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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100017/2026

Keine erhöhte Familienbeihilfe aufgrund schlüssigen Gutachtens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100017/2026vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der Bf***, Bf-Adr*** vom 12. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. August 2025 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab Jänner 2020 zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrenslauf Der Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6.8.2025 aufgrund Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 abgewiesen. Das Eintreten der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit müsse vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung, spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorliegen. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 12.8.2025 vor, ihr Vater habe auf Basis eines Gutachtens vom 16.8.2010 im Zeitraum April 1994 bis Dezember 2017 erhöhte Familienbeihilfe für sie bezogen. Die Familienbeihilfe sei 2018 eingestellt und eine Nachuntersuchung veranlasst worden. Die Gutachten vom 31.8.2020 und 28.8.2023 hätten ihr, im Widerspruch zum Gutachten aus dem Jahr 2010, die voraussichtlich dauerhafte Unfähigkeit, sich den Lebensunterhalt zu verdienen, abgesprochen, da sie einerseits seit September 2013 eine Berufstätigkeit ausübe und damit ein Einkommen über der Mindestpension vorliege und andererseits keine Befunde vorliegen würden, welche belegten, dass sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres erwerbsunfähig gewesen sei. Alle Gutachten seien aufgrund derselben Erkrankung (Cystische Fibrose) erstellt worden. Diese Krankheit sei nicht heilbar und progressiv fortschreitend. Trotz dieser Krankheit habe sie eine Ausbildung gemacht und gearbeitet. Per 1.11.2024 sei nochmalig die voraussichtliche dauerhafte Berufsunfähigkeit durch die PVA festgestellt worden. Dies sei eine Bestätigung des Gutachtens vom 16.8.2010. Das Gutachten aus dem Jahr 2025 habe die voraussichtlich dauerhafte Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, erst mit Untersuchungsdatum bestätigt und keinen Bezug auf das Gutachten aus dem Jahr 2010 genommen. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriums vom 16.10.2025 habe das letzte Gutachten vom 3.8.2025 als schlüssig beurteilt. Der Vorlageantrag wurde am 18.11.2025 über FinanzOnline eingebracht. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin enthalte das Gutachten vom 3.8.2025 keine Änderungsvorschläge zum Vorgutachten, bestätige jedoch die voraussichtliche Unfähigkeit, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen, erst ab Juli 2025, dem Zeitpunkt der Untersuchung. Dieser Termin basiere auch auf der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch die PVA ab September 2025. De facto sei der Antrag auf Berufsunfähigkeit durch die PVA jedoch bereist 2024 positiv erledigt gewesen. Damit werde das Gutachten aus dem Jahre 2010 bestätigt, auf welches das neue Gutachten nicht eingehe. Es entspreche nicht der Realität, dass sich die Beschwerdeführerin ab 2013 selbst den Unterhalt verschafft habe, da das Einkommen der Beschwerdeführerin nie die im FLAG festgelegte Grenze überschritten habe. Die voraussichtlich dauerhafte Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, bestehe seit dem 23. Lebensjahr. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin vollendete das 25. Lebensjahr am TT.MM.***2012. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung und begann im September 2013 als Volksschullehrerin zunächst für ein Jahr in Vollzeit und danach, wie auch im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, mit einer 50%-igen Lehrverpflichtung zu arbeiten. Mit Bescheinigung des Bundesamtes für Sozial und Behindertenwesen aus dem Jahr 2010 wurde der damals 23-jährigen Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung zunächst ein Grad der Behinderung iHv 50% attestiert. Laut Gutachten war sie zum damaligen Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Bescheinigung vom 22.9.2020 wurde der Grad der Behinderung mit 80% festgestellt. Allerdings wurde das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sowohl für den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres als auch für den Zeitraum bis zur Erstellung des Gutachtens verneint. Laut Sachverständigengutachten vom 3.8.2025 besteht für Bf*** seit September 2020 ein Grad der Behinderung iHv 80%. Darüber hinaus ist sie seit Juli 2025 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut BSB-Bescheinigung vom 16.10.2025 ist das Gutachten vom 3.8.2025 schlüssig. Aus der vorgebrachten Beschwerde ergibt sich keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Nach der Abendschule mit Maturabschluss und drei Jahre Pharmaziestudium hat sie eine 3-jährige Lehrerausbildung an der PÄDAK absolviert und in der Folge (ab 2013) im Lehrberuf gearbeitet, zuletzt mit halber Lehrverpflichtung als Springerin an verschiedenen Schulen. Seit dem Wintersemester 2024/2025 befand sich die Beschwerdeführerin fast durchgehend im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Kindheit (späte Erstdiagnose im Alter von 17 Jahren) an einer schweren Form von Cystischer Fibrose mit mittelgradig eingeschränkter Lungenfunktion. Aufgrund der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit konnte die Lehrverpflichtung als Volksschullehrerin nur im Ausmaß von 10 Wochenstunden (50%) wahrgenommen werden. Es liegen jedoch keine Befunde vor, die eindeutig belegen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres erwerbsunfähig war. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis zum Wintersemester 2024/2025 imstande, ihren Beruf als Volksschullehrerin, zumindest im Ausmaß von 50%, auszuüben und somit erwerbstätig. Aufgrund der anhaltenden Gesundheitsverschlechterung war es ihr jedenfalls seit April 2025 (im Alter von 38 Jahren) nicht mehr möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den BSB-Bescheinigungen vom 31.8.2020 und 28.8.2023, bzw aus dem Sachverständigengutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 3.8.2025, wonach die Beschwerdeführerin seit Juli 2025 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Laut Sachverständigengutachten vom 18.8.2010 bestand für die Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung iHv 50% (für voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend). Laut Gutachten war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ein weiteres Sachverständigengutachten vom 21.9.2020 (mit Begutachtung am 31.8.2020) attestierte der Beschwerdeführerin ab Jänner 2020 einen Grad der Behinderung iHv 50%. Allerdings stellte das Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin sich selbst den Unterhalt verschaffen kann. Dieses Gutachten erscheint für das Bundesfinanzgericht schlüssig. Insbesondere wird im Vergleich zum Vorgutachten ausgeführt, dass die Patientin ihre Ausbildung zwar verspätet, aber erfolgreich mit 26 Jahren abschließen konnte und seit dem 9.9.2013 eine Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Darüber hinaus weist dieses Gutachten darauf hin, dass die regelmäßig von der Kinderklinik indizierte Atemwegs- und Inhalationstherapie zumindest bis August 2010 nur unregelmäßig durchgeführt wurde. Laut Arztbrief vom 4.4.2011 trat unter intensivierter Therapie eine deutliche Verbesserung der Lungenfunktionswerte auf. Laut vorliegender Dokumente bestand am 4.1.2012 ein guter Allgemeinzustand. Der Arztbrief vom 21.2.2013 dokumentierte eine deutliche Verbesserung der Lungenfunktion unter intensivierter Therapie sowie einen normalen Ernährungszustand. Aufgrund dieser Befunde war laut Sachverständigengutachten schlüssig davon auszugehen, dass am 25. Geburtstag von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen war. In einem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 22.3.2021 (im Rahmen der Bescheidbeschwerde des Vaters betreffend Abweisung des Antrags vom 24.10.2019 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe durch das damalige Finanzamt Innsbruck; vgl. BFG vom 3.3.2022, RV/3100568/2020) wird mit Verweis auf diverse Befunde dargelegt, dass für die Beschwerdeführerin am 25. Geburtstag bei gutem Allgemeinzustand und normalem Ernährungszustand eine gering bis minimal beeinträchtigte Lungenfunktion und eine kaum bis nicht eingeschränkte Verdauungsfunktion bestanden hat. Daher war am 25. Geburtstag (sowie auch zu jedem Zeitpunkt vor dem 25. Geburtstag) von einer voraussichtlichen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der im Rahmen der Erkrankung nötigen regelmäßigen täglichen Inhalations- sowie Atemwegstherapien im zeitlichen Ausmaß von 1-2 Stunden, war auch davon auszugehen, dass eine Erwerbsfähigkeit trotz dieser Therapien weiterhin möglich war. Da Therapien durch die Patientin nicht wie ärztlich angeordnet durchgeführt wurden, stellte dieses Verhalten in der Behandlung der Patientin bis zum 25. Geburtstag ein Problem dar. In einem weiteren ergänzenden Sachverständigengutachten vom 25.3.2021 wird abschließend festgestellt, dass das Hauptproblem der Behandlung die mangelnde Bereitschaft der Patientin war, die ärztlich dringend empfohlenen Therapien durchzuführen bzw die selbständigen Therapieabbrüche ohne ärztliche Rücksprache. Laut Sachverständigengutachten vom 3.8.2025 besteht für die Beschwerdeführerin seit September 2020 nunmehr ein Grad der Behinderung iHv 80%. Darüber hinaus ist sie seit Juli 2025 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für das Bundesfinanzgericht erweist sich das Sachverständigengutachten vom 3.8.2025 in Zusammenschau mit den vorhergegangenen Sachverständigengutachten und deren Ergänzungen als schlüssig. Insbesondere wird in diesem Gutachten als Anmerkung bzw Begründung, für die seit Juli 2025 voraussichtlich bestehende dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Ende ihrer Ausbildung (ca 2013) selbst den Unterhalt verschafft hat bzw nunmehr die Frühpension bewilligt wurde. In den Vorgutachten wurde zudem schlüssig dargestellt, dass das Hauptproblem der Behandlung bzw der damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin die mangelnde Bereitschaft der Patientin war, die empfohlenen Therapien durchzuführen. Somit ist entsprechend dem Gutachten vom 3.8.2025 von einer Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls vor dem 25. Geburtstag auszugehen. Rechtliche Würdigung Gem § 8 Abs 4 FLAG 1967 steht für erheblich behinderte Kinder eine erhöhte Familienbeihilfe zu. § 8 Abs 3 bis 6 FLAG 1967 normiert unter welchen Bedingungen der Erhöhungsbetrag an Familienbeihilfe zusteht. § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 sowie § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (bezüglich des Eigenanspruchs) regeln, unter welchen Voraussetzungen bei Behinderungen der Grundbetrag an Familienbeihilfe gewährt wird. Dieser steht für volljährige Kinder bzw volljährigen Vollwaisen zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. "Besteht also keine vor dem 21. (25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu." (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 19). Gem § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe zunächst die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Anspruch auf Familienbeihilfe haben gem § 6 Abs 2 FLAG 1967 volljährige Vollwaisen sowie gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten, unter den dort normierten Voraussetzungen. Gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Erheblich behinderte Kinder iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. § 6 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt: "Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist." "Führt die erheblich behinderte Vollwaise keinen eigenständigen Haushalt, ist für einen Eigenanspruch ab 1.1.2016 nur mehr schädlich, wenn der Unterhalt zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Führt die erheblich behinderte Vollwaise einen eigenständigen Haushalt, ist - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen - stets ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben" (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, 2. Auflage (2020), § 8 II. Erhebliche Behinderung, Rz 28). Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. § 8 Abs 5 FLAG 1967 bestimmt: "Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist." § 8 Abs 6 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise: "Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (…)." § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 stellt darauf ab, dass das Kind auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine derartige geistige oder körperliche Behinderung kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 erfüllt. Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt an, an dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. VwGH 28.04.2021, Ra 2018/16/0022). Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 vorrangig auf die Erbringung einer Arbeitsleistung ab und definiert die Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 insofern, als es für das Vorliegen einer solchen noch nicht ausreichend ist, wenn eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden würde, ohne dass der Arbeitsgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und der Beschäftigte lediglich eine Art Taschengeld erhalten würde (VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass die Frage, ob ein Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw 25. Lebensjahres) eingetretenen Behinderung voraussichtlich außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht nach den vom Kind erzielbaren Einkünften zu beurteilen ist, sondern ausschließlich nach einem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (VwGH 25.3.2010, Zl. 2009/16/0115). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum ist daher für die Beurteilung der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht relevant. Auch wenn im Gutachten aus dem Jahr 2010 ein dauerndes Außerstandesein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt wurde und gem § 2 Abs 6a letzter Satz FLAG 1967 grundsätzlich kein neues Gutachten einzuholen wäre, hindert dies die Anforderung eines neuen Gutachtens nicht, sofern der Abgabenbehörde Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Aktualität oder Richtigkeit des bestehenden Gutachtens begründen. Laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BASB Landesstelle Tirol) vom 3.8.2025 ist die Beschwerdeführerin seit Juli 2025 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Gesamtgrad der Behinderung iHv 80% liegt seit November 2020 vor. Die Abgabenbehörden wie auch das Bundesfinanzgericht sind grundsätzlich an die laut Gutachten getroffenen Feststellungen gebunden (vgl VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Das Bundesfinanzgericht hat die Beweiskraft, insb die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Gutachten zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzungen zu sorgen (vgl VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Das Gutachten vom 3.8.2025 ist in einer Gesamtschau mit den zuvor erstellten Gutachten nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts als schlüssig zu beurteilen. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen erscheinen, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, zumal es unstrittig feststeht, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgreicher Ausbildung in ihrem Lehrberuf bis zum Wintersemester 2024/2025 gearbeitet hat. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis zum Wintersemester 2024/2025 imstande ihren Beruf als Volksschullehrerin zumindest im Ausmaß von 50% auszuüben und somit erwerbstätig. Aufgrund der anhaltenden Gesundheitsverschlechterung war es der Beschwerdeführerin im Alter von 38 Jahren nicht mehr möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der vorliegenden Bescheinigungen und Sachverständigengutachten ergibt sich aus fachkundiger ärztlicher Sicht schlüssig, dass eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 18. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100017/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100017.2026
Stammnummer
151484
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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