Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100310/2026
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100310/2026vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Mag. R. ***, die Richterin ***Mag. S. *** sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Neumann und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2025 betreffend Zwangsstrafen 2024 hinsichtlich Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich (im Folgenden: Finanzamt) vom 3. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Verhängung einer Zwangsstrafe in Gesamthöhe von EUR 300,00 angedroht, weil dieser folgende Abgabenerklärungen nicht fristgerecht eingereicht hätte:
Einkommensteuererklärung (E1) für das Jahr 2024: Zwangsstrafe EUR 150,00
Umsatzsteuererklärung (U1) für das Jahr 2024: Zwangsstrafe EUR 150,00
Der Bf. wurde in diesem Bescheid ersucht die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 bis 13. Oktober 2025 nachzuholen.
Falls der Bf. diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, könne gegen den Bf. eine Zwangsstrafe von 300,00 EUR festgesetzt werden (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung).
Dieser Bescheid wurde dem Bf. via FinanzOnline in dessen Databox am 3.9.2025 übermittelt.
Der Bf. hat die Einkommen- und Umsatzsteuerklärung 2024 bis 13.10.2025 beim Finanzamt nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 5. November 2025 setzte das Finanzamt gegenüber dem Bf. die mit Bescheid vom 3.9.2025 angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 300,00 EUR fest, und zwar betreffend die nicht abgegebene Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für 2024 mit jeweils 150,00 EUR. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe erforderlich gewesen wäre, weil der Bf. die Abgabenerklärungen Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2024 nicht innerhalb der im Bescheid vom 3.9.2025 angeführten Frist eingereicht hätte. Der Bescheid vom 5.11.2025 wurde dem Bf. via FinanzOnline in dessen Databox am 5.11.2025 übermittelt.
Bereits am 6.11.2025 erhob der Bf. auf elektronischem Weg via FinanzOnline Beschwerde gegen den Zwangsstrafenfestsetzungsbescheid vom 5.11.2025 und führte in dieser Beschwerde wie folgt aus:
Der Bf. hätte damals auf die Androhung der Zwangsstrafe reagiert und seinen Fall dem Finanzamt vorgelegt (Anmerkung: richtig wohl: dargelegt) warum er keine Steuererklärung 2024 Umsatzsteuer und Einkommensteuer vorlegen könne.
Mit Bescheid vom 6.2.2026 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der am 5.11.2025 eingebrachten Beschwerde, weil der Beschwerde ein inhaltlicher Mangel anhaften würde und zwar das Fehlen einer Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO). Dem Bf. wurde auftragen diesen Mangel beim Finanzamt gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 20.2.2026 zu beheben. Außerdem wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag der Bf. darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der gesetzten Frist für die Mängelbehebung das Anbringen als zurückgenommen gelte.
Am 11.2.2026 erstattete der Bf. in Befolgung des Mängelbehebungsauftrages vom 6.2.2026 folgendes Vorbringen:
Der Bf. möchte folgende Begründung vorbringen. Nach Androhung der Strafe für Abgabe e und u hätte er sich sofort beim Finanzamt telefonisch und per Mail gemeldet. Der Bf. hätte seine finanzielle Situation vorgebracht, weiters dass der nicht in der Lage wäre das zusammen zu rechnen bzw. eine ordnungsgemäße Steuererklärung vorzulegen, weiters dass die Sanierung wichtiger wäre als die Steuererklärung, weiters hätte er dem Prüfer immer alle Unterlagen vorgelegt, ohne Sanierung Reparatur wäre keine Vermietung mehr möglich. Währe (Anmerkung: richtig: wäre) baufällig und wären keine Einnahmen möglich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2026 wurde die Beschwerde vom 6.11.2025 mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
Zwangsstrafen sollen eine Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten, unter anderem zur Einreichung einer Abgabenerklärung, veranlassen (VwGH 27.9.2000, 97/14/0112). Der Zweck der Zwangsstrafe würde nicht in der Bestrafung der Person liegen, sondern darin, die Abgabebehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 BAO wäre zur Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Einreichung von Abgabenerklärungen stellt somit eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. VwGH 26.03.2014).
Eine Zwangsstrafe dürfe nur nach vorheriger Androhung und nach Fristverstreichen festgesetzt werden. Die Androhung müsse gem. § 111 Abs. 2 BAO schriftlich erfolgen.
Die Androhung einer Zwangsstrafe wäre am 3.9.2025 in die Databox des Bf. ergangen. Mangels Abgabe einer Erklärung E1 und U1 für das Jahr 2024 in der Nachfrist, wäre am 5.11.2025 eine Zwangsstrafe iHv jeweils 150 Euro (insgesamt 300 €) festgesetzt worden.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe würde gem. § 20 BAO im behördlichen Ermessen liegen. Gem. § 20 BAO wären Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Bei der Festsetzung der Zwangsstrafe müssten verschiedene Umstände ermessensgerecht berücksichtigt werden: das bisherige Verhalten des Steuerpflichtigen, das Verschulden der Partei, die wirtschaftliche Lage des Stpfl, und die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10).
Im konkreten Fall hätte der Bf. auffallende Sorglosigkeit bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gezeigt. Trotz mehrmaliger Aufforderung hätte der Bf. keine Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2024 abgegeben. Die Einwände des Bf., dass er nicht in der Lage wäre die Beträge zusammenzurechnen und die Sanierung wichtiger sei als die Steuererklärung wären keine geeigneten Argumente, um die Zwangsstrafe in Hinblick auf das Ermessen zu reduzieren.
Die Höhe einer möglichen Steuernachforderung würde laut jüngerer Rechtsprechung keine Rolle für die Strafbemessung speilen, da sie erst nach Abgabe der Erklärung feststeht (vgl. BFG 09.09.2025, RV/2100602/2025).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse wären dahingehend berücksichtigt worden, dass die Strafe auf die untere Grenze von 300 € (6 % des Höchstbetrags) festgesetzt wurde.
Die verlangte Leistung (Abgabe der Steuererklärung) wäre von hoher abgabenrechtlicher Bedeutung, weil sie die richtige Veranlagung sicherstellt und es entgegen der Verwaltungsökonomie spricht, dass die Behörde die Abgabe der Steuererklärung erst urgieren muss.
Am 17. Februar 2026 brachte der Bf. via FinanzOnline einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2026 mit folgender Begründung ein:
Die Verhängung der Mutwillensstrafe würde ein subjektives, mutwilliges Handeln voraussetzen. Wenn die Aussichtslosigkeit des Anbringens dem Antragsteller nicht bewusst sein könnte, wäre eine vorherige Klärung und gegebenenfalls Strafandrohung erforderlich (269 [gemeint wohl: § 269] BAO, Tanzer in Althuber Tanzer/Unger Hrsg BAO Handbuch 2015 212a BAO.
Wann eine solches subjektives, mutwilliges Handeln jedoch anzunehmen ist, wäre nach der derzeitigen Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt. Beide bekämpfte Spruchpunkte würden daher jeweils eine zu lösende Rechtsfrage behandeln deren Beantwortung durch den VwGH über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, da dies die rechtliche Frage betreffen würde, wann eine Zurückweisung ohne inhaltliche Auseinandersetzung der Antragstellung bei Gericht auch tatsächlich zur Verhängung einer Mutwillensstrafe berechtigt. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage wäre auch für das rechtliche Schicksal der gegenständlichen außerordentlichen Revision entscheidend. Die Rechtslage wäre darüber hinaus auch nicht iSd Rechtsprechung des VwGH eindeutig vgl etwa VwGH 26.02.2015 Ra 2015 11 0008. Zudem würden die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht vorliegen. Näheres würde folgen, sodass das BFG von der Rechtsprechung des VwGH abweichen würde.
Auch im Vorlagentrag beantragt der Bf. eine mündliche Verhandlung und einen "3 Richter Senat". Die mündliche Verhandlung werde beantragt, weil der Bf. den Vorgang (Anmerkung: zu ergänzen wohl: in der) mündliche (Anmerkung: richtig wohl: mündlichen) Verhandlung vorbringen wolle, weil es (Anmerkung: zu ergänzen: in) seinem Schreiben nicht möglich wäre. Für den Bf. wäre niemals Mutwilligkeit gegeben. Nach der Verwarnung habe sich der Bf. sofort telefonisch und per Mail an Herrn ***2*** gewandt und seine Situation sofort erklärt. Weiters wäre das Finanzamt schuld, dass er keine Steueraufbereitung mehr machen könne, weil es aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, was der Bf. auch mitgeteilt hätte. Alle Unterlagen wären über FinanzOnline vorgelegt worden. Er würde Hand in Hand mit dem Finanzamt arbeiten. Für den Bf. wäre keine Mutwilligkeit erkennbar.
Mit Vorlagebericht vom 30. März 2026 legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 6.11.2025 zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde folgendes aus:
Gem. § 111 BAO wären die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Die Bestimmung des § 111 BAO wäre unter anderem zur Durchsetzung der Einreichung von Abgabenerklärungen anwendbar (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091).
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, müsse der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssten schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gem. § 134 Abs. 1 BAO wären die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen wären bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Mangels Abgabe einer Erklärung sowohl bis zur oben genannten Frist als auch innerhalb der in der Androhung vom 3.9.2025 gesetzten Nachfrist wäre die Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Recht verhängt worden.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe würde im Ermessen der Abgabenbehörde liegen, jedoch hätte die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen mangels Nichterfüllung der bisherigen abgabenrechtlichen Pflichten seitens des Bf. nicht zu dessen Gunsten ausüben können.
Die belangte Behörde beantragt daher die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 7.4.2026 wurde das Finanzamt ersucht Bescheide über andere Zwangsstrafenfestsetzungen als jene die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Außerdem wurde um Vorlage der laut Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2026 auf Seite 2 erwähnten mehrmaligen Aufforderungen zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2024 mit Ausnahme jener laut Androhung einer Zwangsstrafe mit Bescheid vom 3.9.2025 ersucht.
Mit Schreiben vom 22. April 2026 hat das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht folgende Bescheide übermittelt:
Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 18.11.2024
Beschwerde vom 19.11.2024 gegen die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 18.11.2024
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 11.2.2025, ***3*** betreffend Beschwerde vom 19.11.2024 gegen die Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 18.11.2024
Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 17.11.2025, ***4***, mit dem u.a. eine Mutwillensstrafe von € 350,00 verhängt wurde
Außerdem wurde in diesem Schreiben zu den in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2026 auf Seite 2 oben angeführten mehrmaligen Aufforderungen zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2024 ausgeführt, dass dem Bf. bereits im Zusammenhang mit den unterlassenen Erklärungsabgaben für das Veranlagungsjahr 2023 bekannt gewesen wäre, dass die Übermittlung von fragmenthaften Kontoauszügen oder Rechnungen (wie etwa ***5*** Bestellübersichten) keine ordnungsgemäße Steuererklärung darstellen würde.
Dem Bf. wäre aufgrund seiner Tätigkeit jedenfalls bewusst, dass er Steuererklärungen abgeben müsse.
Dieses Schreiben des Finanzamtes vom 22.4.2026 samt angeschlossenen Beilagen wurde dem Bf. mit Beschluss vom 5. Mai 2026 zur Kenntnis und Äußerung spätestens in der mündlichen Verhandlung am 12.5.2026 übermittelt.
Am 12. Mai 2026 fand die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt und wird hinsichtlich deren Verlaufes auf die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen. Zu dieser Verhandlung ist der Bf. trotz Nachweis, dass ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.4.2026 zugestellt wurde, nicht erschienen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf., der im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat auch im Jahr 2024 neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften Einkünfte aus Gewerbetrieb, und zwar jedenfalls in der Form einer gewerblichen Vermietung erzielt. Auch war er umsatzsteuerpflichtig (kein Kleinunternehmer iS des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).
Der Bf. hat die Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärung des Jahres 2024 zu deren Einreichung er jedenfalls aufgrund der Aufforderung im Bescheid des Finanzamtes vom 3.9.2025 gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 verpflichtet war bis dato nicht eingereicht. Auch eine Einreichung der Einkommensteuer- und die Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2023 ist durch den Bf. bis dato nicht erfolgt. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 hat der Bf. gemäß § 285 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die "Steuerbescheide 2023 und 2024" erhoben, die vom BFG mit Beschluss vom 17.7.2025, GZ. ***6***, als nicht zulässig gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 3. September 2025 wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er die Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 nicht fristgerecht eingereicht hat und er ersucht wird diese innerhalb der Nachfrist bis 13.10.2025 nachzuholen. Weiters wurde dem Bf. in diesem Bescheid für den Fall, dass er diesem Ersuchen nicht Folge leisten sollte, die Festsetzung einer Zwangsstrafe von 300,00 EUR (jeweils 150,00 EUR betreffend Umsatz- und Einkommensteuererklärung) angedroht (Androhung im Sinne des
§ 111 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung). Dieser Bescheid wurde dem Bf. in seine Databox in FinanzOnline am 3.9.2025 übermittelt.
Der Bf. hat die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2024 auch innerhalb der gesetzten Nachfrist bis 13.10.2025 nicht eingereicht.
Mit Bescheid vom 5.11.2025 hat das Finanzamt gegen den Bf. nach Ablauf der für die Einreichung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2024 gesetzten Nachfrist eine Zwangsstrafe in Höhe von je € 150,00, das heißt in Summe € 300,00 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Bf. in seine Databox in FinanzOnline am 5.11.2025 übermittelt.
Der Bf. hat für das Jahr 2024 bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 5.11.2025 dem Finanzamt keine Unterlagen via FinanzOnline übermittelt, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer relevant sind.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der erlassenen Bescheide und der Anbringen des Bf. aus den in dem vorgelegten Akt enthaltenen Bescheiden und Anbringen und ist unstrittig.
Der Umstand, dass der Bf. für das Jahr 2024 bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom 5.11.2025 dem Finanzamt keine Unterlagen via FinanzOnline übermittelt hat, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer relevant sind, ergibt sich aus einer vom Berichterstatter durchgeführten Abfrage des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung (AIS-DB2).
Dass der Bf. auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2023 nicht beim Finanzamt eingereicht hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung (AIS-DB2) sowie auch aus der Entscheidung der Bundesfinanzgerichts vom 17.7.2025, ***6*** (vgl. S. 3 oben 2. Absatz).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Zur Einreichung einer Abgabenerklärung ist verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird (§ 133 Abs. 1 2. Satz BAO).
Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind ua Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monats April jeden Folgejahres einzureichen. Wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt, sind diese Abgabenerklärungen bis zum Ende des Monats Juni einzureichen.
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 normiert eine Pflichtveranlagung, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr, wenn der Abgabepflichtige vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 hat der Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu erfassen hat.
Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Auch die Einreichung von Abgabenerklärungen ist mittels Androhung und Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwingbar (vgl. zB VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091).
Soweit der Bf. im Vorlageantrag davon ausgeht, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO verhängt worden wäre, ist festzuhalten, dass sich sowohl aus der Überschrift des angefochtenen Bescheides "Bescheid - Festsetzung einer Zwangsstrafe" als auch aus dessen Inhalt eindeutig ergibt, dass keine Mutwillensstrafe, sondern eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Es ist daher auch auf das betreffend die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe vom Bf. im Vorlageantrag erstattete Vorbringen - mangels Relevanz - nicht einzugehen. Soweit im Vorlageantrag von einer Zurückweisung die Rede ist, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht in Einklang zu bringen ist. Auch das Vorbringen im Vorlageantrag zu einer "gegenständlichen außerordentlichen Revision" ist nicht nachvollziehbar.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Behörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten (vgl zB VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Im Rahmen der Ermessensübung sind u.a. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei sowie der Grad des Verschuldens der Partei zu berücksichtigen.
Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen jedoch unerlässlich. Es steht der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss.
Der Bf. kam weder innerhalb der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2024 (bis 30. Juni 2025 bei elektronischer Übermittlung) noch innerhalb der von der belangten Behörde im Rahmen der Androhung der Zwangsstrafe neuerlich gesetzten Frist (bis 13. Oktober 2025) seiner Einreichverpflichtung nach. Bis dato hat der Bf. keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 bei der Abgabenbehörde eingereicht obwohl jedenfalls eine Verpflichtung dazu aufgrund der Aufforderung im Bescheid vom 3.9.2025 gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestanden hat. Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung hat aufgrund des § 20 Abs. 4 UStG 1988 bestanden und hat die gesetzliche Frist für die Einreichung jedenfalls am 30.6.2025 geendet, wobei vom Finanzamt im Bescheid vom 3.9.2025 eine Nachfrist bis 13.10.2025 gesetzt wurde.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2023 bis dato nicht abgegeben wurden.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Zweck des Zwangsstrafenverfahrens die Durchsetzung der Einreichverpflichtung ist, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete.
Ein Absehen von der Zwangsstrafe aus Billigkeitsgründen kommt daher in diesem Fall schon aus diesen Gründen nicht in Betracht.
Zum Vorbringen des Bf. im Anbringen vom 11.2.2026, dass er nicht in der Lage wäre "das zusammenzurechnen" - damit meint der Bf. offenbar die Summierung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bzw. Einnahmen und Werbungskosten und die Bildung eines Saldos daraus bzw. eine ordnungsgemäße Steuerklärung vorzulegen, ist folgendes auszuführen:
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung besteht auch dann, wenn dazu kein steuerlicher Vertreter für die Partei bereit ist (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; BFG 17.3.2026, RV/7102410/2025). Die Partei ist nämlich auch dann zur Abgabe der Erklärung verpflichtet, wenn sich niemand findet, der ihr bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Abfassung der entsprechenden Erklärung behilflich ist. Diesfalls besteht die Verpflichtung, die Erklärung nach bestem Willen und Gewissen unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks zeitgerecht abzugeben. Ob ihr Wissen dazu ausreicht, diese richtig abzugeben oder nicht, ist nach dem oben angeführten VwGH-Erkenntnis unmaßgeblich. Soweit das Vorbringen im Vorlageantrag, dass er alle Unterlagen über FinanzOnline vorgelegt habe, dahingehend zu verstehen ist, dass das Finanzamt auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO - statt ihn zur Erklärungsabgabe aufzufordern - vorzunehmen hätte sollen, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Befugnis der Abgabenbehörde, die Bemessungsgrundlage zu schätzen, wenn Abgabenerklärungen nicht abgegeben werden, unabhängig von der Berechtigung der Abgabenbehörde, die Abgabe von Steuererklärungen gemäß § 111 BAO zu erzwingen, besteht (vgl. VwGH 3.3.1987, 86/14/0130), dh. die Abgabenbehörde ist bei bestehender Schätzungsbefugnis genauso berechtigt die Abgabe von Steuererklärungen im Wege der Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen zu erzwingen.
Hinsichtlich der weiteren ermessensrelevanten Umstände ist folgendes auszuführen:
(1) Das bisherige Verhalten der Partei bei Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen: Wie bereits dargelegt hat der Bf. auch die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für 2023 nicht abgegeben und war die beschwerdegegenständliche Fristversäumnis kein Einzelfall.
(2) Grad des Verschuldens: Dem Bf. war die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommen- und Umsatzsteuererklärung aufgrund der von ihm bereits seit Jahren erzielten Einkünfte bekannt. Wenn vom Bf. vorgebracht wird, dass die Sanierung wichtiger wäre, ist festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso bei an sich offenbar vorliegender Unterlagen keine Erstellung von Einnahmen-Ausgabenrechnungen und darauf aufbauender Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen auch während der Zeit der Sanierung möglich wäre, weil auch eine Sanierung jedenfalls nicht den ganzen Tag in Anspruch nimmt. Überdies bleibt auch dieses Vorbringen vollkommen unbestimmt und entzieht sich demnach jeglicher Nachprüfbarkeit. Soweit im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass er über FinanzOnline alle Unterlagen vorgelegt hätte, ist festzuhalten, dass dies für das Jahr 2024 nicht zutrifft. Lediglich für das Jahr 2023 wurde eine einseitige unvollständige Saldenliste für den Zeitraum 1.1.2023 bis 30.9.2023 (beginnend mit dem Konto ***7*** "Spesen des Geldverkehrs") bzw. für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.7.2023 (beginnend mit dem Konto "***8*** ***9***") vorgelegt wie sich aus einer vom Berichterstatter durchgeführten Abfrage des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung ("AIS-DB2") ergibt.
(3) Wirtschaftliche Verhältnisse des Abgabepflichtigen: Die festgesetzten Zwangsstrafen wurden an der untersten Grenze mit je 150,00 € festgesetzt (= 3% der Höchstsumme von 5.000,00 €) und ist eine solche Höhe auch bei schwierigen finanziellen Verhältnissen des Abgabepflichtigen jedenfalls als angemessen anzusehen, zumal die Höhe noch als deutlich spürbar empfunden werden muss.
Nicht als ermessensrelevant ist hingegen nach Ansicht des erkennenden Senates die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen. Der Zweck der Zwangsstrafe besteht nämlich ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele. Eine Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung stellt eine mit Zwangsstrafe erzwingbare verfahrensleitende Verfügung dar, die jedoch keine abschließende Entscheidung darüber ist, ob die aufgeforderte Person tatsächlich auch abgabepflichtig ist und ihr deswegen die Abgaben, über die die Abgabenerklärung gefordert wurde, vorgeschrieben werden (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Außerdem steht die Höhe einer allfälligen Nachforderung zum Zeitpunkt der Erlassung einer Zwangsstrafe nicht fest, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung, deren Vorlage durch diese Maßnahme erzwungen werden soll, ermittelt werden kann (vgl. BFG 17.3.2026, RV/7102410/2025; BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden, und solche, welche im Gesetz eindeutig geregelt sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. zB VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022; VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0032). Aus diesen Gründen war im Spruch auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100310/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100310.2026
- Stammnummer
- 151485
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF