Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500051/2026
Parkometer - Manipulierter Parkschein (offensichtliche Entwertungsspuren)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500051/2026vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der L***A***, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 7.1.2026, MA67/MA-GZ/2025, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, idgF iVm mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 35,00 EUR, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 3.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Parkometerabgabeverordnung iVm dem Parkometergesetz eine Geldstrafe von 175,00 EUR sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 17 Stunden auferlegt.
Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und brachte darin zusammengefasst vor, sie habe die Parkometerabgabe nicht vorsätzlich hinterzogen, sondern es sei ihr in der Eile nicht aufgefallen, dass sie einen bereits verwendeten und ausradierten Parkschein benützt habe, wobei sie die Benützung des entwerteten Parkscheins nicht bestritt. Die verhängte Geldstrafe sei im Hinblick darauf, dass es sich um ein "Bagatelldelikt" handle, nicht verhältnismäßig. Zu ihren Einkommensverhältnissen gab sie bekannt, dass sie derzeit nicht erwerbstätig sei und nur unentgeltliche Praktika absolviere.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von 175,00 EUR bestätigt. Da im Einspruch lediglich das Strafausmaß bekämpft und die Verwaltungsübertretung selbst nicht bestritten wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und hatte die Behörde nur noch über die Höhe der Strafe zu entscheiden.
Gegen das Straferkenntnis wurde Beschwerde erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne, da sie in der Eile abgelenkt und wegen der vergessenen Brille sehbeeinträchtigt gewesen sei. Sie habe weder wissentlich gehandelt noch habe sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Die verhängte Geldstrafe sei im Verhältnis zum Unrechtsgehalt überproportional und unverhältnismäßig hoch. Sie ersuche die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Straferkenntnis der belangten Behörde wurde lediglich über das Strafausmaß abgesprochen, der Schuldspruch der Strafverfügung ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher aufgrund der erhobenen Beschwerde nur die Überprüfung der Höhe der verhängten Geldstrafe.
Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die Beschwerdeführerin hat das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-456*** (A) am 26.11.2025 um 15:08 Uhr in Wien*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt. Der von der Beschwerdeführerin hinter der Windschutzscheibe angebrachte Parkschein Nr 123*** wies Spuren von entfernten Entwertungen auf.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind nach ihren Angaben unterdurchschnittlich.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs 1 Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 EUR zu bestrafen.
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann. Auch angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall nicht als geringfügig angesehen werden, da die Beschwerdeführerin nicht lediglich eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung begangen hat, indem sie einen bereits entwerteten Parkschein manipuliert und verwendet hat. Dass sie in der Eile und aufgrund ihrer fehlenden Brille nicht erkannt haben soll, dass sie einen manipulierten Parkschein verwendet hat, erscheint im Hinblick auf die vielfachen, eindeutig erkennbaren entfernten Entwertungen unglaubwürdig.
Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 175 EUR durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Eine Herabsetzung kommt aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (VwGH 6.12.1965, 926/65).
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu EUR 365,00 reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher in der im Spruch genannten Höhe festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die zu lösende Rechtsfrage ist auch in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet worden. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt EUR 227,50.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung verhängter Geldstrafen sowie auferlegte Verfahrenskostenbeiträge auf folgendes Bankkonto des Magistrates der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfängerin: Stadt Wien
Zusatzinfo: MA 6 - BA 32, Strafen
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX).
Zahlungsreferenz: MA-GZ
Wien, am 9. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500051/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500051.2026
- Stammnummer
- 151496
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF