Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100249/2026
Nachzahlung wegen Freibetragsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100249/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Jänner 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 8. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 wurde am 26.11.2025 eingereicht.
Mit Bescheid vom 8.1.2026 wurde die Einkommensteuer 2024 ohne Abweichung veranlagt und die Einkommensteuer iHv. 564 Euro festgesetzt. Auf dem Bescheid ist ein bei der Lohnverrechnung berücksichtigter Freibetrag iHv. 1.410 Euro ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 19.1.2026, eingelangt am 20.1.2026, wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid keine Begründung enthalte. Der Beschwerdeführer habe den vom Finanzamt gesandten Freibetragsbescheid an das Land Tirol übermittelt, in der Hoffnung, dass der dort vom Finanzamt angeführte Betrag einberechnet werde. Offensichtlich sei hier etwas "Steuerbelastendes" entstanden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.1.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass eine Bescheidbegründung entfallen könne, wenn dem zugrunde liegenden Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde und keine Korrekturen der Erklärung vorgenommen wurden.
Die Nachzahlung von € 564 resultiere daraus, dass der Beschwerdeführer den Freibetragsbescheid in Höhe von € 1.410 bei der lohnauszahlenden Stelle abgegeben hat. Diese habe den Freibetrag in die Lohnverrechnung steuermindernd aufgenommen (siehe letzte Seite am Bescheid unter "Steuerpflichtige Bezüge Land Tirol).
Da diesem berücksichtigtem Freibetrag keine Aufwendungen gegenüberstehen, sei diese Steuerermäßigung neutralisiert worden und es kam zur Nachzahlung. Der Bescheid sei nach eingehender Prüfung richtig.
Mit Schriftsatz vom 8.2.2026, eingelangt am 9.2.2026, beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesfinanzgericht. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nichts Unrechtes getan habe, indem er den Freibetragsbescheid dem Arbeitgeber übermittelte, sondern er habe nur dem Auftrag des Finanzamtes Folge geleistet. Offensichtlich habe das Finanzamt einen unrichtigen Betrag festgesetzt und eine unrichtige Meldung verfasst. Aufgrund dieser falschen Finanzamts-Mitteilung solle der Beschwerdeführer nun verpflichtet werden, einen Betrag von 564 Euro an die lohnauszahlende Stelle zurückzuzahlen.
Am 5.5.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Nachzahlung im Einkommensteuerbescheid von € 564 resultiert daraus, dass der Steuerpflichtige den Freibetragsbescheid in Höhe von € 1.410 bei der lohnauszahlenden Stelle abgegeben hat. Diese hat den Freibetrag in die Lohnverrechnung steuermindernd aufgenommen.
Da diesem Freibetrag im Jahr 2024 keine Abzugsposten gegenüberstehen, wurde diese Steuerermäßigung neutralisiert und es errechnete sich eine Nachzahlung.
In einem Vorhalteverfahren des Finanzamtes wurden dem Beschwerdeführer die Grundsätze des Freibetragswesen gemäß § 63 EStG erklärt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt basiert auf den vom Finanzamt vorgelegten Akten und kann als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Erlassung eines Freibetragsbescheides nach § 63 EStG 1988 bezweckt, die Zinsnachteile für Lohnsteuerpflichtige zu vermeiden, die mit einer Berücksichtigung von Abzugsposten (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 35 und 105) erst im Zuge der Veranlagung verbunden wären. Zugleich ist eine Mitteilung an den Arbeitgeber zu erlassen, der den dort ausgewiesenen Freibetrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen hat. Auch die Mitteilung ist dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dieser ist nicht verpflichtet, die Mitteilung tatsächlich dem Arbeitgeber zu übergeben (Jakom/Ebner EStG, 2026, § 63 Rz 1).
Der Arbeitgeber ist an den in der Mitteilung ausgewiesenen Freibetrag gebunden und hat ihn in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen.
In diesem Fall erfolgt gemäß § 41 Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung.
Eine Abgabe eines Freibetragsbescheides führt dazu, dass bei der laufenden Lohnverrechnung vom Arbeitgeber weniger Lohnsteuer, als dem Lohnsteuertarif entsprechend in Abzug gebracht wird.
Sollten die im Freibetragsbescheid angeführten Ausgaben im betreffenden Jahr jedoch nicht mehr anfallen oder nicht mehr nachgewiesen werden können, so führt dies im Rahmen einer Veranlagung zu einer Steuernachforderung, weil in einem solchen Fall während der laufenden Lohnverrechnung zu wenig Steuer einbehalten worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung einen Freibetrag berücksichtigt, jedoch der Beschwerdeführer in der Steuererklärung keine entsprechenden Abzugsposten erklärt. Eine Bescheidbegründung konnte entfallen, weil das Finanzamt bei der Veranlagung von der Steuererklärung nicht abgewichen ist. Die Einkommensteuer ist im Bescheid 2024 richtig berechnet.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Innsbruck, am 13. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100249/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100249.2026
- Stammnummer
- 151471
- Gültig
- 13.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF