Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100821/2025
Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe bei dauernder Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100821/2025vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Margot Artner, Luftbadgasse 2-4 Tür 3, 1060 Wien,
betreffend die Bescheide des ***FA*** vom 29. April 2024 und vom 18. November 2024
hinsichtlich Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab April 2024 und Abweisung eines Antrages auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Oktober 2023,
zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung stehen der Beschwerdeführerin ab April 2019 zu.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Bescheid über Abweisung eines Antrages auf Familienbeihilfe ab April 2024 wurde wie folgt begründet:
"Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Berufsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem darf der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967)".
Der Bescheid über Abweisung eines Antrages auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab Oktober 2023 wurde - nach Wiedergabe desselben Textes wie oben stehend- zusätzlich wie folgt begründet:
"Laut Metadaten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihnen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2023 zuerkannt. Sie standen zu diesem Zeitpunkt in keiner Berufsausbildung."
Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 29. April 2024 ein und führte darin aus:
Die Beschwerdeführerin selbst sei nicht prozessfähig. Sie habe durch ihre gerichtliche Erwachsenenvertreterin mit 14. April 2024 die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab Eintritt der Behinderung beantragt. Der angefochtene Bescheid weise die Familienbeihilfe ab April 2024 ab. Zum Erhöhungsbetrag und dem Zeitraum davor seien bis zum Beschwerdedatum keine Auszahlungen erfolgt oder Bescheide zugestellt worden.
Bei der Beschwerdeführerin bestehe von Jugend an eine schwere psychische Erkrankung, die ihre Erwerbsfähigkeit ausschließe. Sie sei wegen ihrer Erkrankung noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, die ein geringfügiges Ausmaß überstiegen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit November 2016 Hauptmieterin einer Gemeindewohnung. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und führe den eigenen Haushalt.
Das Finanzamt habe kein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice eingeholt, obwohl ein solches zwingend erforderlich sei. Der angefochtene Bescheid sei daher infolge unvollständiger Sachverhaltserhebungen und unrichtiger Feststellungen in wesentlichen Punkten rechtswidrig.
Es werde der Antrag gestellt, die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung rückwirkend im höchstmöglichen Ausmaß zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Abgabenbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
An Unterlagen legte die Vertreterin bei:
Bestellungsurkunde,
angefochtener Bescheid,
Mietvertrag,
Sozialversicherungsdatenauszug,
Aufstellung von Krankenhausaufenthalten ÖGK.
Ebenso brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. November 2024 betreffend Erhöhungsbetrag ein und führte aus:
Der Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages sei abgewiesen worden, ebenso wie schon zuvor der Antrag auf Gewährung der allgemeinen Familienbeihilfe, gegen den bereits Beschwerde eingebracht worden sei.
Das Sozialministeriumservice habe die Erwerbsunfähigkeit seit Oktober 2023 anerkannt und den Grad der Behinderung mit 80 % eingestuft. Seitens der PVA sei die Gewährung der Waisenpension nach der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin über das 18. Lebensjahr hinaus zunächst abgelehnt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin Klage eingebracht habe, sei aber der Anspruch auf Waisenpension durch die PVA anerkannt und ein Vergleich über ihre Gewährung abgeschlossen worden. Diesem Vergleich liege das angeschlossene psychiatrische Sachverständigengutachten zugrunde (Anm.: = Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ***1***), das - ausgehend von einer unmittelbaren Untersuchung der Beschwerdeführerin - zu dem Ergebnis komme, diese sei bereits vor Eintritt in das Erwerbsleben und vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht erwerbsfähig gewesen sei.
Dieses Gutachten sei am 13. November 2024 bei der Beschwerdevertreterin eingelangt. Das Aktengutachten des Sozialministeriumservice sei am 13. November 2024 erstellt worden und habe die Ergebnisse des Waisenpensionsverfahrens noch nicht berücksichtigen können.
Es werde daher der Antrag gestellt, den rechtswidrigen Bescheid abzuändern und die Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den beantragten Zeitraum zuzuerkennen bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
An Unterlagen legte die Vertreterin bei:
Bestellungsurkunde,
angefochtener Bescheid,
Sachverständigengutachten Sozialministeriumservice,
psychiatrisches Sachverständigengutachten ***2***.
Es ergingen in der Folge zwei abweisende Beschwerdevorentscheidungen.
In der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Abweisungsbescheid vom 29.04.2024 führte die Abgabenbehörde aus, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn die anspruchswerbende Person voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Berufsunfähigkeit müsse vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem dürfe der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies treffe im Fall der Beschwerdeführerin nicht zu.
Laut Metadaten des Sozialministeriumservice vom 05.11.2024 sei bei ihr eine 70-prozentige Beeinträchtigung ab 01.10.2023 und eine 80-prozentige Beeinträchtigung ab 01.10.2024 festgestellt worden. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei ab 01.10.2023 zuerkannt worden. Sie befinde sich in keiner Berufsausbildung. Seit 01.12.2023 beziehe sie Pflegegeld, seit 01.08.2024 Rehabilitätsgeld.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend den abweisenden Bescheid vom 18.11.2024 (Erhöhungsbetrag) enthielt die gleichlautende Begründung mit dem zusätzlichen Satz "Sie stehen bzw. standen ab 2017 in keiner Berufsausbildung".
Es langte ein Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht ein, in dem die Vertreterin der Beschwerdeführerin erläuterte:
Der Beschwerdeführerin sei die Waisenpension aufgrund des mit der Beschwerde vom 4. Dezember 2024 vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 9. September 2024, welches der Beschwerdevertreterin erst am 12. November 2024 zugegangen sei, zuerkannt worden. Die Abgabenbehörde habe die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen erlassen, ohne ein neues Gutachten des Sozialministeriumservice einzuholen. Das Verfahren sei daher mit wesentlichen Mängeln belastet, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Zum Beweis würden das Sachverständigengutachten und der Bescheid über die Waisenpension vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht möge in einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerdeanträge entscheiden.
Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom 13.05.2026 zurückgezogen.
In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht wurde seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass in § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ausdrücklich bestimmt werde, der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice festzustellen. Die Beschwerdeführerin habe am tt.07.2020 ihr 21. Lebensjahr vollendet. Im Jahr 2015 sei sie für einen Monat in Berufsausbildung gestanden. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres habe sie sich weder in Berufsausbildung befunden, noch sei sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit ihrer Volljährigkeit bestreite sie ihren Lebensunterhalt selbst.
Das Sozialministeriumservice habe eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Oktober 2023 bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin bereits im 24. Lebensjahr gestanden und habe sich nicht in Berufsausbildung befunden. Es werde daher die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist am ***3*** geboren.
Sie besuchte die Volks- und Hauptschule.
Eine im Anschluss aufgenommene Lehre zur ***4*** brach sie nach einem Jahr ab.
Sie ging in weiterer Folge keiner geregelten Berufstätigkeit oder -ausbildung mehr nach.
Ihre Mutter verstarb an einer Überdosis Kokain, als die Beschwerdeführerin 3,5 Jahre alt war.
Zu ihrem Vater, der ebenfalls Drogenkonsument war, besteht kein Kontakt.
Die Beschwerdeführerin wurde schon bei ihrer Geburt mit dem ***5*** infiziert.
Sie betrieb ab ihrem 14. Lebensjahr selbst einen exzessiven Drogenkonsum und erkrankte infolge des intravenösen Konsums auch an ***6***.
Sie ist seit dem Jugendalter kontrolliert substituiert.
Die Beschwerdeführerin ist seit November 2016 Hauptmieterin einer Gemeindewohnung, führt ihren Haushalt und bestreitet ihren Lebensunterhalt selbständig.
Ab 1. Jänner 2024 wurde ihr eine Waisenpension von monatlich € 160,84 zuerkannt, außerdem erhält sie Pflegegeld von € 192 monatlich.
Seit ihrer Kindheit wurde sie zahlreiche Male stationär und häufig ambulant im Krankenhaus aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin weist eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst- und depressive Störungen sowie Essstörungen auf.
Im Oktober/November 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Herzklappenoperation durchgeführt, danach erlitt sie eine Hirnblutung und ist seitdem aufgrund einer linksseitigen Lähmung an den Rollstuhl gefesselt.
Bereits vor ihrem 18. Geburtstag war die Beschwerdeführerin dauernd erwerbsunfähig.
Sowohl der Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe als auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung stammen vom 16. April 2024, d. h., sie sind laut Stempelaufdruck am 16. April 2024 beim Finanzamt eingelangt.
Über den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. April 2024 abgesprochen, über den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18. November 2024.
Im Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages ist die Rubrik "Ich beantrage den Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung."
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf unstrittigem Akteninhalt mit zwei Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB) vom 25.03.2024 und vom 05.11.2024, einem neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ***1*** vom 09.09.2024, Unterlagen, die von der Erwachsenenvertreterin im Zuge des Beschwerde- bzw. Vorlageverfahrens eingereicht wurden, wie Patientenbrief und Aufenthaltsbestätigung der Klinik ***7*** vom 09.04.2024 betreffend zahlreiche stationäre Aufenthalte, Beschluss über die Bestellung einer Erwachsenenvertretung vom 11.03.2024, einem Versicherungsdatenauszug, einer Spitalsauflistung der österreichischen Gesundheitskasse vom 16.05.2024 betreffend diverse Klinikaufenthalte von November 2006 bis November 2023, Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.12.2024 betreffend einen Vergleich über eine Waisenpension ab 01.01.2024.
Zusätzlich hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin nach Übermittlung eines Vorhalts durch das BFG mit Hinweis auf die SV-Gutachten des BASB vom 25.03.2024 und vom 05.11.2024 an entscheidungsrelevanten Unterlagen eingereicht: Befundberichte, Patientenbriefe, ärztliches Zeugnis und klinisch-psychologischen Befund, datierend aus den Jahren 2012, 2013, 2015 und 2022 des Landesklinikums ***8*** und des Krankenhauses ***9*** mit Neurologischem Zentrum ***10***, eine Meldung der Landespolizeidirektion ***11***, datierend aus 2016 und eine Zuweisung von der Derma-Ambulanz, datierend aus 2022.
Entscheidend ist schließlich die über Ermittlungsauftrag der Richterin am 04.05.2026 neu eingelangte BASB-Bescheinigung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d) FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 litae. a) bis c) zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt …
Gemäß § 6 Abs. 5 leg cit. haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1-3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3; vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 6 Rz 2).
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für ein erheblich behindertes Kind.
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen …
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen …
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Strittig ist: Steht der Beschwerdeführerin der Grundbetrag an Familienbeihilfe und im Weiteren der Erhöhungsbetrag zu?
Die Abgabenbehörde stützte sich bei Erlassung der angefochtenen Bescheide auf die Sachverständigengutachten des BASB vom 25.03.2024 und vom 05.11.2024 (Begutachtung durchgeführt am 18.10.2024). In diesen beiden Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % ab Oktober 2023 bzw. 80 % ab Oktober 2024 festgestellt sowie jeweils ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich ab Oktober 2023 außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Erwerbsunfähigkeit vor Oktober 2023 könne aufgrund fehlender Befunde nicht ausreichend begründet werden.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wies die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ***1*** vom 09.09.2024 hin, das dem BASB bei Erstellung seines Gutachtens vom 05.11.2024 nicht bekannt gewesen war. In diesem Gutachten resümiert die Fachärztin: "Auch unter Außerachtlassung des derzeitigen schwer beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Klägerin nach intrazerebraler Blutung in 11/2023, war sie aufgrund einer seit dem Jugendalter bestehenden schweren Drogenerkrankung und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung auch schon davor nicht in der Lage, eine regelmäßige Berufstätigkeit unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes auszuüben, wobei dieser Zustand in das Berufsleben miteingebracht wurde."
Darüber hinaus reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Richterin des BFG umfangreiche ärztliche Befunde ein, die bis in das Jahr 2012 zurückgehen und von Jugend an zahlreiche stationäre Aufnahmen der Beschwerdeführerin in psychiatrischen Abteilungen dokumentieren.
Die Richterin des BFG beauftragte daher unter Anschluss der bekannt gewordenen ärztlichen Befunde und Gutachten die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens des BASB über die Abgabenbehörde (Ermittlungsauftrag).
Die daraufhin einlangende Bescheinigung des BASB kommt zu folgendem Schluss: "Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen und in Zusammenschau mit den Vorgutachten ist eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt im Längsschnitt vor dem 18. Lebensjahr (06/2017) anzunehmen."
In einem begleitenden Schreiben wird seitens der Abgabenbehörde resümiert: "Aus diesem Grund ist für die Abgabenbehörde, entgegen der Stellungnahme im Vorlagebericht, der Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag gemäß § 6 FLAG 1967 gegeben."
Die Beschwerdeführerin hat in zusammenfassender Würdigung Anspruch auf Familienbeihilfe, weil bei ihr im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine körperliche oder geistige Behinderung aufgetreten ist, aufgrund derer sie dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Sie hat darüber hinaus Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, weil bei ihr eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 besteht. Auf den Grad der Behinderung (der im Übrigen über 50 % liegt) kommt es dabei nicht an, weil sie entsprechend dem Gutachten des BASB (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Da die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden, stehen sie der Beschwerdeführerin ab April 2019 zu (Antragstellung im April 2024).
Mit Ablauf der Frist gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. BFG 04.05.2020, RV/3100685/2019 mit Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Lösung der in Streit stehenden Rechtsfrage lag einerseits eine Klarstellung des Sachverhaltes zugrunde, wie sie einer Revision nicht zugänglich ist, andererseits findet sie Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lässt sich in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten.
Feldkirch, am 19. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100821/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100821.2025
- Stammnummer
- 151503
- Gültig
- 19.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF