Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500095/2026
Parkometer: Ungültiger § 29b StVO-Ausweis hinterlegt; Unzuständigkeit des Magistrats Wien und des BFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500095/2026vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom 26. Februar 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Februar 2026, Zahl: MA67/256701035815/2025, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG zweiter Fall eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 2. Februar 2026, Zahl: MA67/256701035815/2025, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 13. August 2025 um 14:38 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Missindorfstraße 2, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich eine Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. ***Nr***, befunden.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 275,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 27,50, das seien 10% der Strafe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 302,50.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. ***Nr***.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels einer Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzulegen. Des Weiteren wurden Sie aufgefordert, der Behörde bekanntzugeben, ob der*die Ausweisinhaber*in von Ihnen befördert wurde sowie die Ausweiskopie mit der Nummer: ***Nr*** der Behörde zu übermitteln.
In Ihrer Rechtfertigung teilten Sie insgesamt mit, dass Ihnen das Fahrzeug überlassen wurde, jedoch lenkten Sie dieses erst am Abend. Sie haben das Fahrzeug in der Früh Ihrem Bekannten, Herr ***2*** ***3*** überlassen, der es Ihnen am Abend wieder zurückbrachte. Seine Adresse lautet 1100 Wien, ***4***. Als Sie am Abend das Fahrzeug übernommen haben, befand sich dieser Behindertenausweis nicht im Fahrzeug und gehen Sie davon aus, dass dieser von ***2*** ***3*** hinterlegt wurde. Sie haben den Ausweis noch nie gesehen und können auch keine Farbkopie übermitteln.
Aufgrund Ihrer Angaben erging an Sie als jene Person, die das ihr von der*dem Zulassungsbesitzer*in zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** einem*einer Dritten überlassen hat, eine Lenker*innenerhebung und gaben Sie Herr ***2*** ***3***, geboren am ***5***, als Lenker bekannt.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass Herr ***2*** ***3*** laut zentraler Melderegisterauskunft, keine aufrechte Meldung in Österreich hat und wurden Sie daher mit Schreiben vom 09.10.2025 aufgefordert, Ihre Angaben durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
In Ihrer Stellungnahme teilten Sie mit, dass Herr ***2*** ***3*** und Ihr Bruder Gesellschafter der ***3*** ***6*** ***7*** seien. Über Ersuchen Ihres Bruders haben Sie am 13.08.2025 das Fahrzeug Ihrer Frau, Herrn ***3*** überlassen. Von Ihrem Bruder wussten Sie, dass Herr ***3*** in Wien wohnt. Auch im Firmenbuch sei seine Adresse ersichtlich. Aufgrund dieser Informationen haben Sie keine Veranlassung gesehen, eine aktuelle Meldebestätigung anzufordern. Eine aufrechte Zustelladresse sei Ihnen nicht bekannt. Zum Beweis dafür, dass Sie das Fahrzeug am 13.08.2025 ihm überlassen haben, machten Sie ***8*** ***9***, ***10***, als Zeugen namhaft.
Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme über die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf teilte ***8*** ***9*** mit, Sie zu kennen und, dass Sie der Bruder seines früheren Chefs sind. Er konnte jedoch keine Angaben darüber machen, ob das Fahrzeug jemand anderem, außer Ihnen an diesem Tag überlassen war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Sie haben im Zuge Ihrer Rechtfertigung Ihre Lenker*inneneigenschaft bestritten und wurde über Aufforderung der Behörde, der von Ihnen eingewendete Fahrzeugverleih nicht glaubhaft gemacht, zumal der von Ihnen genannte Zeuge keine Angaben darüber machen konnte.
Deshalb scheint nun Ihre Behauptung, Sie hätten das Fahrzeug einer anderen Person überlassen, unglaubwürdig. Dies lässt ebenfalls darauf schließen, dass Sie selbst das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in der Kurzparkzone abgestellt haben und nur versuchten, diesen Umstand vor der Behörde zu verbergen, um sich selbst der Verantwortung für die strafbare Handlung zu entziehen.
Den*Die Beschuldigtet trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er*sie dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der*die Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine*ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus. (in diesem Sinne VwGH vom 24.5.1989, 89/02/0017).
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.
Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens sind somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.
Jede*r Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgaben nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenkt oder mit diesem befördert wird.
Wie aus der Anzeige, den Zusatzvermerken und den Fotos der Anzeige zu entnehmen ist, war im Fahrzeug eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer ***Nr*** hinterlegt.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom 26. Februar 2026 (Datum des Poststempels) wurde ausgeführt:
"gegen das Straferkenntnis vom 2.02.2026 erheben ich innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE:
Unrichtig ist der Vorwurf der belangten Behörde ich hätte tauglichen Beweismittel, welche den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt. Ich habe eine Kopie des Ausweises, den ich von Herrn ***3*** vor der Übergabe des Fahrzeuges an ihn verlangt habe, der Behörde vorgelegt und auch darauf verwiesen, dass er als Geschäftsführer der Fa. ***3*** ***6*** ***7*** im Firmenbuch mit der Adresse 1100 Wien, ***4*** eingetragen war. Ich habe auch die zeugenschaftliche Einvernahme von ***8*** ***9*** beantragt. Dieser konnte sich bei seiner Einvernahme offensichtlich nicht mehr daran erinnern, dass ich das Fahrzeug an diesem Tag Herrn ***3*** überlassen habe.
Diese Nichterinnerung des von mir namhaft gemachten Zeugen ***9*** wird von der belangten Behörde nun so ausgelegt, als hätte ich das Fahrzeug Herrn ***3*** nicht überlassen. Tatsächlich ist die Aussage des Zeugen ***9***, wonach er keine Angaben darüber machen kann, ob ich das Fahrzeug jemand anderem überlassen habe, als völlig neutral, d.h. weder zu meinem Nachteil noch zu meinem Vorteil zu werten.
Dem gegenüberstehen die von mir erbrachten Beweise in Form meiner Aussage, des vorgelegten Ausweises und des Hinweises auf die im Firmenbuch ersichtlich Adresse des ***2*** ***3***. Wäre die bekämpfte Rechtsansicht der belangten Behörde tatsächlich richtig, würde dies bedeuten, dass eine Überlassung eines Fahrzeuges an jemand anderen, dessen Ausweis und Adresse bekannt ist, überhaupt nicht möglich ist, was eine verfassungswidrige Einschränkung des Eigentumsrechtes bedeutet.
Da ich durch diese Beweise auch meiner Auskunftspflicht entsprochen habe, wäre daher bei richtiger rechtlicher Würdigung dieser Beweise das Verfahren gegen mich einzustellen gewesen.
Nur für den Fäll, dass dieser Beschwerde nicht schon auf Grund der obigen Ausführungen stattgegeben werden sollte, wird auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.
Die belangte Behörde hat bei der Strafzumessung weder die vorliegenden Milderungsgründe ausreichend, noch meine Einkommenssituation und Sorgepflichten überhaupt berücksichtigt.
Meine bisherige Unbescholtenheit hätte wesentlich stärker berücksichtigt werden müssen. Auch ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat, im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sehr gering. Wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde tatsächlich richtig sein sollte, wüsste ich nicht was ich noch hätte tun können, um nicht für eine Tat bestraft zu werden, die jemand anderer mit meinem Fahrzeug begangen hat.
Ich bin Pensionist und beziehe eine Pension und Ausgleichszulage von insgesamt € 1.551,40 im Monat.
Die Bestätigung der PVA vom Jänner 2026 lege ich bei.
Ich bin weiters für meinen Sohn […] und derzeit auch für meine nur sehr geringteilzeitbeschäftigte Ehefrau sorgepflichtig. Ich verfüge ansonsten über kein weiteres Einkommen oder Vermögen.
Meine Familie und ich leben daher am Existenzminimum und sind auf die Unterstützung unserer Verwandtschaft angewiesen.
Die über mich verhängte Strafe ist daher im Hinblick auf meine Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten weit überhöht.
Ich stelle somit folgende ANTRÄGE:
Dieser Beschwerde Folge zu geben und
a. das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen; in eventu
b. die über mich verhängte Strafe entsprechend meinen Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten auf das absolute Mindestmaß herabzusetzen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 13. August 2025 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Missindorfstraße 2, abgestellt.
Zum Beanstandungszeitpunkt 13. August 2025, 14:38 Uhr, war eine Farbkopie des weder auf die beschwerdeführende Partei noch auf die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ausgestellten Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO mit der Ausweisnummer ***Nr*** hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angebracht.
Darüber hinaus war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet.
Beweiswürdigung:
Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat den Abstellort und das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie die Farbkopie des hinter der Windschutzscheibe des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges angebrachten Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 mit der Ausweisnummer ***Nr*** fotografisch dokumentiert und in der Anzeige festgehalten.
Dass es sich bei dem zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug befindlichen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 mit der Ausweisnummer ***Nr*** um eine Farbkopie gehandelt hat, hat das Kontrollorgan durch die fehlende Feinzeichnung, ein einheitliches, durch einen Tintenstrahldrucker hervorgerufenes, Druckbild, zwei laminierte Blätter sowie die unten rechts am Ausweis vorhandene, nicht abgerundete Ecke erkannt und das Vorhandensein weiterer Bilder in der Anzeige ergänzend vermerkt.
Dass der zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug befindliche Parkausweis für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 mit der Ausweisnummer ***Nr*** weder auf die beschwerdeführende Partei noch auf die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ausgestellt war, ist der bereits am 22. Mai 2024 erteilten Auskunft des Sozialministeriums zu einem anderen Verfahren der MA 67 zu entnehmen (AS 13 bzw 16/141).
Das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines wurde nicht bestritten.
Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zum Beanstandungszeitpunkt durch die beschwerdeführende Partei resultiert aus der am 29. August 2025 erteilten Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin (AS 23 bzw 30/141) sowie der am 16. Dezember 2025 erfolgten Einvernahme des von der beschwerdeführenden Partei namhaft gemachten Zeugen (AS 72 ff bzw 112/141 ff).
Rechtslage:
§ 22 VStG normiert:
"(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
Dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts besteht immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 3).
Durch das Einlegen einer Farbkopie eines fremden Parkausweises für Behinderte nach § 29b StVO steht im Raum, dass einerseits die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt bzw hinterzogen und andererseits durch die mögliche Täuschung eines Kontrollorgans über die Berechtigung zur kostenlosen Nutzung des Parkplatzes eine Vermögensschädigung der Gemeinde Wien herbeigeführt wurde.
Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. OGH 18.01.2023, 15 Os 111/22w, Rz 9), ist die gegenständliche Tat sowohl unter "[...] § 146 StGB als auch § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 subsumierbar. Aufgrund des tateinheitlichen Zusammentreffens der gerichtlich strafbaren Handlung mit der Verwaltungsübertretung ist Letztere (ungeachtet der Herkunft konkurrierender Normen von unterschiedlichen Gesetzgebern [Bund/Land]) gemäß § 22 Abs 1 VStG nicht strafbar und darf die Tat nur wegen des gerichtlichen Tatbestands verfolgt werden".
Der Magistrat Wien war daher zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses nicht zuständig (vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 22 Rz 6).
§ 45 VStG normiert:
"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat […] keine Verwaltungsübertretung bildet"
Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn eine an sich bestehende verwaltungsgerichtliche Strafbarkeit hinter eine gerichtliche zurücktritt, sodass im Ergebnis auch keine (verfolgbare) Verwaltungsübertretung anzunehmen ist (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 45 Rz 3, mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 78 StPO normiert:
"(1) Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet."
Da dem Bundesfinanzgericht in amtlicher Eigenschaft der Verdacht einer Straftat bekannt geworden ist, wird das gegenständliche Erkenntnis samt Sachverhaltsdarstellung und Kopie des Verwaltungsaktes an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
§ 44 VwGVG normiert:
"(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Es war keine mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Wegen der vollinhaltlichen Stattgabe war hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH 01. September 2022, Ra 2022/16/0080, mwN).
Der gegenständlichen Rechtsfrage kommt insofern grundsätzliche Bedeutung zu als die Rechtsprechung des VwGH zur Zuständigkeitsfrage im konkreten Fall fehlt, sodass die Revision für die belangte Behörde zulässig ist.
Wien, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 22 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500095/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500095.2026
- Stammnummer
- 151475
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF