Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100615/2025
Außergewöhnliche Belastungen sind nur unter Abzug allfälliger Versicherungsleistungen zu berücksichtigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100615/2025vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 9. Jänner 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt (996,00 €).
In der gesonderten Begründung wurde hierzu ausgeführt, dass für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erforderlich sei, dass nachweislich eine Krankheit vorliege, die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehe und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstelle.
Würden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschieben, seien die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die geltend gemachten Therapieartikel:
Lifelight-Produkte (Nahrungsergänzungsmittel) sowie Produkte der Firma Bacopa Handels- & KulturgesmbH (Nahrungsergänzungsmittel, Naturkamm, Akupressur-Stift, usw.) seien nicht ärztlich verordnet worden. Die Kosten im Ausmaß von 371,20 € seien daher nicht abzugsfähig.
Dies würde auch die als Nahrungsergänzungsmittel deklarierten Produkte betreffen; ebenso die bei A B gekauften Produkte in Höhe von 239,87 €.
Unter Krankheit sei demnach eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordern würde. Nicht abzugsfähig seien daher Kosten für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Aus diesem Grund könne die eingereichte Rechnung des Zahnarztes betreffend der Mundhygiene in Höhe von 105,00 € nicht berücksichtigt werden.
Betreffend die Rechnung beim Institut / Bio-Resort C iHv 315,00 € würden die Massageanwendungen nicht berücksichtigt werden können, da eine geeignete Verordnung / Überweisung fehlen würde.
Die berücksichtigungswürdigen Kosten
- Kinesiologische Therapie: 2.760,00 €
- Heilmassage: 1.338,00 €
- Apothekenrechnungen: 224,50 €
- Dr. D allg. Med.: 345,00 €
- Dr. E Zahnarzt: 90,00 €
seien mit dem Kostenersatz der Zusatzversicherung Merkur iHv 1.454,84 € und dem Kostenersatz der Versicherungsanstalt BVA-EB iHv 235,83 € gegengerechnet worden.
Mit Eingabe vom 20. Jänner 2025 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 eingereicht.
Gegen den Bescheid werde in folgenden Punkten berufen:
< Nahrungsergänzungsmittel A B
< Zahnarzt E Mundhygiene
< Massage Bio Resort C
< Kostenersatz Merkur Versicherung
Die kinesiologischen Therapien seien seit Jahren immer wieder laufend ärztlich verordnet worden. Die kinesiologische Therapeutin Mag. A B hätte diese Nahrungsergänzungsmittel im Zuge der kinesiologischen Therapie verordnet.
Von Zahnarzt sei die jährliche Entfernung des Zahnsteines im Zuge einer zahnärztlichen Kontrolle betroffen. Dieser Aufwand sei üblicherweise grundsätzlich gering und könne im Zuge der allgemeinen Lebenshaltungskosten getragen werden.
Wenn aber, so wie bei der Beschwerdeführerin, außergewöhnlich hohe Arzt- und Therapiekosten vorliegen würden, so sei diese zusätzliche Belastung eine außergewöhnliche Belastung.
Die Massagen seien seit Jahren immer wieder laufend ärztlich verordnet worden. Während des Kuraufenthaltes bei einer Heilfastenkur in Bio Resort C, welcher von der Beschwerdeführerin ohnehin selbst bezahlt worden sei, hätte sie die laufenden Massagen dort konsumiert.
Die Kürzung der Behandlungskosten um den Kostenersatz der Zusatzversicherung Merkur würde jeglicher Logik und dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Wenn die Ausgaben für die Merkur-Versicherung, die den Kostenersatz bei weiten überschreiten würden, nicht als Ausgabe/Belastung geltend gemacht werden würden können, so würden doch auch nicht die Rückvergütungen der Merkur Versicherung im Gegenzug berücksichtigt werden können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14. Februar 2025 sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten betreffend die ärztliche Verordnung von Dr. F an Mag. A B - Zweck kinesiologische Therapie - im Ausmaß der erbrachten Nachweise/Rechnungen iHv 2.760,00 € berücksichtigt worden seien.
Nahrungsergänzungsmittel seien Lebensmittel und würden zur Ergänzung der normalen Ernährung dienen. Sie würden z. B. Vitamine, Mineralstoffe, Ballaststoffe, Aminosäuren, Pflanzen oder Kräuterextrakte enthalten.
Für die Gewährung von Nahrungsergänzungsmitteln würde es einer zwingenden ärztlichen Verordnung bedürfen. Diese liege nicht vor und eine Verordnung durch die Therapeutin sei nicht ausreichend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten nur Aufwendungen für solche Maßnahmen zählen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig seien. Zum Nachweis der Notwendigkeit sei ein ärztliches Zeugnis oder ein Gutachten erforderlich (VwGH 11.2.2022, Ra 2020/13/0062).
Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sei die eingereichte Rechnung bezüglich der Mundhygiene, dies sei eine Ausgabe für die Vorbeugung von Krankheiten bzw. Ausgabe für die Erhaltung der Gesundheit und Ausgabe für die Steigerung des Wohlbefindens (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; BFG 6.7.2015, RV/2100258/2013).
Für die Gewährung von außergewöhnlichen Belastungen sei nicht entscheidend, ob jemand hohe Aufwendungen hätte, sondern ob diese unabhängig von der Höhe außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen würden.
Eine Überweisung von Dr. F an E Heilmasseur - Zweck Heilmassagen - sei in Höhe der eingereichten Rechnungen anerkannt worden (1.338,00 €).
Die beim "C Bio-Natur-Resort" konsumierten Leistungen seien:
Massage, Kosmetik, Heilfasten, Wellness
Für diese Anwendungen würden keine ärztliche Anordnung bzw. Verordnung vorliegen. Deshalb hätten diese Kosten nicht berücksichtigt werden können.
Von den angefallenen Krankheitskosten seien abzuziehen:
< Kostenersätze aus der gesetzlichen Krankenversicherung
< Kostenersätze aus einer freiwilligen Krankenzusatzversicherung oder Unfallversicherung
< bei einem Krankenhausaufenthalt eine Haushaltsersparnis.
Die Ersätze der Zusatzversicherung seien zu berücksichtigen, auch wenn die Ausgaben nicht zu berücksichtigen gewesen seien.
Mit Eingabe vom 14. März 2025 wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid werde wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsermittlung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie fehlerhafter und unvollständiger Bescheidausstellung angefochten.
Bei richtiger Sachverhaltsermittlung hätte die Behörde erkennen müssen, dass die Kosten für freiwillige Versicherungen im Zusammenhang mit steuerlichen Aufwendungen stehen würden. Versicherungsvergütungen seien nur dann als Einnahmen bzw. als Aufwandsminderung zu werten, wenn die dazu notwendigen Ausgaben auch steuerlich geltend gemacht worden seien bzw. geltend gemacht würden.
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin Ersätze auch dann in Abzug gebracht werden müssten, wenn die für diese Zusatzversicherung getätigten Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden würden können. Dies sei eine Darstellung durch die Abgabenbehörde, die auf keiner gesetzlichen Grundlage beruhen würde. Dies sei auch deshalb erkennbar, weil die Abgabenbehörde keine gesetzliche Bestimmung anführe, auf welche diese Rechtsmeinung gestützt werde.
Wie aus der Praxis bekannt und auch von der Abgabenbehörde ständig gehandhabt (Entschädigungen aus Betriebsunterbrechungsversicherungen seien nur dann als Betriebseinnahme zu werten, wenn die Versicherungsprämien als Betriebsausgabe geltend gemacht worden seien), seien Ausgaben und Einnahmen gleich anzusetzen und zu saldieren.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hätte ein Bescheid alle notwendigen Bestandteile zu enthalten, um die Rechtmäßigkeit des Bescheides prüfen zu können. Im angefochtenen Bescheid würde jegliche gesetzliche Bestimmung fehlen, die das Vorgehen der Abgabenbehörde rechtfertigen würde.
Entweder seien die Versicherungsvergütungen mit den Aufwendungen zu saldieren oder, wenn die notwendigen Ausgaben nicht in Ansatz gebracht werden würden können, seien auch die daraus resultierenden Einnahmen nicht anzusetzen.
Es werde der Antrag gestellt,
1) die Versicherungsrückerstattung bei der Steuerberechnung außer Ansatz zu lassen,
2) die Rechtsauslegung der Kostensaldierung auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2025 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Wenn die Beschwerdeführerin der belangten Behörde fehlende Sachverhaltsermittlung vorwirft, so kann dem nicht gefolgt werden. Der belangten Behörde war bekannt und bewusst, dass die bezahlten Versicherungsprämien in früheren Jahren keine steuerlich wirksamen Ausgaben dargestellt haben. Die Berücksichtigung der nunmehrigen Zahlung der Versicherung ist ausschließlich eine rechtliche Beurteilung.
In der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung kann keine unvollständige Bescheidausfertigung erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Erklärung zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 zahlreiche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Zuge der Veranlagung hat die belangte Behörde diese Aufwendungen um jene Maßnahmen gekürzt, welche ohne Verordnung eines Arztes in Anspruch genommen wurden bzw. welche als Präventivmaßnahmen einzustufen waren.
Die seitens der belangten Behörde berücksichtigten Aufwendungen in Höhe von 4.757,50 € wurde schlussendlich noch um Rückvergütungen seitens der bvaeb sowie einer privaten Zusatzversicherung (Merkur) gekürzt, sodass schlussendlich außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von 3.066,83 € bescheidmäßig berücksichtigt wurden. Der diesbezüglich zu berücksichtigende Selbstbehalt beträgt 3.042,57 €.
Die Beschwerdeführerin beeinsprucht nicht grundsätzlich die Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen um jene Beträge, welche ohne Verordnung getätigt wurden bzw. welche lediglich Präventivmaßnahmen darstellen, sondern den Ansatz der Rückvergütungen der Privatversicherung (Merkur: 1.454,84 €).
Da die getätigten Versicherungsprämien in den Vorjahren nicht steuerlich geltend gemacht werden konnten, können sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin nunmehr auch nicht als Kürzugsbetrag für die beantragten außergewöhnlichen Belastungen in Ansatz gebracht werden.
2. Beweiswürdigung
Die Beschwerdevorentscheidung liegt dem Gericht vor. In der Ausfertigung kann keine Unvollständigkeit erkannt werden.
Die geltend gemachten Beträge wurden umfassend durch vorgelegte Rechnungen und Bankauszüge nachgewiesen.
Die nicht berücksichtigten Beträge sind ebenfalls den vorliegenden Aufzeichnungen zu entnehmen.
Der strittige Ersatz der Privatversicherung Merkur ist ebenfalls der Höhe nach unstrittig.
Dass die Prämien dieser Privatversicherung nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Vorjahren berücksichtigt wurden, geht unstrittig aus den Daten des Finanzamtes hervor. Die belangte Behörde ist von keinem falschen Sachverhalt ausgegangen. Auch der belangten Behörde war bekannt und bewusst, dass die Zahlung der Versicherungsprämien in früheren Jahren steuerlich nicht berücksichtigt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Weiters hat er noch eine Begründung (Abs. 3 lit. a) sowie eine sog. Rechtsmittelbelehrung (lit. b) zu enthalten.
Inhalt von Bescheiden:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich Beschwerden ausschließlich gegen den Spruch von Bescheiden richten können. Sollten Begründungsmängel vorliegen, so kann dies allenfalls in weiteren Verfahren ergänzt werden. Diese Mängel machen aber einen Bescheid nicht nichtig.
Der erkennende Richter kann aus der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung keinen Mangel erkennen, welcher nicht den Vorschriften des § 93 BAO entsprechen würde.
Die belangte Behörde hat die gesetzliche Bestimmung des § 34 EStG (Außergewöhnliche Belastung) klar berücksichtigt. Dass diese gesetzliche Bestimmung der Verfassungsmäßigkeit widersprechen würde, kann seitens des erkennenden Richters nicht erkannt werden. Ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH wird hier nicht initiiert werden.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß Abs. 4 leg. cit beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einem vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
[…]
Gemäß diesen klaren gesetzlichen Bestimmungen ist also maßgeblich, in welcher Höhe die tatsächliche Belastung das Einkommen bzw. das Vermögen des Steuerpflichtigen betrifft.
Gegenständlich wurde die tatsächliche Belastung der Beschwerdeführerin durch den Ersatz seitens der Zusatzversicherung gemindert, somit ist als außergewöhnliche Belastung jedenfalls nur jener Betrag zu berücksichtigen, welchen die Beschwerdeführerin in diesem Jahr tatsächlich zu tragen hatte. Ob die ursprüngliche Prämienzahlung an die Versicherung jemals steuerliche Auswirkung entfaltet hat, ist hier nicht von Belang.
Von Belang ist ausschließlich die tatsächliche Belastung im streitgegenständlichen Jahr 2023.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die Zahlung seitens der Versicherung nicht in Anspruch genommen hätte, diese aber zur Zahlung bereit und verpflichtet gewesen wäre, so wäre sogar der nicht eingeforderte Ersatz zu berücksichtigen (vgl. VwGH 9.9.2004, 2001/15/0181).
Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung wird durch Versicherungsleistungen berührt, auch wenn die diesbezüglichen Prämien nicht als Sonderausgaben abgesetzt wurden bzw. werden konnten (vgl. VwGH 19.2.1992, 87/14/0116; UFS 22.2.2006, RV/1874-W/05; Ersatz durch eine private Krankenversicherung); genauso wie Leistungen bzw. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Anzumerken ist zur genannten VwGH Entscheidung vom 19.2.1992, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der eingebrachten Beschwerde abgelehnt hat.
Die belangte Behörde hat also richterweise die Ersätze der Versicherung berücksichtigt. Ein Aufwand liegt nur insoweit vor, als die Beschwerdeführerin die Ausgaben endgültig zu tragen hat. Diese sich aus dem Wortsinn ergebende Interpretation entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständliche Entscheidung orientiert sich an den klaren gesetzlichen Vorgaben (Belastung) sowie der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH bzw. BFG/UFS. Eine ordentliche Revision ist somit nicht möglich.
Linz, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100615/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100615.2025
- Stammnummer
- 151488
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF