Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100104/2026
Voraussetzungen der Festsetzung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100104/2026vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, Bf1Adr, Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 20. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz Bf) ersuchte mit Schreiben vom 30.06.2024 um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 30.09.2024. Als Begründung brachte er vor, dass seine Ehegattin gerichtliche bestellte Erwachsenenvertreterin ihres Vaters sei und sie für ihre pflegebedürftige Mutter Pflegeunterstützung organisieren müsse. Die belangte Behörde verlängerte die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 09.09.2024. Mit Eingabe vom 12.09.2024 ersuchte der Bf um weitere Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 15.10.2024, da seine Ehegattin, Frau Dr. SD, welche die Buchhaltung abwickle, mit 2 Not-Operationen im Krankenhaus aufgenommen worden und erst am 12.09.2024 entlassen worden sei. Eine frühere Antragstellung sei nicht möglich gewesen, da lediglich die Ehegattin Zugriff auf FinanzOnline hätte und der Bf sich um die organisatorischen Abläufe in der Hauptsaison im Betrieb habe kümmern müssen. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 als verspätet eingebracht zurück. Mit Schreiben vom 20.09.2024 suchte der Bf mit gleichlautender Begründung um neuerliche Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 31.10.2023 an. Ergänzend brachte der Bf vor, dass der Krankenstand der Ehegattin bis zum 06.10.2024 geplant sei und es dieser erst danach möglich sei, die Abgabenerklärung beim Finanzamt vorzubereiten und einzubringen. Mit Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung wiederrum als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 18.12.2024 forderte die belangte Behörde den Bf auf, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2023 abzugeben und drohte für den Fall der Nichteinreichung die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 an. Mit Bescheid vom 19.02.2025 setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 fest, da der Bf die Einkommensteuererklärung 2023 nicht bis zum 27.01.2025 eingereicht habe.
Der Bf brachte mit Schreiben vom 20.02.2025 eine Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe bei der belangten Behörde ein. Als Begründung verwies der Bf im Wesentlichen auf die gesundheitlichen Probleme seiner Ehegattin und führte aus, dass diese stets bemüht gewesen sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Abgabenerklärung werde voraussichtlich bis am 31.03.2025 eingereicht werden können.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Verweis auf den bisherigen Verfahrensverlauf und unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhaltes als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 05.12.2025 brachte der Bf einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO bei der belangten Behörde ein und brachte ergänzend vor, dass die Fristversäumnis nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhe, sondern auf einer außergewöhnlichen und zeitlich geballten Belastung seiner Ehefrau, Frau Dr. SD, die seit Jahren die Buchhaltung und Vorbereitung des Jahresabschlusses übernehme. Die Gründe für die nicht rechtzeitige Fertigstellung würden in der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ihres Vaters, in diesem Zusammenhang in Differenzen mit einer ausländischen Bank inklusive umfangreichem Schriftverkehr, medizinischen Abklärungen ihres Vaters und Baustellenbetreuung und gerichtlichen Genehmigungen, sowie in der eigenen gesundheitlichen Situation der Ehefrau und der Gefährdungsmeldung eines weiteren Angehörigen beim Bezirksgericht T liegen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 04.02.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 03.03.2026 übermittelte der Bf einen ergänzenden Schriftsatz an das Bundesfinanzgericht. Es bestehe innerhalb der Ehe mit seiner Ehefrau, Frau Dr. SD, eine klare und bewährte Aufgabenverteilung. Seine Ehefrau übernehme die gesamte Buchhaltung sowie die Erstellung und Vorbereitung sämtlicher Steuererklärungen. Der Bf selbst sei nicht in die laufende Buchhaltung eingebunden, da sämtliche steuerlichen Agenden von seiner Ehefrau geführt würden. Seine Ehefrau habe seit Jahren sämtliche steuerlichen Verpflichtungen zuverlässig erledigt, auch die Vorjahreserklärungen eingebracht, mehrfach Fristverlängerungen beantragt und sei stets bemüht gewesen, die Erklärungen fertigzustellen. Die Verzögerung habe ausschließlich auf außergewöhnlichen Belastungen (gerichtliche Erwachsenenvertretung, familiäre Pflegefälle, gesundheitliche Beeinträchtigungen) beruht, nicht jedoch auf mangelnder Organisation oder Gleichgültigkeit. Ein Auswahlverschulden und ein Überwachungsverschulden würden daher ausscheiden. Die Verzögerung 2023 sei nicht isoliert zu betrachten, sondern im Kontext einer über mehrere Jahre andauernden außergewöhnlichen familiären und gesundheitlichen Belastung. Im maßgeblichen Zeitraum hätten insbesondere die gerichtliche Erwachsenenvertretung des Vaters seiner Ehefrau, umfangreiche Vermögens- und Gerichtsverfahren, Pflege- und Krisensituationen innerhalb der Familie, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Ehefrau sowie Krankenhausaufenthalte und längere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Diese außergewöhnliche Kumulation sei weder planbar noch vorhersehbar gewesen.
Für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnehin aufgrund der Aktenlage stattgegeben werde, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschluss vom 10.04.2026 teilte das Bundesfinanzgericht dem Bf mit, dass es aufgrund der Eingabe vom 03.03.2026 davon ausgehe, dass der Bf seine Ehegattin, Frau Dr. SD als Zustellungsbevollmächtigte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bestimmt habe.
Der Bf bestätigte mit E-Mail vom 20.04.2026, dass er seiner Ehefrau, Frau Dr. SD, im anhängigen Beschwerdeverfahren Zustellvollmacht erteilt habe.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Bf ersuchte mit Schreiben vom 30.06.2024 um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 30.09.2024. Als Begründung brachte er vor, dass seine Ehegattin gerichtliche bestellte Erwachsenenvertreterin ihres Vaters sei und sie für ihre pflegebedürftige Mutter Pflegeunterstützung organisieren müsse.
Die belangte Behörde verlängerte die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 09.09.2024.
Mit Eingabe vom 12.09.2024 ersuchte der Bf um weitere Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 15.10.2024, da seine Ehegattin, welche die Buchhaltung abwickle, mit 2 Not-Operationen im Krankenhaus aufgenommen worden und erst am 12.09.2024 entlassen worden sei. Eine frühere Antragstellung sei nicht möglich gewesen, da lediglich die Ehegattin Zugriff auf FinanzOnline hätte und der Bf sich um die organisatorischen Abläufe in der Hauptsaison im Betrieb habe kümmern müssen.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 als verspätet eingebracht zurück.
Mit Schreiben vom 20.09.2024 suchte der Bf mit gleichlautender Begründung um neuerliche Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 31.10.2023 an. Ergänzend brachte der Bf vor, dass der Krankenstand der Ehegattin bis zum 06.10.2024 geplant sei und es dieser erst danach möglich sei, die Abgabenerklärung beim Finanzamt vorzubereiten und einzubringen. Mit Bescheid vom 24.09.2024 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung als verspätet zurück.
Mit Bescheid vom 18.12.2024 forderte die belangte Behörde den Bf auf, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 einzureichen und drohte für den Fall der Nichteinreichung die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 an.
Mit Bescheid vom 19.02.2025 setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 fest, da der Bf die Einkommensteuererklärung 2023 nicht bis zum 27.01.2025 eingereicht habe.
Die belangte Behörde setzte die Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 16.07.2025 im Schätzungsweg fest, da der Bf bis zu diesem Zeitpunkt die Einkommensteuererklärung 2023 nicht eingereicht hat.
Am 12.01.2026 reichte der Bf die Einkommensteuererklärung 2023 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten bzw aus dem wechselseitigen Vorbringen der Verfahrensparteien.
Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
§ 111 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 133 Abs 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Gemäß § 134 Abs 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
Der Bf war unzweifelhaft verpflichtet die Einkommensteuererklärung 2023 abzugeben. Der Bf wurde von der belangten Behörde mit "Bescheid - Androhung einer Zwangsstrafe" vom 18.12.2024 aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 abzugeben. Falls der Bf diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 150,00 angedroht.
Zu den mit Zwangsstrafe erzwingbaren Leistungen zählt die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (vgl VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Entgegen dem Wortlaut Zwangs-"Strafe" handelt es sich dabei lediglich um ein Pressionsmittel, das eingesetzt werden soll, um eine gebotene Leistung herbeizuführen, nicht jedoch, um ein unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen (vgl Stoll, BAO 1192).
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde - wie oben festgestellt - den Bf mit Bescheid vom 18.12.2024 unter Festsetzung einer angemessenen Frist (bis 27.01.2025) zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 aufgefordert und diesem bei nicht fristgerechter Einreichung der Abgabenerklärung die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 150,00 angedroht.
Die Voraussetzungen des § 111 Abs 2 BAO sind gegenständlich erfüllt, da der Bf diese Frist ungenützt verstreichen ließ. Auch die Höhe der verhängten Zwangsstrafe wurde in der Androhung entsprechend angeführt. Die angedrohte Höhe stellt die Obergrenze für die Festsetzung dar, sie begrenzt daher auch die Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 23.05.2012, 2011/17/0253).
Nach § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Auch hier bewegt sich die seitens der belangten Behörde festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von € 150,00 innerhalb des gesetzlich möglichen Bereichs.
Wie ausgeführt, stellt die Verhängung einer Zwangsstrafe eine Ermessensentscheidung dar. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Festsetzung dem Grunde wie auch der Höhe nach (vgl VwGH 22.02.2000, 96/14/0079). Bei der Ermessensübung sind ua das bisherige Verhalten der Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens der Partei, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen sowie die die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO8 § 111 BAO Rz 10 mwN).
Zu den vom Bf vorgebrachten Gründen (siehe oben) für die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2023 ist festzuhalten, dass der Bf bis 30.06.2024 zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2023 verpflichtet gewesen wäre. Auch hat die belangte Behörde dem Bf eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 bis 09.09.2024 gewährt. Weiters hat die belangte Behörde den Bf erst mit Bescheid vom 18.12.2024 unter Androhung der Festsetzung der beschwerdegegenständlichen Zwangsstrafe aufgefordert, die Einkommensteuererklärung 2023 bis zum 27.01.2025 einzureichen.
In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass der Bf die Einkommensteuererklärung 2021 am 16.02.2023 (Frist 30.06.2022) und die Einkommensteuererklärung 2022 am 12.02.2024 (Frist 30.06.2023) bei der belangten Behörde eingereicht hat. Es zeigt sich somit, dass der Bf auch in den Vorjahren seiner Erklärungspflicht nur sehr spät (die Einkommensteuererklärungen der Vorjahre wurden mehr als 1,5 Jahre nach der gesetzlichen Frist von 30.06 bei der belangten Behörde eingereicht) nachgekommen ist.
Im Hinblick darauf, dass der Bf im Jahr 2023 (wie auch in den Vorjahren) nur Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Vermietungsgemeinschaft und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (unter Inanspruchnahme der pauschalen Betriebsausgaben) bezieht, wäre es dem Bf auch wirtschaftlich zumutbar gewesen, im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten massiven gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau, die Wahrung seiner steuerlichen Angelegenheiten einem Steuerberater zu übertragen.
Angesichts des Zwecks der Bestimmung, den Bf zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bf bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte die Steuererklärung einzureichen, erachtet das Bundesfinanzgericht die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe als angemessen.
Zu den weiteren vom Bf im Vorlagenantrag vom 05.12.2025 vorgebrachten Gründen (geplanter Austausch der Fenster laut Angebot vom 29.09.2025 (siehe Beschluss Bezirksgericht T vom 28.10.2025); Renovierung der beiden Badezimmer (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 15.01.2025); geplante Fassadendämmung (siehe Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 03.09.2025); Kieferoperation seiner Ehefrau am 30.10.2025; Gefährdungsmeldung eines weiteren Angehörigen beim Bezirksgericht T am 17.11.2025 und 27.11.2025) ist anzuführen, dass diese - wie von der belangten Behörde zutreffend festgehalten - bis auf den Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 15.01.2025 nach dem angefochtenen Bescheid vom19.02.2025 angefallen sind.
Zum ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 03.03.2026 ist auszuführen, dass gerade die vom Bf nochmals geschilderte, über einen mehrjährigen Zeitraum (ab 2021) bestehende Belastungssituation seiner Ehefrau (gerichtliche Erwachsenenvertretung des Vaters der Ehefrau, umfangreiche Vermögens- und Gerichtsverfahren, Pflege- und Krisensituationen innerhalb der Familie, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Ehefrau sowie Krankenhausaufenthalte und längere Arbeitsunfähigkeit) den Bf umso mehr dazu hätte bewegen müssen, die Wahrung seiner steuerlichen Angelegenheiten einem gewillkürten Vertreter zu übertragen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, das Vorbringen, ein Auswahlverschulden bzw ein Überwachungsverschulden des Bf scheide aus, da keine Anhaltspunkte bestanden hätten, die ein Eingreifen seinerseits erforderlich gemacht hätten.
Gemäß § 274 Abs 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Anträge, die erst in einem die Beschwerde (oder den Vorlageantrag) ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz/Koran, BAO8 § 274 BAO Rz 3 mit Verweis auf VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; 17.10.2007, 2006/13/0069; 21.12.2011, 2008/13/0098, 0188; 27.6.2012, 2008/13/0148; BFG 23.5.2023, RV/3100801/2016; 5.7.2023, RV/7105648/2015).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der im Schreiben vom 03.03.2026 gestellte Antrag, "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnehin aufgrund der Aktenlage stattgegeben werde, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt", unter einer Bedingung steht und daher nicht wirksam ist (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Lösung der strittigen Rechtsfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 22. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100104/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100104.2026
- Stammnummer
- 151486
- Gültig
- 22.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF