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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104258/2024

Erklärung als zurückgenommen - von der Behörde erteilter Mängelbehebungsauftrag wurde nicht erfüllt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104258/2024vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 12. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. November 2023 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 bis 2022 den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Einkommensteuerbescheiden vom 29. November 2023 wurde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 bis 2022 festgesetzt. Es wurde jeweils eine Gutschrift festgesetzt. Insgesamt betrugen die Gutschriften € 613,00. Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Jänner 2024. In diesem führte sie aus: "Berufung: Ekst-Bescheide 2018 b- 2022 Gegen die Einkommensteuerbeschiede 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 vom 29. Nov. 2023, erhalten am 15. Dez. 2023, erhebe ich innerhalb offener Frist, Berufung, und begründe dies, wie folgt: -Danke für die Überweisung von € 613,00 (!) - Wert 5.12.2023, Rückzahlung 30.11.2023, Ekst (***Konto***) -Bedingt durch Gehaltsexekutionen (***Behörde und Gericht***, ***Name***) sowie "EINKOMMENSVERWENDUNGEN" seit 2014 → Überweisungen auf das ***Konto2***, ***Name2***, Verwendungszweck ***Verwendungszweck***, entstanden für mich hohe Ausgaben! …" Der Beschwerde angeschlossen war ein Teil des Vorlageberichts der belangten Behörde zum ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Einkommensteuerverfahren 2017 (RV/7104020/2023), der mit Markierungen versehen war, sowie ein Schreiben der ***Bank*** betreffend Notar/Gerichtsmeldung an einen Herrn Mag. ***Name3*** mit der Information über das Ableben des Ing. ***Name2*** und der Information, welche Vermögenswerte mit einem Guthaben/Debetsaldo zum Todestag festgestellt wurden (Kontoauszug). Mit Bescheid vom 27. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Mängelbehebung bis 5. Juli 2024 gesetzt, weil der Beschwerde die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche (konkreten) Änderungen beantragt werden (Einkommenshöhe, welche Kosten, Freibeträge, Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastungen, etc) und die Begründung fehlen. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Im Schreiben vom 4. Juli 2024 (eingelangt am 5. Juli 2024) führte die Beschwerdeführerin aus: "Berufung: Ekst Bescheide 2018 - 2022/Bescheid-Mängelbehebungsauftrag (12.1.2024) → vom 27. Mai 2024, erhalten am 17. Juni 2024 Ersuche um einen persönlichen Termin, um diverse Unterlagen vorzulegen. Betreffend 2018 wurden von der MA 2 nicht die vollen Bezüge auf meinen Konto verbucht: z.B: 1.2. 1332 €,30, 1.3. 2070,45 €, … Die Überweisung von € 613,00 (!) - Wert 5.12.2023. Rückzahlung, 30.11.2023 Ekst (***Konto***) ist für mich nicht nachvollziehbar. …" Dem Schreiben waren Teile des Vorlageberichts der belangten Behörde zum ebenfalls die Beschwerdeführern betreffenden Einkommensteuerverfahren 2017 (RV/7104020/2023) mit Markierungen sowie der Mängelbehebungsauftrag angeschlossen. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13. August 2024 wurden jeweils erklärt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht vollinhaltlich entsprochen. Dagegen richtete die Beschwerdeführerin am 13. September 2024 ein mit Berufung bezeichnetes Schreiben. Darin führte sie aus: "… Im Schreiben vom 4. Juli 2024 ersuchte ich um einen persönlichen Termin, der mir bis dato noch nicht mitgeteilt wurde. …" Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 13. Dezember 2024 zur Entscheidung vorgelegt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt kann sich auf die zitierten Schriftstücke stützen. Rechtliche Beurteilung Zunächst ist auszuführen, dass das Schreiben vom 13. September 2024 als Berufung bezeichnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 9. Oktober 2025, Ra 2024/13/0115). Das als Berufung bezeichnete Schreiben vom 13. September 2024 nimmt Bezug auf die Einkommensteuerbescheide vom 13. August 2024 (dabei handelt es sich um die Beschwerdevorentscheidungen). Es ist somit klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidungen vorgehen wollte. Das Schreiben vom 13. September 2024 war somit als Vorlageantrag zu werten. Aus diesen Erwägungen ist auch das als Berufung bezeichnete Schreiben vom 12. Jänner 2024 als Beschwerde zu werten. Die belangte Behörde hat mit den Beschwerdevorentscheidungen ausgesprochen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, da die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe. Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und d) eine Begründung zu enthalten. Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. In der Beschwerde vom 12. Jänner 2024 sind die angefochtenen Bescheide bezeichnet. Die Vorgabe des § 250 Abs. 1 lit. a BAO wurde somit erfüllt. Mit der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit b BAO), wird der angefochtene Bereich des Bescheides umschrieben, damit wird der Rechtsanspruch auf Überprüfung des angefochtenen Bescheides seinem Umfang nach konkretisiert (vgl. VwGH 8. April 1992, 91/13/0123, Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Onlineaktualisierung 2.06, Jänner 2023 § 250 Rz 22). Durch das im § 250 Abs. 1 lit c BAO vorgesehene Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Abgabenbehörde bzw in Folge das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid zuschreiben will (vgl VwGH 27. Juni 2013, 2010/15/0213, Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Onlineaktualisierung 2.06, Jänner 2023 § 250 Rz 25) Die Beschwerdebegründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO soll der Behörde aufzeigen, aus welchen Gründen der Beschwerdewerber sein Beschwerdebegehren für gerechtfertigt bzw. erfolgversprechend hält. Die Begründung soll aufzeigen, was der Beschwerdewerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 27. Juni 2013, 2010/15/0213). Neben der Bezeichnung der angefochtenen Bescheide enthält die die Beschwerde im Wesentlichen den Inhalt, dass die Beschwerdeführerin seit 2014 durch Gehaltsexekutionen und Einkommensverwendungen hohe Ausgaben entstanden sind. Auch wenn bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, davon auszugehen ist, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (VwGH 28. Jänner 1998, 96/13/0081), wurden in der Beschwerde die Erfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO nicht erfüllt. Aus dem bloßen Verweis auf Gehaltsexekutionen und Einkommensverwendungen seit 2014 und dadurch entstandenen Ausgaben ist nicht erkennbar, worin die Beschwerdeführerin die konkrete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide erblickt, welche Änderungen sie begehrt und wodurch sie ihre Ansicht begründet. Die belangte Behörde hat den Mängelbehebungsauftrag somit zu Recht erlassen. Die gesetzte Frist, die über einen Monat nach dem Datum des Mängelbehebungsauftrags liegt und über zwei Wochen nach dem von der Beschwerdeführer genannten Tag, an den sie den Mängelbehebungsauftrag erhalten hat, geendet hat, kann auch nicht als unangemessen bezeichnet werden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. In dem unter Bezugnahme auf dem Mängelbehebungsauftrag ergangenem Schreiben vom 4. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen persönlichen Termin zur Vorlage von Unterlagen. Weiters führt sie aus, die Überweisung von € 613,00 und die "Rückzahlung, 30. 11.2023" seien für sie nicht nachvollziehbar. Auf die Jahre 2019 bis 2022 nimmt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen überhaupt nicht Bezug. Für das Jahr 2018 wird lediglich ausgeführt, von der (offenbar für ihre Gehaltszahlungen zuständigen) Magistratsabteilung 2 seien nicht die vollen Bezüge auf ihrem Konto verbucht worden. Mit diesen Ausführungen wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Weder ist erkennbar, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden noch welche Änderungen begehrt werden. Auch eine konkrete Begründung kann darin nicht erblickt werden. Im Übrigen hat nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen. Dass sie einen persönlichen Termin zur Vorlage von Unterlagen erbeten hat, der noch nicht stattgefunden hat, vermag daran nichts zu ändern. Die belangte Behörde hat daher in den Beschwerdevorentscheidungen zu Recht ausgesprochen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt. Gemäß § 264 Abs. 3 BAO gilt eine Bescheidbeschwerde, zu der eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, von der Einbringung eines Vorlageantrages an wiederum als unerledigt. Entsprechend hat die nachfolgende Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Bescheidbeschwerde und nicht über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Wien, am 24. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104258/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104258.2024
Stammnummer
151510
Gültig
24.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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