Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500152/2026
Parkometer: Ausweis gem. § 29b StVO im Original oder Kopie eingelegt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500152/2026vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. März 2026, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 10. März 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Beschwerdeführerin (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans DNr der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach einer bei der Zulassungsbesitzerin (= Bf.) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) eingeholten Lenkerauskunft mit Schreiben vom 05. November 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung), GZ. MA67/GZ/2025, unter Anführung der im Folgenden angeführten und ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf:
"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
Sie haben in der Funktion des Lenkers das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 03.10.2025 um 09:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Speisinger Straße 41, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Verwaltungsübertretung(en) nach
1. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Sie können sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntgeben.
[…]
Weiters informieren wir Sie über die aufgenommenen Beweise. Diese sind die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, soweit Ihre Rechtfertigung keine weiteren Ermittlungen erfordert.
Die Beweisaufnahme hatte folgendes Ergebnis:
Aus der Anzeige ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 am 03.10.2025 um 09:08 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Speisinger Straße 41 beanstandet wurde, da der erforderliche Parkschein fehlte und im Fahrzeug lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr hinterlegt war.
Im Zuge der Beanstandung wurden durch den*die Meldungsleger*in drei Fotos angefertigt, welche zweifelsfrei das Fahrzeug aus der Frontansicht, sowie den Windschutzscheibenbereich zeigen. Diese werden Ihnen in der Beilage in Kopie übermittelt. Auf diesen ist ebenfalls der hinter der Windschutzscheibe in Kopie hinterlegte Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. AusweisNr zu erkennen.
Aus den Zusatznotizen in der Anzeige geht hervor, dass das meldungslegende Organ die Farbkopie unter anderem an den unregelmäßigen Schnittkanten und den Farbpixel erkannt hat.
Anlässlich einer Lenker*innenerhebung gaben Sie sich selbst als Lenker*in für den maßgeblichen Zeitpunkt bekannt.
Sie werden aufgefordert, ein Foto bzw. einen Scan des gegenständlichen Ausweises von beiden Seiten der Behörde unter Angabe der GZ MA67/GZ/2025 zu übermitteln oder diesen im Original vorzulegen.
[…]
Rechtsgrundlagen:
§§ 40 und 42 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG
Bitte beachten Sie:
Das Strafverfahren wird ohne Ihre Anhörung durchgeführt, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen.
Beilage: 3 Beanstandungsfotos in Kopie."
Mit fristgerechtem Schreiben vom 13. November 2025 übersandte die Bf. zwei Fotos vom Ausweis mit der Nummer AusweisNr und teilte der belangten Behörde folgendes mit:
"Betrifft: Rechtfertigung 3.10.2025 1130 Wien Speisingerstr.41
Ich sende Ihnen anbei die Kopien, meines Parkausweises und teile Ihnen mit dass ich weder eine Kopie noch wie einer Ihrer Mitarbeiter auf seiner Anzeige mein Parkausweis sei manipuliert was beides nicht stimmt. Ich bin nur verwundert mich eines Vergehen zu verdächtigen, welches ich nicht begangen habe."
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der belangten Behörde zu gegenständlicher Geschäftszahl vom 26. November 2025 mit folgendem Inhalt:
"In der Tatbeschreibung der Anzeige wurde vom meldungslegenden Organ festgehalten, dass die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 Nr. AusweisNr an unregelmäßigen Schnittkanten und Fabpixel erkannt wurde. Nach Abgleich der Anzeigenfotos mit den von der Beschuldigten/Ausweislnhaberin übermittelten Ausweisfotos/-scans ist erkennbar, dass die Schnittkanten ident sind. Es ist auf den bei der Anzeigenlegung angefertigten Foto eindeutig eine Erhöhung durch das auf der Rückseite befindliche Passfoto erkennbar, was ebenfalls auf dem übermittelten Foto/Scan sichtbar ist. Auch kann aufgrund des Alters des gegenständlichen Behindertenausweises (Ausstellung vor 2014) davon ausgegangen werden, dass dieser Gebrauchsspuren (brüchige Schnittkannten) aufweist."
