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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500157/2026

Verwaltungsstrafsache Parkometerabgabe: Keine Bezahlung der Geldstrafe, sondern lediglich einer Bearbeitungsgebühr an den Autovermieter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500157/2026vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 30. März 2026, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung als Abgabenstrafbehörde, vom 27. März 2026, GZ. MA67/GZ/2025, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), zu zahlender Gesamtbetrag daher 100,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. IV. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27. März 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 22. Dezember 2025 um 19:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 85,00 Euro. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt zu haben. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. Im Einspruch wendeten Sie ein, die betreffende Parkstrafe bereits am 21.02.2026 in Höhe von 35€ bezahlt zu haben. Die Zahlung sei über Firma1 erfolgt. Da die Strafe bereits beglichen wurde, ersuchten Sie um Überprüfung des Vorgangs und um Stornierung der zusätzlichen Forderung in Höhe von 70 €. Als Nachweis fügten Sie die Zahlungsbestätigung bei. Beweis wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben. Dazu wird festgestellt: Aus der von Ihnen übermittelten Rechnung der Firma Firma1 ist zu ersehen, dass diese EUR 35,00 für die zusätzlichen Kosten, die der Firma durch die Bearbeitung einer Ordnungswidrigkeit (begangen zum Zeitpunkt Ihrer Miete) entstanden sind, verrechnet wurden. Überdies ist dort angegeben, dass das Verwarnungsgeld für die Ordnungswidrigkeit darin nicht enthalten ist und Ihnen der Bußgeldbescheid separat zugestellt wird. Da somit bis dato zu obiger Übertretung keine Zahlung eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Sie haben daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 30. März 2026 fristgerecht Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis. Begründend wurde darin ausgeführt: "hiermit nachweise ich dass ich die Parkstrafe doch bezahlt habe, aber firma Firma1 hat es vielleicht nicht bearbeitet hat. Hier sind die Zahlungsbestätigung und die erneute Strafe." Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie vom nunmehr angefochtenen Straferkenntnis und eine Zahlungsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2026 mit der Referenznummer RefNr (Überweisung an die Firma Firma1 in Höhe von 35,00 Euro). Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom 2. April 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin stellte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 22. Dezember 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Tatort, ab, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt um 19:39 Uhr gültigen Parkschein zu kennzeichnen oder einen elektronischen Parkschein ordnungsgemäß zu aktivieren. Die Geldstrafe, die mit der Anonymverfügung, der Strafverfügung bzw. dem Straferkenntnis vorgeschrieben wurde, wurde nicht bezahlt. Die Beschwerdeführerin leistete lediglich eine Zahlung von 35,00 Euro an die Firma Firma1 GmbH für Aufwendungen, die der Firma im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren der Beschwerdeführerin entstanden sind. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Parkraumüberwachungsorgans und den entsprechenden Anzeigedaten mit den zwei aktenkundigen Fotografien, auf denen eindeutig kein Parkschein ersichtlich ist. Es ergaben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte, auf Grund derer an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln gewesen wäre. Die obigen Feststellungen werden daher vom Bundesfinanzgericht als erwiesen angenommen. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Rechtsgrundlagen Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Objektive Tatseite/Verschulden Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung). Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Parkometerabgabeverordnung). Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Strafnorm des § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 fordert keine besonderen Schuldvoraussetzungen, daher genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB). Die Beschwerdeführerin hat fahrlässig gehandelt, da sie das Fahrzeug nicht für die Dauer der Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet hat (§ 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung). Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis vom 27. März 2026 zutreffend ausgeführt hat, kann der Rechnung der Firma Firma1 entnommen werden, dass die Firma der Beschwerdeführerin als (Auto)Mieterin 35,00 Euro an Bearbeitungskosten für zusätzlich entstandene Kosten verrechnet hat. In dieser Rechnung ist auch explizit angeführt, dass das Verwarnungsgeld für die Ordnungswidrigkeit [gemeint: Organstrafbetrag oder wie hier: Strafbetrag im gegenständlichen Straferkenntnis] darin nicht enthalten ist und der Beschwerdeführerin der Bußgeldbescheid [gemeint: gegenständliches Straferkenntnis] separat zugestellt wird. Bearbeitungskosten für zusätzlich entstandene Kosten könnten im gegenständlichen Fall sein: Die Lenkererhebung vom 4. März 2026 des Magistrates an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kfz (= Fa. Firma1 GmbH) samt der Lenkerauskunft vom 10. März 2026. Die Bezahlung dieser Bearbeitungsgebühr ist für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant. Da die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde festgesetzten Strafbetrag bis dato nicht bezahlt hat, hat die Magistratsabteilung 67 das gegenwärtige Straferkenntnis zu Recht erlassen. Indem die Beschwerdeführerin das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat, hat sie § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verletzt und damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Der Akteninhalt und das Vorbringen der Beschwerdeführerin bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt (abstellen des Kfz ohne gültigen Parkschein) ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war. Somit hat die Beschwerdeführerin den objektiven und den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Strafbemessung Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Straf-drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Die belangte Behörde hat in ihrem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 27. März 2026 die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin , soweit sie der Behörde bekannt gewesen sind, berücksichtigt, als sie die Geldstrafe mit 75,00 Euro sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 17 Stunden festsetzte. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "Es scheinen ha. über die Beschwerdeführerin keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf"). Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 75,00 Euro nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, mindestens jedoch mit zehn Euro, wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Vollstreckung (Spruchpunkt IV.) Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. BFG 13.5.2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). 4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt V.) Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da aufgrund des eindeutigen Sachverhalts und des klaren Gesetzeswortlauts zu entscheiden war. Wien, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500157/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500157.2026
Stammnummer
151509
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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