Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500745/2025
Zurückweisung wegen Verspätung Parkometerstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500745/2025vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Weinmayer über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. November 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom 25. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom 20. Juni 2025, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das genannte mehrspurige Kraftfahrzeug am 7. April 2025 um 20:51 Uhr überlassen gehabt habe, sodass dieses in 1210 Wien, Peitlgasse 6 gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am 11. Juli 2025 am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe die Bf. zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 85,00 Euro.
Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 25. September 2025 erfolgte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz durch Hinterlegung am 01. Oktober 2025 (Beginn der Abholfrist) und wurde das Straferkenntnis auch am 01. Oktober 2025 dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Überbringer der Hinterlegungsanzeige; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 01.10.2025."
Der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Die Bf. brachte am 02. November 2025 per E-Mail die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte das Folgende vor:
"Einspruch [gemeint: Beschwerde] MA67/GZ/2025
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 25.09.2025 teile ich Ihnen mit, dass ich mich in dem betreffenden Zeitraum nicht an meiner Wohnadresse in Wien aufgehalten habe. Ich war in diesem Zeitraum beruflich bei meinem Arbeitgeber in Stadt eingesetzt. Als Nachweis lege ich Ihnen eine entsprechende Bestätigung meines Arbeitgebers bei. Ich ersuche Sie daher höflich, mein Anliegen zu berücksichtigen und mir das betreffende Schreiben erneut zuzusenden, damit ich fristgerecht darauf reagieren kann. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und bitte um kurze Rückmeldung."
Der Beschwerde war eine Arbeitgeberbestätigung mit dem Inhalt beigelegt, dass die Bf. im Zeitraum vom 18.06.2025 bis 11.07.2025 durchgehend in diesem Betrieb in Stadt beschäftigt und regelmäßig anwesend gewesen sei, sodass die Bf. sich nicht an ihrer Wohnadresse in Wien aufgehalten habe.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 13. November 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das per E-Mail am 02. November 2025 bei der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) eingelangte Anbringen der Bf. wurde seinem Inhalt nach als Beschwerde gegen das Straferkenntnis (Bescheid) der belangten Behörde vom 25. September 2025, GZ. MA67/GZ/2025, qualifiziert.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 33 Abs. 3 AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).
Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
§ 17 Zustellgesetz bestimmt:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wen die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Rechtliche Beurteilung:
Das Straferkenntnis vom 25. September 2025 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. September 2025 an der Abgabestelle der Bf. am 01. Oktober 2025 bei der Post Wien, Straße, hinterlegt und ab 01. Oktober 2025 zur Abholung bereitgehalten.
Der Überbringer der Hinterlegungsanzeige hat das Straferkenntnis am 01. Oktober 2025 übernommen (Nachweis durch eine im Akt befindliche vom Überbringer der Hinterlegungsanzeige handschriftlich unterzeichnete Übernahmebestätigung RSb, mit der Anmerkung: Identität geprüft).
Das Dokument gilt daher gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als am (Mittwoch) 01. Oktober 2025 der Bf. ordnungsgemäß zugestellt.
Im Straferkenntnis findet sich eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung mit einem aufgrund der Hervorhebungen in Fettdruck unübersehbaren Hinweis auf die Rechtsmittelfrist: "Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. …"
Die Beschwerdefrist endete demnach im Sinne des § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des (Mittwoch) 29. Oktober 2025, d.h. um 24:00 Uhr dieses Tages.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde mit E-Mail vom 02. November 2025, somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht und ist daher verspätet.
Dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Zustellversuches des Straferkenntnisses, am 01. Oktober 2025, nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufhielt (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz), wurde von der Bf. aber ebenso wenig behauptet, wie dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Es findet sich auch im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Hinweis auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses.
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist nach den im Spruch angeführten Rechtsvorschriften vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5 sowie VwGH 30.9.2002, 2000/10/0029).
Dem Bundesfinanzgericht ist es demnach verwehrt, auf das materielle Vorbringen der Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen. Eine Überprüfung des Sachverhaltes wäre nur zulässig und erforderlich gewesen, wenn die Bf. die Eingabe spätestens am Mittwoch, dem 29. Oktober 2025 bei der belangten Behörde eingebracht hätte.
Da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist, war gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung einer Fristversäumnis eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.
Wien, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 28 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7500745/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500745.2025
- Stammnummer
- 151499
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF