Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104020/2023
Arbeitnehmerveranlagung - kein Vorbringen zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Einbehalte
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104020/2023vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin eine Gutschrift in der Höhe von € 1.065, -- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin ein als Berufung bezeichnetes Schreiben vom 9. Februar 2023 (eingelangt am 10. Februar 2023) ein. Darin wandte sie sich gegen die im angefochtene Bescheid angeführte Höhe des Einkommens im Jahr 2017 von € 52.994,41. Dies sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie legte unter anderem dar, dass von ihrem Gehalt in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 bestimmte Beträge einbehalten worden seien. Diese Einbehalte und allenfalls in den Monaten Juli bis September 2017 vorgenommenen Einbehalte seien als Abzüge oder Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. April 2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die geforderten "Einbehalte" - Delogierungskosten könnten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Darin wurde darauf verwiesen, dass ihr ein vermindertes Gehalt ausbezahlt worden sei und davon auch noch Einbehalte getätigt worden seien.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 7. Dezember 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde ersucht, die Beschwerde abzuweisen.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9. April 2024. Die Umverteilung ist am 10. April 2024 in Kraft getreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im beschwerdegegenständlichen Jahr 2017 in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt und bezog dafür im Jahr 2017 steuerpflichtige Bezüge im Ausmaß von € 53.307,23.
Die im Lohnzettel ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezüge wurden der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung des Pauschbetrags für Werbungskosten (€ 132, --), des Pauschbetrags für Sonderausgeben (€ 60, --) und des Kirchenbetrages in der Höhe von € 120,82 wurde ein Einkommen in der Höhe von € 52.994,41 ermittelt.
In der Erklärung zur Abreitnehmerveranlagung wurde von der Beschwerdeführerin lediglich der Kirchenbeitrag als Sonderausgabe in der Höhe von € 120,82 geltend gemacht. Weitere Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988 oder Werbungskosten wurden nicht beansprucht.
In den Monaten Oktober bis Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin jeweils ein Gehalt ausbezahlt, dass neben den sonstigen Abzügen (z.B. Lohnsteuer, Pensionsbeitrag etc.) auch um einen im jeweiligen Gehaltszettel als Einbehalt bezeichneten Abzug gekürzt war.
2. Beweiswürdigung
Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis ergibt sich aus der eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 und dem übermittelten Lohnzettel, der dem angefochtenen Bescheid angeschlossen war. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die steuerpflichtigen Bezüge ergeben sich aus dem Lohnzettel. Gegen die Höhe der im Lohnzettel angeführten steuerpflichtigen Bezüge wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet. Sie wandte sich lediglich gegen die Höhe des im Einkommensteuerbescheid mit € 52 994,41 ausgewiesenen Einkommens mit dem Argument, ihr seien laut Gehaltszettel geringere Beträge ausgezahlt worden.
Die Feststellungen zur Ermittlung des Einkommens stützen sich auf den angefochtenen Bescheid.
Dass lediglich der Kirchbeitrag als Sonderausgabe in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht wurde, ergibt sich aus der aktenkundigen Erklärung zu Arbeitnehmerveranlagung 2017 selbst.
Die Feststellungen zu den vorgenommenen Einbehalten gründen auf den der Beschwerde beigelegten Gehaltszetteln für die Monate Oktober bis Dezember 2017
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zunächst ist auszuführen, dass das Schreiben vom 9. Februar 2023 als Berufung bezeichnet wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 9. Oktober 2025, Ra 2024/13/0115). Das als Berufung bezeichnete Schreiben nimmt Bezug auf den Einkommensteuerbescheid vom 5. Jänner 2023. Es ist somit klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung vorgehen wollte. Das Schreiben vom 9. Februar 2023 war somit als Beschwerde zu werten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkommens im Beschwerdejahr 2017. Sie begründete dies mit den ihr laut Gehaltszettel ausgezahlten Beträgen. Dass sich die Beschwerdeführerin bei den von ihr genannten Beträgen auf die ausgezahlten Beträge bezieht, ergibt sich aus dem Umstand, dass bei den der Beschwerde angeschlossenen Gehaltszetteln die dort als Auszahlungsbetrag genannten Beträge jenen Beträgen entsprechen, die die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nennt. Sie ersucht, die für die Monate Oktober bis Dezember in einer bestimmten Höhe genannten Einbehalte steuerlich als "Abzüge oder Ausgaben" zu berücksichtigen.
Insofern liegt, anders als im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden zur Zahl RV/7104258/2024 geführten Verfahren, eine den Kriterien des § 250 Abs. 1 BAO entsprechende Beschwerde vor.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich die Höhe des Einkommens im angefochtenen Bescheid nicht aus den ihr ausbezahlten Bezügen ergibt.
Für die Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführerin war zunächst der Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Die Einkünfte der Beschwerdeführer ermittelten sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Vgl. § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988). Dazu waren von den steuerpflichtigen Bezügen die Werbungskosten abzuziehen. Die steuerpflichtigen Bezüge betrugen laut Lohnzettel € 53.307,23.
Zur Ermittlung des Einkommens waren von dem Gesamtbetrag der Einkünften die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) abzuziehen.
Die der Beschwerdeführerin tatsächlich ausbezahlten Bezüge waren zur Ermittlung des Einkommens nicht heranzuziehen, insbesondere nicht zur Einkünfteermittlung. Diese Bezüge sind schließlich bereits um die Lohnsteuer und weitere Abzüge verminderte Bezüge. Diese bereits einbehaltene Lohnsteuer wird bei der Ermittlung der Einkommensteuer als anrechenbare Lohnsteuer berücksichtigt.
Was die steuerliche Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin angeführten "Einbehalte" als "Abzüge/Ausgaben" betrifft, ist auszuführen:
Die Beschwerdeführerin unterlässt es in der Beschwerde konkret darzulegen, worauf sich die nach ihrer Ansicht steuerlich zu berücksichtigenden Einbehalte stützen. Sie mutmaßt, es könnte sich dabei um Delogierungskosten handeln.
Dass Delogierungskosten steuerlich nicht berücksichtigt werden können, wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt.
Weiteres Vorbringen, aus dem sich eine Abzugsfähigkeit der Einbehalte ergeben könnte, wird nicht erstattet.
Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, versetzt die Abgabenbehörde oder das Bundesfinanzgericht in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gem. § 115 Abs 1 BAO zu entsprechen (vgl. VwGH 6. August 1996, 96/17/0078).
Mangels Vorbringens, aus dem sich die steuerliche Abzugsfähigkeit der genannten Einbehalte ergeben könnte, war das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet, amtswegig weitere Ermittlungsschritte zu setzen.
Eine steuerliche Berücksichtigung dieser Einbehalte kommt daher nicht in Betracht.
Sollte die Beschwerdeführerin der Ansicht sein, die Einbehalte seien zu Unrecht erfolgt und ihr sei ein zu geringes Gehalt ausgezahlt worden, dann muss sie sich damit an ihren (ehemaligen) Arbeitsgeber wenden.
Ein Abgabenverfahren ist nicht geeignet, dies zu klären und ist das Steuerrecht auch nicht darauf ausgelegt, in solch einem Fall Abhilfe zu schaffen.
Der Ermittlung des Einkommens wurden die steuerpflichtigen Bezüge laut Lohnzettel gegen deren Höhe, wie in der Beweiswürdigung festgehalten, kein Vorbringen erstattet wurde, zugrunde gelegt.
Die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Kirchenbeiträge wurden als Sonderausgaben berücksichtigt. Daneben wurden die Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt.
Weitere Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) oder Freibeträge nach den §§ 105 und 106a EStG 1988 wurden nicht geltend gemacht (§ 2 Abs. 2 EStG 1988).
Es kann daher nicht erkannt werden, dass das der Einkommensteuer zugrunde gelegte Einkommen rechtswidrig ermittelt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ergibt sich die Ermittlung des der Einkommensteuer zu Grunde zu legenden Einkommens aus den genannten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im Beschwerdefall nicht zu beantworten.
Wien, am 24. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104020/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104020.2023
- Stammnummer
- 151512
- Gültig
- 24.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF