Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102715/2021
Gegenstandsloserklärung - Zurücknahme einer Beschwerde - Beurteilung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei - Weiterleitung über Schnittstelle
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102715/2021vom 06.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch EURAX Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Nußdorfer Straße 10-12 Tür 4, 1090 Wien, über die Beschwerden
vom 29. Oktober 2020 gegen den Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25. August 2020 betreffend Einkommensteuer 2018,
vom 2. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer 2019 und
vom 9. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer 2020,
Steuernummer ***Bf-StNr***:
Die Beschwerden vom 29. Oktober 2020, vom 2. März 2022 und vom 9. Februar 2023 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Sachverhalt
Einkommensteuerbescheid 2018
Mit Bescheid des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25. August 2020 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2018 endgültig gemäß § 200 Abs. 2 BAO festgesetzt.
Dagegen wurde nach Fristverlängerung fristgerecht mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. September 2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde am 18. Oktober 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beim Bundesfinanzgericht protokolliert zu GZ RV/7102715/2021.
Einkommensteuerbescheid 2019
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2022 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2019 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 2. März 2022 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. März 2022 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 18. März 2022 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde am 23. März 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beim Bundesfinanzgericht protokolliert zu GZ RV/7100970/2022.
Einkommensteuerbescheid 2020
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Jänner 2023 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2020 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Februar 2023 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde am 22. Februar 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beim Bundesfinanzgericht protokolliert zu GZ RV/7100531/2023.
Mit weiterer Eingabe vom 28. April 2026 nahm die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 29. Oktober 2020, vom 2. März 2022 und vom 9. Februar 2023 zurück.
Die Eingabe wurde am 28. April 2026 per Fax an das Finanzamt Österreich übermittelt und von diesem am 6. Mai 2026 über die elektronische Schnittstelle dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt Österreich vorgelegten elektronischen Akt und der vom diesem an das Bundesfinanzgericht weitergeleiteten Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28. April 2026.
Mit der angeführten Eingabe wurden sowohl die Vorlageanträge vom 7. Oktober 2021, vom 18. März 2022 und vom 20. Februar 2023, als auch die Beschwerden vom 29. Oktober 2020, vom 2. März 2022 und vom 9. Februar 2023 zurückgezogen.
Grundsätzlich ist es möglich, die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 1 BAO oder den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 BAO zurückzunehmen. Bei Zurücknahme des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).
Die Rücknahme einer Beschwerde unterliegt den gleichen strengen Maßstäben wie der Verzicht auf Einbringung einer Beschwerde gem. § 255 Abs. 1 BAO. Einer dieser Maßstäbe ist eine "zweifelsfreie" Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde (vgl. VwGH 26. 06. 2013, 2013/13/0020).
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes an (vgl. VwGH 02.09.2020, Ra 2020/15/0047; sowie VwGH 13.01.2021, Ra 2020/13/0099).
Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide erfuhren durch die Beschwerdevorentscheidungen keine Änderungen. Erkennbares Ziel des Parteienschrittes ist die Beendigung der anhängigen Beschwerdeverfahren. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Eingabe ausdrücklich die die Beschwerden vom 29. Oktober 2020, vom 2. März 2022 und vom 9. Februar 2023 zurückgezogen. Daher wird die Zurücknahme der Beschwerde als "zweifelsfreie" Erklärung dem Sachverhalt zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedarf (vgl. VwGH 18. 11. 2008, 2006/11/0150).
Ist eine Bescheidbeschwerde bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden, dann ist die Zurücknahme der Beschwerde primär gegenüber dem Verwaltungsgericht zu erklären. Eine diesfalls gegenüber der Abgabenbehörde abgegebene Zurücknahmeerklärung ist von dieser unverzüglich an das Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs. 6 BAO, vgl. etwa Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 256 BAO Rz 11).
Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei wurde vom Finanzamt Österreich über die elektronische Schnittstelle in die betroffenen Rechtsmittelakten des Bundesfinanzgerichtes hochgeladen. Damit erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die Zurücknahmeerklärung ist damit wirksam.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 28. April 2026, weitergeleitet vom Finanzamt Österreich an das Bundesfinanzgericht am 6. Mai 2026, die Beschwerden betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgenommen hat, waren diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beurteilung der Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des VwGH und hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext.
Daher liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 6. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102715/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102715.2021
- Stammnummer
- 151495
- Gültig
- 06.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF