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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500072/2026

Parkometer: Beanstandung in der gleichen Minute wie Bestätigung des Parkscheins

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500072/2026vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71 /2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Februar 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 15. Jänner 2026, Zahl: MA67/256701356312/2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Vertrauensperson, der Behördenvertreterin und der Schriftführerin zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da es am 22. Oktober 2025 um 09:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Kudlichgasse 5 und 7 zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Da die mit Organstrafverfügung vom 22. Oktober 2025 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,00 sowie die anschließend mit Anonymverfügung vom 14. November 2025 verhängte Geldstrafe in Höhe von € 48,00 nicht entrichtet wurden, lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, in weiterer Folge mit der Strafverfügung vom 19. Dezember 2025, GZ MA67/256701356312/2025 dem Bf. an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen (A) am 22. Oktober 2025 um 09:14 Uhr in 1100 Wien, Kudlichgasse 5 und 7 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 22. Dezember 2025 (Postaufgabedatum) Einspruch und brachte darin vor, dass er zum Beanstandungszeitpunkt bereits die SMS-Bestätigung über die Buchung eines 90-Minuten-Parkscheins erhalten habe. Eine Verkürzung der Parkometerabgabe liege daher nicht vor. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 15. Jänner 2026, zugestellt am 20. Jänner 2026 wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf € 85,00 belief. Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet: "Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen abgestellt, sodass es am 22.10.2025 um 09:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 10, Kudlichgasse 5 und 7 gestanden ist, ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft. Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet. In Ihrem fristgerechten Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie den Parkschein genau um 09:14 Uhr aktiviert haben für 90 Minuten. Zum Beweis dafür würden Sie einen Ausdruck aus der Handyparken - SMS vorlegen. Es wird somit um Aufhebung der Strafverfügung ersucht. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug, so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach dem Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. Jänner 1998, 96/17/0354). § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt: "Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden." Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. § 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich: "(1) Abgabepflichtige, die die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden." Eine Nachschau im HANDY-Parken-System ergab, dass der genannte Parkschein mit der Nummer 436705093968 am besagten Tag um 09:14 Uhr aktiviert wurde. Jedoch findet Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS über die App um 09:14:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 09:14:00 Uhr beginnen würde findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 09:14 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, da sich Parkraumüberwachungsorgane bei ihrer Tätigkeit einer Beanstandungssoftware bedienen, die im Zuge einer Beanstandung die aktuelle Uhrzeit zum Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, über einen Server bezieht. Diese Daten werden permanent mit den Daten von Handy Parken synchronisiert. Die Systemzeit (Serverzeit) ist daher für Sie in Bezug auf die SMS Bestätigung über die App und für den Meldungsleger in Bezug auf die Abfrage und den Beanstandungszeitpunkt ident. Da das Parkraumüberwachungsorgan im Rahmen des Beanstandungsvorganges keine Möglichkeit hat, den Zeitpunkt der Abfrage, ob ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, zu verändern und eine negative Rückmeldung am elektronischen Überwachungsgerät des Meldungslegers ("kein Parkschein aktiviert") eine vorangehende SMS Bestätigung über die App ausschließt, können Sie die SMS-Rückbestätigung über die App erst nach erfolgter Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan erhalten haben. Dass Sie sich zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkraumüberwachungsorgan nicht beim abgestellten Kfz befanden, ergibt sich aus den Fotos des Meldungslegers. Die im Rahmen der Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt keine Person im (oder beim) Kfz befunden hat. Wären Sie beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Kfz bzw. in der Nähe des Kfz angetroffen worden, wäre es zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden. Wenn Sie daher eine Parkscheinbuchung für 09:14 Uhr Systemzeit elektronisch bestätigt bekommen haben, kann die Bestätigung dieser Buchung nur in Abwesenheit vom Kfz empfangen worden sein. Damit steht unzweifelhaft fest, dass Sie erst nach der Abfrage das Parkraumüberwachungsorgan Ihren elektronischen Parkschein bestätigt bekommen haben. Somit war tatbestandsmäßig im Zeitpunkt der Parkraumüberwachungshandlung für das betreffende Kfz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone kein Parkschein gelöst und bestätigt Der gesamte Arbeitsvorgang des*der Meldungslegers*in (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am elektronischen Überwachungsgerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Daraus folgt zweifellos, dass Sie sich bei Erhalt der SMS-Rückbestätigung bereits vom Fahrzeug entfernt hatten. Entfernt sich der*die Lenker*in von seinem*ihrem Fahrzeug, gibt er*sie hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner*ihrer Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er*sie den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der*die Lenker*in ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten Fahrzeug" (ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er*sie bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26.1.1989, 96/17/0354). Da der Parkschein erst nach Beanstandung aktiviert wurde und Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System offensichtlich nicht abgewartet haben, wurde der in § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung normierten Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges nicht entsprochen. Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. BFG 18.8.2015, RV/7500838/2015). Ihre Einwendungen waren sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten. Sie haben sohin den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach der im Spruch zitierten Bestimmung verwirklicht und war die angelastete Übertretung daher als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Aufgrund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung oder einer Ermahnung führen könnten. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 8. Februar 2026 wird vom Bf. zunächst ein Verfahrensmangel gerügt, nämlich seien ihm die von der belangten Behörde im Straferkenntnis erwähnte Organstrafverfügung sowie die vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ferner wird vorgebracht, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt keine Abgabenverkürzung vorliegen könne, da es zur Parkscheinaktivierung um 09:14 Uhr gekommen sei. Zum Vorwurf der Behörde, der Bf. habe offensichtlich angenommen, dass die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung beginne, entgegnete der Bf., dass dem Gesetz und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entnehmbar sei, dass in irgendeiner Weise auf Sekunden oder Bruchteile von Sekunden abzustellen ist. Entscheidend sei allein, dass die Abstellanmeldung bestätigt worden sei. Die Abgabe sei in diesem Fall rechtlich als bezahlt zu behandeln. Es sei nicht relevant, ob tatsächlich bezahlt wurde, allenfalls ein technischer Fehler vorgelegen hat oder ob das eingesetzte elektronische System als solches dem Gesetz widersprechende Ergebnisse ermöglicht. Der Bf. führt außerdem aus, dass es die Behörde nicht aufgezeigt habe, welche Maßnahmen er unter den Umständen des vorliegenden Sachverhalts hätte setzen müssen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten zu können. Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die mündliche Verhandlung fand am 7.4.2026 vor dem Bundesfinanzgericht statt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen (A) war am 22. Oktober 2025 um 09:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Kudlichgasse 5 und 7 abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Die am 22. Oktober 2025 um 09:14:21 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an. Zum Zeitpunkt der Überprüfung befand sich der Bf. nicht beim abgestellten Fahrzeug. Um 09:14:39 Uhr wurde laut den von der Behörde vorgelegten Daten des Handy-Parken Systems die Parkscheinaktivierung bestätigt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos. Es ist gerichtskundig, dass die Fotos im Zuge der Beanstandung durch den Meldungsleger angefertigt werden und damit im zeitlichen Zusammenhang mit der Meldung stehen. Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans kann der exakte Zeitpunkt der Abfrage durch das Organ entnommen werden: [Grafik]   Dass die Aktivierung des Parkscheins mit der Nr. 562,511,252 erst um 09:14:39 Uhr erfolgt ist, geht aus einem Auszug aus Handy-Parken hervor, der die Bestätigung der Parkscheinbuchung an den Bf. um 09:14:39 Uhr zeigt. [Grafik]   [Grafik]   Durch die vom Meldungsleger angefertigten Fotos wird einwandfrei dokumentiert, dass sich der Lenker zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht beim abgestellten Fahrzeug befunden hat. [Grafik]   Bei Gegenüberstellung der Anzeigedaten und dem Auszug aus Handy-Parken ergibt sich eindeutig, dass der elektronische Parkschein erst nach der Abfrage durch das Überwachungsorgan bestätigt wurde. Das Bundesfinanzgericht sieht daher den festgestellten Sachverhalt im Sinne der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an. Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden (§ 1 der Verordnung, des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, kurz Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI Nr 2013/29). § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert: "(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden." Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen. Der Bf. moniert in seiner Beschwerde zunächst einen Verfahrensmangel, da ihm die angefertigten Fotos nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den anwesenden Parteien sämtliche angefertigte Bilder präsentiert und dieser Umstand niederschriftlich festgehalten. Ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler kann durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden (vgl. bspw. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0191). Fest steht, dass im Zeitpunkt der Überwachungshandlung kein Parkschein gelöst und bestätigt war. Der Parkschein wurde erst um 09:14:39 Uhr, also nach der Beanstandung um 09:14:21 Uhr aktiviert. Die Bestätigung der Abstellanmeldung durch das elektronische System wurde vom Bf. nicht beim Fahrzeug abgewartet. Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom 26.01.1998, 96/17/0354, deutlich zum Ausdruck, dass eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form nicht vorgesehen sei. Bereits der Wortsinn "Beginn des Abstellens" lege die Interpretation dahin nahe, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten sei. Entferne sich der Lenker vom "abgestellten" Fahrzeug (auch beispielsweise nur zur Besorgung von Parkscheinen), so verwirkliche er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des (Wiener) Parkometergesetzes. In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei Bestätigungsmeldung und Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan in der selben Minute, eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt, wenn zum Zeitpunkt der Abfrage durch das Parkraumüberwachungsorgan kein gültiger Parkschein aktiviert war (vgl. hiezu ergangene und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom 24.05.2022, RV/7500194/2022 - Beanstandung und Parkschein in der selben Minute; 23.08.2023, RV/7500421/2023 - Parkometerabgabe; die Beanstandung durch das Kontrollorgan und die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgen in der selben Minute; 29.11.2023, RV/7500550/2023 - Elektronischer Parkschein in der selben Minute wie Beanstandung). Sowohl in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung führt der Bf. hierzu aus, weder dem Gesetz noch der Verordnung sei zu entnehmen, dass in irgendeiner Weise auf Sekunden oder den Bruchteil von Sekunden abzustellen ist. Entscheidend für die Abgabenentrichtung sei lediglich, dass die Abstellanmeldung bestätigt wurde. Eine Verkürzung der Parkometerabgabe sei damit ausgeschlossen. Damit vertritt der Bf. im Ergebnis aber eine Art Rückwirkung seiner elektronischen Parkscheinbuchung. Eine derartige Rückwirkung ist aber gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist möglich, dass in derselben Minute das Kontrollorgan aufgrund der Abfrage mittels PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) die Meldung erhält, dass kein elektronischer Parkschein aktiv ist, und der den elektronischen Parkschein Aktivierende die Bestätigung der Parkscheinaktivierung erhält. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Kontrollorgans zwar innerhalb dieser Minute, aber vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Abfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde dieses die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten. Insofern wird der exakte Zeitpunkt der Aktivierung des elektronischen Parkscheins bzw. der Beanstandung berücksichtigt. Da sowohl das PDA des kontrollierenden Parkraumüberwachungsorgans als auch das System "Handy Parken" ihre Systemzeit vom selben Server beziehen, ist die Systemzeit sowohl für die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Buchungsbestätigung als auch für das Kontrollorgan hinsichtlich der Abfrage und des Beanstandungszeitpunkts identisch und nicht beeinflussbar. Der gesamte Arbeitsvorgang des Parkraumüberwachungsorgans (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der Fahrzeugdaten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken des Etiketts mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, Verpacken und Anbringen der Organstrafverfügung am Fahrzeug) dauert so lange, dass diese Amtshandlung einem im Fahrzeug befindlichen Lenker nicht verborgen bleiben kann. Dazu kommt, dass eine negative Rückmeldung am PDA des Meldungslegers (kein Parkschein aktiviert) eine vorangehende Buchungsbestätigung ausschließt. Das Etikett, mit den für den Kontrollvorgang erforderlichen Daten, welches auf die Organstrafverfügung geklebt wird, kann auch nur dann ausgedruckt werden, wenn die PDA-Abfrage nach einem elektronischen Parkschein korrekt durchgeführt wurde. Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 des Wiener Parkometergesetzes erfüllt. Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl 2006/09 idF LGBl 2018/71, die keine qualifizierten Schuldvoraussetzungen fordert, es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Der Bf. geht davon aus, dass Fahrlässigkeit fehlt, weil keine Bestätigung hätte ausgestellt werden dürfen, wenn bereits eine Beanstandung erfolgt sei. In der Beschwerde verweist der Bf. zudem darauf, die Behörde habe nicht aufgezeigt, welche Maßnahme er unter den Umständen des Sachverhalts hätte setzen müssen, um unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten zu können. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ging die belangte Behörde zu Recht von Fahrlässigkeit aus, insbesondere da sich der Bf. ohne die Bestätigung der Buchung des Parkscheins abzuwarten vom Fahrzeug entfernt hat (vgl. idS auch VwGH 26.01.1998, 96/17/0354). Angemerkt wird noch, dass auf zahlreichen Internetseiten darauf hingewiesen wird, bei Verwendung von "Handy-Parken" die Bestätigung über die Aktivierung des elektronischen Parkscheines beim Fahrzeug abzuwarten. Es wäre dem Bf. durchaus zumutbar gewesen, sich dahingehend ausreichend zu informieren. Es ist daher auch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für die gesamte Abstelldauer (insbesondere ab Beginn des Abstellens) gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren vor dem Gericht nicht hervorgekommen. Angaben zu Einkommensverhältnissen wurden nicht gemacht, weswegen von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird. Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit € 75,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00, festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 7. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500072/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500072.2026
Stammnummer
151500
Gültig
07.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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