Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500074/2026
Parkometer - Keine Glaubhaftmachung der Zustellung von Poststücken - Herabsetzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500074/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26.1.2026, MA67/123***/2025, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idgF iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, idgF zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 75,00 auf € 40,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen, dh auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, indem er das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Ferner wurden € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 85,00.
Gegen den Beschwerdeführer liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.
Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer zu dem im Straferkenntnis genannten Zeitpunkt und am genannten Ort ist unstrittig.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst eine Anonymverfügung sowie in weiterer Folge eine Strafverfügung an den Beschwerdeführer.
In seinem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch wendete der Beschwerdeführer zusammengefasst ein, er habe eine Lade- und Zustelltätigkeit iSd § 26a Abs 4 Z 5 StVO 1960 durchgeführt. Es hätten sich, wie auf einem beiliegenden Foto erkennbar sei, mehrere Pakete auf der Straße befunden und er hätte einen gut sichtbaren Infozettel im Fahrzeug gehabt, der auf die Lade- und Zustelltätigkeit verwiesen habe. Daher komme die Ausnahmebestimmung des § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 26a Abs 4 StVO 1960 zur Anwendung.
Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Beschwerdeführer auf, sein Vorbringen, er habe das Fahrzeug zur Zustellung von Paketen abgestellt, durch Vorlage geeigneter Beweismittel nachzuweisen.
Das Aufforderungsschreiben blieb unbeantwortet.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit Datum vom 26.1.2026 das angefochtene Straferkenntnis und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er zum Beanstandungszeitpunkt die Zustellung oder Abholung von Postsendungen durchgeführt habe. Es sei Aufgabe des Beschwerdeführers, den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, auch sonst seien keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zur Einstellung des Verfahrens führen hätten können.
In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer erneut ein, er wäre bei einem Logistikunternehmen angestellt gewesen und habe für dieses zugestellt. Der Fehler sei dem Unternehmen und nicht ihm zuzurechnen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt an dem angeführten Abstellort abgestellt, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und ohne einen Behindertenausweis iSd § 29b StVO 1960 angebracht zu haben.
Der Beschwerdeführer hat zum Beanstandungszeitpunkt keine Lade- und Zustelltätigkeit durchgeführt.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Fahrzeug zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt am angeführten Abstellort abgestellt zu haben.
Das Nichtvorhandensein eines Parkscheines ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden, im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos und ist ebenso unstrittig.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch vom 27.11.2025 ist weder auf den vom Kontrollorgan angefertigten Fotos noch auf dem dem Einspruch beiliegenden Foto erkennbar, dass sich mehrere Pakete auf der Straße befunden hätten. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung auch sonst keine geeigneten Beweismittel vorgelegt um sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass keine Lade- und Zustelltätigkeit durchgeführt wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 nicht zu entrichten.
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 sind ua Fahrzeuge, die im Auftrag sonstiger Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbieter fahren. Diese sind bei der Zustellung und Abholung von Postsendungen an Halte- und Parkverbote nicht gebunden, sofern dies der Betriebseinsatz erfordert und der übrige Verkehr dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl VwGH 20.9.1999, 98/21/0137).
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Beweismittel vorgelegt, um sein Vorbringen, er habe Zustelldienste durchgeführt, glaubhaft zu machen. Er ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Es kann daher mangels Glaubhaftmachung nicht vom Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung ausgegangen werden.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.
Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Die in der Beschwerde angeführten Umstände vermochten dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt nicht vor.
Fahrlässig handelt, wer die die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zumutbar ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer arbeitssuchend gemeldet. Es ist daher im Schätzungsweg von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Nach der Aktenlage kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute.
Aus diesen Gründen (unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen) erscheint die verhängte Geldstrafe von € 75,00 als überhöht. Diese ist daher auf € 40,00 herabzusetzen und erscheint in dieser Höhe in spezialpräventiver Hinsicht tat- und schuldangemessen.
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist entsprechend zu reduzieren.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dementsprechend von 16 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sind gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen, mindestens jedoch mit zehn Euro. Die Festsetzung in Höhe von € 10,00 war daher korrekt.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Der Beschwerde wurde teilweise Folge gegeben, der Beschwerdeführer hat daher keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 26a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500074/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500074.2026
- Stammnummer
- 151502
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF