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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500149/2026

Parkometer - Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500149/2026vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Aloisia Bergauer über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. März 2026 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien vom 10. März 2026, MA67/256701258326/2025, betreffend die Zurückweisung des Einspruches vom 4. Dezember 2025 gegen die Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 zur oben angeführten Geschäftszahl den Beschluss gefasst: Die Beschwerde vom 25. März 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Begründung Die Magistratsabteilung 67 der Stadt Wien, Parkraumüberwachung, richtete am 28. November 2025 eine Strafverfügung an die Beschwerdeführerin ***Bf1***. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, wurde dieser eine Geldstrafe in der Höhe von 75,00 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung (kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunt 1. Oktober 2025 um 15:25 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 12, Karplusgasse 2) auferlegt. Die Strafverfügung vom 28. November 2025 wurde unstrittig an die Beschwerdeführerin zugestellt. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2025 beeinspruchte ***1***, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, diese Strafverfügung und begründete dies wie folgt: "Hiermit lege ich Einspruch gegen den oben genannten Strafzettel ein. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen [***2***] war zum angegebenen Zeitpunkt in einer privaten Garage abgestellt und nicht in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Daher ist die ausgestellte Strafe unbegründet. Ich bitte um Überprüfung und Rücknahme des Strafzettels. Als Nachweis füge ich [z.B. Fotos, Parkquittung der Garage] bei." Dieser Einspruch des ***1*** wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, mit Bescheid vom 10. März 2026 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde wie folgt begründet: "Mit E-Mail vom 04.12.2025 erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an ***Bf1*** ergangene Strafverfügung vom 28.11.2025. Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG kann der*die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Beschuldigter ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person, im gegenständlichen Fall ***Bf1***. Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter*innen, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem*der Einschreiter*in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Deshalb wurden Sie mit Schreiben vom 22.12.2025 aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie von ***Bf1*** ermächtigt wurden, sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die Magistratsabteilung 67 zu übermitteln, widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Es langte lediglich eine handschriftliche Vollmacht ein, welcher Sie (***1***) Ihre Gattin (***Bf1***) zur vollumfänglichen Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ermächtigten. Die von Ihnen übermittelte Vollmacht wurde mit 20.01.2026 datiert. Da bei aus der Ihnen übermittelten Vollmacht das korrekte Vertretungsverhältnis nicht hervorgeht und diese auch aufgrund der Datierung zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels keinen Bestand hatte, wurden Sie in einem Telefonat vom 17.02.2026 auf die Sachlage hingewiesen und gaben an, noch am selben Tag eine korrekte Vollmacht zu übermitteln. Innerhalb der gewährten Frist wurde keine gültige Vollmacht nachgereicht. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden." Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 10. März 2026 erfolgte an den Bescheidadressaten ***1*** (Hinterlegung am 17. März 2026). Mit E-Mail vom 25. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin ***Bf1*** Beschwerde gegen den an ihren Ehegatten ***1*** gerichteten Zurückweisungsbescheid vom 10. März 2026 und begründete diese wie folgt: "Der Einspruch vom 04.12.2025 wurde von mir, ***Bf1***, fristgerecht per E-Mail eingebracht. In dieser E-Mail war ich als Beschuldigte eindeutig angegeben, und zusätzlich wurde eine Vollmacht beigefügt. Ich ersuche daher um erneute Überprüfung, da der Einspruch nicht im eigenen Namen einer dritten Person, sondern in meinem Namen eingebracht wurde. Sollten Unterlagen fehlen oder formale Mängel vorliegen, bitte ich um entsprechende Mitteilung, damit diese umgehend ergänzt werden können." Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 27. März 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt. Die Bescheidwirkungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Partei des Verfahrens (vgl. VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105). Jeder Bescheid hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Eine Beschwerde kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. VwGH 12.8.1994, 92/14/0063). Der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 10. März 2026 erging an ***1*** und enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. Dieser Bescheid wurde an den Bescheidadressaten laut vorliegendem Zustellnachweis durch Hinterlegung am 17. März 2026 zugestellt. Zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher nur der Bescheidadressat ***1*** legitimiert. Die Beschwerdeführerin hatte hingegen keine Legitimation zur Einbringung einer Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid vom 10. März 2026. Ihre in eigenem Namen eingebrachte Beschwerde vom 25. März 2026 war daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend wird zu der im Verfahren vorgelegten Vollmacht vom 20. Jänner 2026 festgehalten, dass ***1*** kein Beschuldigter im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren ist. Die Strafverfügung vom 28. November 2025 richtete sich unzweifelhaft an ***Bf1***. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer mangels Beschwerdelegitimation eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500149/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500149.2026
Stammnummer
151478
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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