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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500130/2026

Einspruch gegen Straferkenntnis als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500130/2026vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 10. März 2026, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom 22. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2025, betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss: Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 VwGVG als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 27. Oktober 2025 um 16:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1120 Wien, ***Gasse1***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von 75,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) habe der Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro. Die Zustellung erfolgte im konkreten Fall unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes". Der Bf. war zum Zustellungszeitpunkt zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Handysignatur oder mit der Bürgerkarte beim elektronischen Zustelldienst registriert und hat damit zugestimmt, behördliche Schriftstücke elektronisch zu empfangen. Die elektronische Zustellung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses vom 22. Jänner 2026 an den Bf. erfolgte am 23. Jänner 2026, wobei der Bf. am selben Tag eine elektronische Verständigung erhalten hat. Gemäß dem vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Zustellnachweis - siehe Seite 30 im Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wien - hat der Bf. das Straferkenntnis am 23. Jänner 2026 elektronisch abgerufen und damit elektronisch übernommen. Ein Zustellmangel liegt somit nicht vor. Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist. Der Bf. brachte am 10. März 2026 per E-Mail die gegenständliche Beschwerde bei der Magistratsabteilung 6 BA32 ein und brachte vor, er habe gegen die Strafe Einspruch erhoben und eine Verhandlung beim Verwaltungsgericht gefordert. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2026 mit Vorlagebericht vom 20. März 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Nach Rücksprache des Bundesfinanzgerichtes mit der Magistratsabteilung 67, wogegen sich die Beschwerde vom 10. März 2026 nun konkret richte (Straferkenntnis vom 22. Jänner 2026 oder Beschwerdevorentscheidung vom 10. März 2026) teilte die Magistratsabteilung 67 mit E-Mail vom 7. April 2026 dem Bundesfinanzgericht das Folgende mit: "Bezugnehmend auf die Beschwerdevorlage vom 20.3.2026 wird mitgeteilt, dass sich lt. telefonischer Rücksprache mit der MA 6 - BA 32, Frau Frau, die Beschwerde des Beschuldigten vom 10.3.2026 nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung, sondern offensichtlich gegen das Straferkenntnis richtet. Frau Frau hat den Beschuldigten telefonisch informiert, dass das Straferkenntnis rechtskräftig ist. Dieser bestand jedoch trotzdem auf eine Vorlage beim Bundesfinanzgericht." Somit durfte das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass sich die vorgelegte Beschwerde vom 10. März 2026 gegen das Straferkenntnis vom 22. Jänner 2026 richtete. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Das Zustellgesetz (ZustellG) regelt die Zustellung der von Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente, wie zB. Bescheide. Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im ZustellG vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck (Klauser/Kodek aaO § 2 ZustG Anm 7). Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist etwa eine einmalige - kostenfreie - Registrierung mit der Handysignatur oder der Bürgerkarte beim elektronischen Zustelldienst erforderlich, um behördliche Schriftstücke über das Internet empfangen zu können (Schumacher/Klingler aaO [574]). Das gegenständliche Straferkenntnis vom 22. Jänner 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf., nachweislich aufgrund des im Verwaltungsakt des Magistrats der Stadt Wien enthaltenen Zustellnachweises auf elektronischem Weg am 23. Jänner 2026 um 01:15 Uhr zugestellt. Der Bf. erhielt am 23. Jänner 2026 eine elektronische Verständigung dieser Zustellung. Der Bf. hat am 23. Jänner 2026 um 10:21 Uhr elektronisch auf das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Jänner 2026 nachweislich zugegriffen. Damit gilt das Straferkenntnis vom 22. Jänner 2026 dem Bf. als rechtmäßig zugestellt. Aus diesem Grund erfolgte auch keine zweite elektronische Verständigung der Zustellung. § 35 Abs. 6 ZustG bestimmt, dass die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt gilt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Daraus folgt, dass die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde am Freitag, den 23. Jänner 2026 begonnen hat und damit gem. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Freitags, 20. Februar 2026 (um 24:00 Uhr) endete. Die per E-Mail am 10. März 2026 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Jänner 2026 ist daher als verspätet zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113, vgl. auch VGW-241/041/ RP07/7308/2017-3 Wien, 16.06.2017). Wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden (§ 50 VwGVG). Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das materielle Vorbringen des Bf., (zB. die App hat mir einen gestarteten Ladevorgang gezeigt, tatsächlich wurde er jedoch nicht gestartet, was ich leider nicht nachweisen kann), einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Aus den oben genannten Gründen war die gegenständliche Beschwerde vom 10. März 2026 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 VwGVG mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei welchen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet. Wien, am 20. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500130/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500130.2026
Stammnummer
151506
Gültig
20.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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