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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500139/2026

Vollstreckungsverfügung (Parkometerabgabe): Strafverfügung auf elektronischem Weg zugestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500139/2026vom 24.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 26. Februar 2026, Zl. ***GZ2***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, wurde dem Bf. angelastet, als Zulassungsbesitzer dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen auf Erteilung der Lenkerauskunft innerhalb von zwei Wochen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde dem Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt. Die Strafverfügung vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, wurde in elektronischer Form mit 1. August 2025 versendet, wobei eine 1. und eine 2. Elektronische Verständigung jeweils mit 02.08.2025, 01:21 Uhr, bzw. mit 04.08.2025, 01:25 Uhr, erfolgten. Die Strafverfügung wurde bis 17. August 2025, 00:00 Uhr, zur Abholung in elektronischer Form bereitgehalten. Die Frist zur Einbringung eines Einspruches begann somit mit 4. August 2025 zu laufen (1. Werktag nach Versendung). Gegen die Strafverfügung vom 26. Juni 2025 erhob der Bf. mit Mail vom 19. August 2025, 02:04, Einspruch und machte geltend, dass ***Name***, geb. ***GebDatum***, der tatsächliche Lenker des in 1140 Wien, Einwanggasse ggü. 48, beanstandeten Fahrzeugs am 27.01.2025, 11:31 Uhr, gewesen sei. ***Name*** sei nicht nur der Fahrer, sondern auch der tatsächliche Eigentümer und Nutzer des beanstandeten Fahrzeugs gewesen. Mit Fristenvorhalt vom 10.09.2025, Zl. ***GZ2***, wurde dem Bf. die mit 19. August 2025 erfolgte verspätete Einbringung des Einspruches vorgehalten. Dieser Fristenvorhalt wurde dem Bf. mit 10. September 2025 elektronisch zugestellt und vom Bf. mit 15. September 2025 übernommen. Hinsichtlich dieses Verspätungsvorhaltes erfolgten eine 1. und 2. Elektronische Verständigung mit 11. September 2025, 01:27 Uhr, und 13. September 2025, 01:32 Uhr. Dieser Fristenvorhalt betreffend die verspätete Einbringung eines Einspruches blieb unbeantwortet. Mit Zurückweisungsbescheid vom 16. Oktober 2025, Zl. ***GZ2***, wurde der Einspruch vom 19. August 2025, gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 als verspätet zurückgewiesen, da die Strafverfügung vom 26.06.2025 mit 04.08.2025 als zugestellt (als erster Werktag nach der Versendung der elektronischen Verständigung als zugestellt gilt und die Einspruchsfrist somit am 18. August 2025 endete. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16. Oktober 2025, Zl. ***GZ2***, erhob der Bf. mit Mail vom 21. Oktober 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass nicht der Bf., sondern ***Name***, geb. ***GebDatum***, der Lenker des beanstanden Fahrzeugs gewesen sei. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 2. November 2025, GZ. ***GZ-BFG***, wurde die Beschwerde vom 21. Oktober 2025 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. Oktober 2025 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. Dem Einwand des Bf., er habe die Verständigung (der Zustellung) der Strafverfügung vom 26. Juni 2025 nicht erhalten, wurde entgegengehalten, dass jedem Empfänger, der einen elektronischen Zustelldienst freiwillig in Anspruch nehme, auch die dauernde Obliegenheit treffe, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verfügungen eingelangt seien. Dem Einwand, es läge ein Zustellmangel vor, wurde weiters entgegengehalten, dass die belangte Behörde dem Bf. mit Verspätungsvorhalt vom 10.09.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme angeboten habe. Diesen Verspätungsvorhalt habe der Bf. gänzlich unbeantwortet gelassen. Infolge Nichtzahlung der mit Strafverfügung vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, verhängten Geldstrafe erfolge mit 11. Februar 2026, eine Mahnung des offenen Betrages iHv EUR 75,00 und wurde eine Mahngebühr iHv EUR 5,00 vorgeschrieben, sodass der zu zahlende Betrag nunmehr EUR 80,00 beträgt. Mit Rückstandsausweis vom 26. Februar 2026, Zl. ***GZ2***, wurde ausgesprochen, dass die Mahngebühr iHv EUR 5,00 vollstreckbar geworden ist. Mit 26. Februar 2026 erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die in diesem Verfahren angefochtenen Vollstreckungsverfügung, Zl. ***GZ2***, da die mit Strafverfügung vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, verhängte rechtskräftige Strafe iHv EUR 75,00 bis heute nicht bezahlt worden sei. Die offene Forderung inkl. Kostenbeitrag (Mahngebühr gemäß § 54b Abs. 1a VStG) beträgt EUR 80,00. Da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt. Gegen die Vollstreckungsverfügung vom 26. März 2026, Zl. ***GZ2***, erhob der Bf. mit Mail vom 18. März 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass er soeben die Mahnung zu Zl. ***GZ2***, erhalten habe. In der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung macht der Bf. geltend, dass er am 19. August 2025 fristgerecht Einspruch gegen die seinerzeitige Strafverfügung vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, erhoben und ***Name***, geb. ***GebDatum***, der tatsächliche Lenker des beanstandeten Fahrzeugs gewesen sei. Darüber hinaus habe der Bf. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 16.10.2025 eingebracht und eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheides sowie eine Einstellung des Verfahrens beantragt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die mit 26. Juni 2025 ergangene Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zl. ***GZ2***, mit 4. August 2025 rechtskräftig elektronisch zugestellt, somit Rechtswirkungen entfaltete und der mit 19. August 2025 eingebrachte Einspruch in weiterer Folge verspätet eingebracht wurde. Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 10 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. Gemäß § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Nach der zu § 10 VVG idF vor der Änderung durch das BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 22.02.2001, 2001/07/0018, mwN ist im Vollstreckungsverfahren die Gesetzmäßigkeit und nicht die Rechtsmäßigkeit des Titelbescheides der zulässige Beschwerdegrund (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0299, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf § 10 VVG idF nach der Änderung durch das BGBl. I Nr. 33/2013 anzuwenden. Demnach kann in der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Verhängung der Geldstrafe iHv EUR 75,00 zu Unrecht erfolgte, da ***Name*** der tatsächliche Lenker des beanstandeten Fahrzeugs gewesen sei. Dessen ungeachtet wurde die Strafe iHv EUR 75,00 verhängt, da die Erteilung der Lenkerauskunft nicht binnen zweier Wochen erfolgte. Voraussetzung für die Vollstreckung ist demnach lediglich, dass ein entsprechender Titelbescheid, hier: Strafverfügung vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, vorliegt, dieser gegenüber dem Bf. rechtswirksam ergangen und dass der Bf. innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall wurde die den Titelbescheid bildende Strafverfügung vom 26. Juni 2025, Zl. ***GZ2***, nachweislich auf elektronischem Weg am 2. August 2025 um 01:21 Uhr zugestellt. Der Bf. erhielt am 2. August 2025 die 1. Elektronische Verständigung dieser Zustellung. Mit 4. August 2025 erfolgte die 2. Elektronische Verständigung dieser Zustellung. Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam. Im vorliegenden Fall begann die Frist zur Einbringung des Einspruches mit 04.08.2025 zu laufen und endete nach Ablauf von zwei Wochen am Montag, dem 18.08.2025 um 24:00 Uhr. Der mit Mail vom 19. August 2025, 02:04 Uhr, eingebrachte Einspruch erweist sich daher als verspätet. So der Bf. einwendet, er habe die Verständigung (der Zustellung) nicht erhalten und somit keine Kenntnis vom tatsächlichen Zustellvorgang gehabt, ist zu entgegnen, dass jedem Empfänger, der einen elektronischen Zustelldienst freiwillig in Anspruch nimmt, auch die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden will. Im Übrigen wird nach § 28b Abs. 2 ZustG dem Empfänger zudem die Möglichkeit geboten, die elektronische Zustellung durch Erklärung über die Unerreichbarkeit zeitweise auszuschließen. Um die Folgen des Risikos zu minimieren, dass der Empfänger an der dem Zustelldienst für die Verständigung genannten elektronischen Adresse wegen technischer Schwierigkeiten nicht erreichbar ist oder dass der Empfänger seinen elektronischen "Briefkasten" nicht rechtzeitig einsieht, wird die elektronische Verständigung einmal wiederholt (vgl. Bumberger/Schmid, ZuStG, § 35). Da die der Vollstreckungsverfügung als Titelbescheid zugrundeliegende Strafverfügung vom 26. Juni 2025 nachweislich in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt ist, wurde somit deren Zustellung bewirkt. Die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 26. Februar 2026 wird somit als unbegründet abgewiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 24. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500139/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500139.2026
Stammnummer
151482
Gültig
24.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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