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 [Rechtshilfeersuchen (Einvernahmeersuchen)] ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft (BH) ***1*** die Bf. unter Mitnahme des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 Nummer AusweisNr zu vernehmen und gegebenenfalls der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Vernehmung(en) zu äußern. Des Weiteren werde um Mitteilung ersucht, ob es sich bei dem vorgelegten Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. AusweisNr um einen Originalausweis handle und dieser beim Vergleich mit den Beanstandungsfotos im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei. Wenn es sich bei dem vorgelegten Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. AusweisNr um einen Originalausweis handeln solle und dieser Beschädigungen aufweise, so werde ersucht die Inhaberin aufzufordern, sich an das Sozialministeriumservice zwecks Neuausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 zu wenden, um weitere Beanstandungen zu vermeiden.
Die der Bf. zur Last gelegte Tat wurde in den Schreiben angeführt. Dem Schreiben waren die drei Fotografien des Meldungslegers beigelegt.
Die Bezirkshauptmannschaft ***1*** übermittelte in der Folge mit Schreiben vom 27.02.2026, GZ. GZ1, der belangten Behörde die Niederschrift über die Vernehmung der Bf. vom 26. Februar 2026 mit folgendem Inhalt:
"Nach Erinnerung an seine/ihre Wahrheitspflicht und die Folgen einer Falschaussage gibt der Zeuge/die Zeugin an:
Bei der Einvernahme wurde der ORGINAL Parkausweis Nr. AusweisNr vorgelegt - Das Lichtbild ist nicht mehr aktuell (ca. 25 Jahre alt) und die Unterschrift der Beschuldigten nicht mehr gut leserlich. Frau Bf1 ist jedoch nach Abgleich des Fotos mit dem Führerschein noch erkennbar.
Ich habe zu der angezeigten Zeit an der Tatörtlichkeit selbst geparkt, da ich beim Friseur war. Ich parke dort jeden Freitag und hatte noch nie Probleme. Ich habe an diesem Tag, genauso wie immer, meinen originalen Parkausweis in der Windschutzscheibe hinterlegt und habe zu keinem Zeitpunkt Kopien angefertigt und somit weder eine Kopie, noch meinen originalen Parkausweis jemanden weitergegeben. Ich bin froh, dass ich ihn besitze und würde ihn niemals missbräuchlich verwenden.
Frau Bf1 wurde darauf hingewiesen, den Parkausweis aufgrund des Gesamtzustandes (altes Foto, Unterschrift ausgebleicht, Papier durch event. Nässe nicht mehr einwandfrei) NEU zu beantragen."
Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 10. März 2026, GZ. MA67/GZ/2025, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, der Bf. an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 3. Oktober 2025 um 09:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Speisinger Straße 41, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr befunden. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 240,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 9 Stunden festgesetzt.
Ferner wurde der Bf. gemäß § 64 VStG ein Betrag von 24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der von der Bf. zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 264,00 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich lediglich die Farbkopie des auf Sie ausgestellten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nr. AusweisNr.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die eingeholte Lenkerauskunft.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet und wurden Ihnen die Anzeigeangaben, sowie die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde Sie aufgefordert, den*die Inhaber*in des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer AusweisNr zu nennen, die Beförderung dieser Person durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, sowie eine Kopie bzw. Scan des gegenständlichen Ausweises zu übermitteln. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen.
In Ihrer Stellungnahme brachten Sie vor, dass es sich weder um eine Kopie handelte, noch dass Ihr Parkausweis manipuliert worden sei. Sie seien verwundert eines Vergehens verdächtigt zu werden, welches Sie nicht begangen haben.
Anlässlich einer bei der Bezirkshauptmannschaft ***1*** aufgenommenen Niederschrift führten Sie im Wesentlichen aus, dass Sie das Fahrzeug zu der angezeigten Zeit an der Tatörtlichkeit abgestellt haben. Sie gaben an, jeden Freitag dort zu parken und haben bisher noch nie Probleme gehabt. An diesem Tag hinterlegten Sie Ihren originalen Parkausweis hinter der Windschutzscheibe. Sie bestritten, Kopien angefertigt, und diese oder Ihren originalen Parkausweis jemandem weitergegeben zu haben. Ihren Parkausweis würden Sie niemals missbräuchlich verwenden.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt, oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem*einer Inhaber*in eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt wird oder in dem solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB BFG vom 02.11.2016, RV/7500801/2016, BFG 13.01.2017, RV/7500500/2015, BFG vom 25.02.2019, RV/7501051/2018, BFG vom 13.05.2020, RV/7500217/2020, BFG 08.03.2021, RV/7500156/2021, uvm.).
Das Einlegen einer Kopie des Parkausweises hinter der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges bei Abstellung des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone stellt keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Wiener Parkometerabgabeverordnung dar und löst daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. BFG 28.10.2015, RV/7501778/2014, BFG 13.06.2016, RV/7500524/2016, BFG 31.01.2018, RV/7500911/2017, BFG 12.02.2018, RV/7500626/2017, BFG 20.11.2018, RV/7500395/2018).
Der Meldungsleger hat in der Anzeige konkret festgehalten, dass es sich bei dem im Fahrzeug vorgefundenen Ausweis eindeutig um kein Original handelt, sondern um eine Farbkopie eines § 29b Ausweises. Dies wurde an den unregelmäßigen Schnittkanten sowie an den Farbpixel erkannt.
Die Verwendung einer Kopie des entsprechenden Ausweises fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angesehen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige, sowie diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 VStG) und erläutert diese näher.
In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde (Brief, RO) vom 20. März 2026 brachte die Bf. das Folgende vor:
"Ich habe niemals in meinen Leben eine Farbkopie meines Behindertenausweises der BH ***1*** Nr. AusweisNr verwendet und dies auch nicht am 03.10.2025 in der Speisingerstr. 41. Wenn einer Ihrer Mitarbeiter dies behauptet, hat er leider ungenau geschaut. Mein Ausweis ist ca. 30 Jahre in meinen Besitz und liegt immer im Auto und mag nicht mehr neuwertig sein. Aber mich der Urkundenfälschung zu verurteilen, obwohl der Mitarbeiter den Ausweis nicht in Händen gehabt hat, finde ich als Österreichische 86jährige Staatsbürgerin als reine Schikane. Sollten Sie mich weiterhin dieser Anschuldigung verurteilen, wäre ich gezwungen es der Kronenzeitung sowie meinen Anwalt zu übergeben."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. März 2026).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Feststellungen:
Unstrittig ist, dass die Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 03. Oktober 2025 um 09:08 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Speisinger Straße 41, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt hat.
Die Bf. war zum Abstellzeitpunkt Lenkerin (und Zulassungsbesitzerin) des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges. Im Fahrzeug befand sich ein Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer AusweisNr. Dieser Ausweis wurde für die Bf. bereits vor 2014 ausgestellt und hatte zum Zeitpunkt der Beanstandung Gültigkeit.
Der Meldungsleger hielt in seiner Anzeige am Beanstandungstag fest, dass er an unregelmäßigen Schnittkanten und Farbpixel den Ausweis gem. § 29b StVO als Farbkopie erkannt habe.
Demgegenüber brachte die Bf. in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie niemals in ihrem Leben eine Farbkopie ihres Behindertenausweises mit der Nr. AusweisNr verwendet und dies auch nicht am 03.10.2025 getan habe. Ihr Ausweis sei ca. 30 Jahre in ihrem Besitz und liege immer im Auto und vermöge nicht mehr neuwertig sein.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 23.12.2025 ersuchte die belangte Behörde die BH ***1*** die Bf. unter Mitnahme des Ausweises gem. § 29b StVO 1960 Nummer AusweisNr zu vernehmen. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, ob es sich bei dem vorgelegten Ausweis um einen Originalausweis handelt und dieser beim Vergleich mit den Beanstandungsfotos im Fahrzeug hinterlegt war.
Die persönliche Einvernahme der Bf. durch die Bezirkshauptmannschaft ***1*** am 26. Februar 2026 ergab, dass die Bf. den ORGINAL Parkausweis Nummer AusweisNr vorgelegt hat. Das Lichtbild war nicht mehr aktuell (ca. 25 Jahre alt) und die Unterschrift der Beschuldigten nicht mehr gut leserlich. Die Bf. war jedoch nach Abgleich des Fotos mit dem Führerschein (noch) erkennbar. Die Bf. wurde darauf hingewiesen, den Parkausweis aufgrund des Gesamtzustandes (altes Foto, Unterschrift ausgebleicht, Papier durch event. Nässe nicht mehr einwandfrei) NEU zu beantragen.
Strittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob es sich bei dem § 29b-Ausweis, der im genannten Fahrzeug hinterlegt war, um den Originalausweis oder um eine Farbkopie handelte.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans, den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos, der Lenkerauskunft vom 29. Oktober 2025 aufgrund der durchgeführten Lenkererhebung und der Einvernahme der Bf. durch die Bezirkshauptmannschaft ***1*** am 26. Februar 2026.
Das Gericht konnte durch eigene Betrachtung und Begutachtung der vorliegenden Aufnahmen nicht eindeutig feststellen, dass es sich tatsächlich um eine Farbkopie handelte.
Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft ***1*** über die Vernehmung der Bf. vom 26. Februar 2026 geht jedoch nicht hervor, dass zum Beanstandungszeitpunkt eine Kopie vom Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt gewesen wäre. Zudem wird seitens der BH ***1*** insbesondere auf die Gebrauchsspuren eines Ausweises, welcher bereits vor 2014 ausgestellt wurde, hingewiesen und der Bf. die Aufforderung erteilt, eine Neuausstellung des Ausweises gem. § 29b StVO beim Sozialministeriumservice zu beantragen, um weitere Beanstandungen zu vermeiden.
Auch aus dem Aktenvermerk vom 26.11.2025 der belangten Behörde geht nicht hervor, dass es sich um eine Farbkopie des Ausweises gehandelt hat.
Daher kann im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Bf. im Zuge des Abstellvorgangs den Parkausweis für Behinderte mit der Nummer AusweisNr tatsächlich vorschriftsmäßig im Original hinter der Windschutzscheibe eingelegt hat.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 29b StVO 1960 lautet:
"(1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, […]
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung […] parken.
(4) […] Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
§ 45 VStG regelt die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Einstellung kann von der Behörde jederzeit (bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses) verfügt werden. Steht schon vor der Einleitung eines Strafverfahrens fest, dass ein Einstellungsgrund iSd § 45 VStG vorliegt, so hat die Behörde davon abzusehen, das Strafverfahren einzuleiten. Erlässt die Verwaltungsstrafbehörde ein Straferkenntnis, obwohl die Einstellung zu verfügen gewesen wäre, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen; die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht hat in Form eines Erkenntnisses zu ergehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, § 45 Rz 1 mwN).
Nach Ansicht des BFG bestehen nach dem Ermittlungsverfahren - insbesondere der Einvernahme der Bf. vom 26.02.2026 bei der BH ***1*** - erhebliche Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten (in dubio pro reo; vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3 mwN). Daher kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Bf. die ihr angelastete Tat tatsächlich begangen hat.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt aus diesem Grund auch der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 7. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500152/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500152.2026
- Stammnummer
- 151508
- Gültig
- 07.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF