***4*** als Homöopath werde durch keinen Allgemeinmediziner gewährleistet.
Als weiteres Argument wurde die lange Wartezeit bei niedergelassenen Ärzten angeführt. Weitere Arztbriefe der Wahlärzte lagen nicht vor.
Zu den entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung bei Wahlärzten war durch das Gericht aufgrund der Unterlagen folgendes festzustellen:
Grundsätzlich besteht im Hinblick auf eine Krankenbehandlung das Recht des Einzelnen auf freie Arztwahl.
Es konnte im Fall der Bf. vom Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit ausgegangen werden. Die medizinischen Notwendigkeit war durch die teilweise Übernahme der Kosten für die Wahlärzte durch die BVAEB als nachgewiesen zu beurteilen.
Dazu war aber weiter festzustellen, dass der Kostenzuschuss auf der Erstattung eines prozentmäßigen Anteils des Betrages beruht, den ein Kassenarzt für dieselbe Leistung erhalten hätte und die Honorarnote des Wahlarztes nicht die Basis darstellte.
Ein durch die BVAEB erbrachter Kostenzuschuss gibt zwar einen Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit, lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Zwangsläufigkeit der höheren Kosten der Wahlärzte bzw. auf das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Behandlung durch Wahlärzte zu, um eine Außergewöhnliche Belastung zu begründen.
Die Bf. hatte die Entscheidung, die Behandlungen nicht von niedergelassenen Kassenärzten, sondern von Wahlärzten durchführen zu lassen, freiwillig getroffen. Weder dem vorliegenden Schreiben des Facharztes für Orthopädie noch dem Schreiben der Dermatologin waren Gründe zu entnehmen, die auf die zwingende Notwendigkeit der Behandlung durch die Wahlärzte hätten schließen lassen. Bei den weiteren Wahlärzten handelte es sich um Fachärzte für Augenheilkunde, für Physikalische Medizin und für Allgemeinmedizin. Triftige, medizinisch gebotene Gründe dafür, warum die Behandlungen nur von Wahlärzten durchgeführt werden konnten und nicht auch von Ärzten des öffentlichen Gesundheitssystems (Kassenärzte), hatte die Bf. weder aufgezeigt noch durch etwaige Arztbriefe, Gutachten etc., nachgewiesen.
Die Hinweise der Bf., dass die Behandlungen nur durch die Wahlärzte, z.B. wegen langjähriger Patientenschaft bzw. Spezialisierung des Arztes, erfolgten konnten, stellten keinen Nachweis dafür da, dass die Durchführung der Behandlungen durch Wahlärzte medizinisch zwingend notwendig war. Auch das Argument, dass es lange Wartezeiten bei niedergelassenen Ärzten gebe, führte im konkreten Fall zu keinem Nachweis der Zwangsläufigkeit.
Aufgrund der Angaben der Bf. und der beigebrachten Unterlagen waren keine triftigen medizinische Gründe für jene Aufwendungen feststellbar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten überstiegen hatten.
Die beantragten, von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Aufwendungen für die Wahlärzte waren der Bf. somit nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erwachsen.
Die, für die im Sachverhalt genannten Ärzte, durch die Bf. laut Liste beantragten Kosten waren bei Bemessung der Einkommensteuer somit nicht zu berücksichtigen. Ebenso war ein das Jahr 2023 betreffendes Honorar nicht im Jahr 2024 zum Abzug zuzulassen.
Die Entscheidung wurde, wie im Sachverhalt angeführt, auf Basis der ergangenen BVE getroffen. Die Höhe der gem. § 34 EStG 1988 in Abzug zu bringenden Aufwendungen als Außergewöhnliche Belastung betrug vor Abzug des Selbstbehaltes Euro 7.414,53.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid in teilweiser Stattgabe der Beschwerde abzuändern.
BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER FÜR DAS JAHR 2024
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Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlich Bedeutung vor. Die Entscheidung ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und folgt der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 20. Mai 2026
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Normen und Schlagworte
- § 124b Z 285 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103345/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103345.2025
- Stammnummer
- 151514
- Gültig
- 20.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF