Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101590/2026
Arbeitnehmerveranlgung: diverse Werbungskosten (Parteiabgabe, Mitgliedsbeiträge, Fahrtkosten) und Krankheitskosten (Nachweise, Selbstbehalt)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101590/2026vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Aleksandar Hofstätter, Lehargasse 13 Tür 22, 1060 Wien, über die Beschwerde vom 11. Dezember 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Dezember 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF-StNr***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig im vorliegenden Fall ist die Anerkennung von Krankheitskosten, Fahrtkosten und Gewerkschaftsbeiträgen des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 2. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2024 aufgefordert, da infolge zweier gleichzeitiger Lohnzettel ein Pflichtveranlagungstatbestand iSd § 41 Abs 1 Z 2 EStG 1988 vorlag.
Da seitens des Beschwerdeführers dennoch keine Erklärung eingereicht wurde, erfolgte die Veranlagung mit Bescheid vom 10. Dezember 2025 im Rahmen einer Schätzung gemäß § 184 BAO, wobei lediglich das Werbungskostenpauschale iHv EUR 132,- berücksichtigt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11. Dezember 2025, eingelangt beim Finanzamt am 12. Dezember 2025, Beschwerde erhoben und dieser die Erklärung zur Arbeitnehmer-veranlagung für das Jahr 2024 beigelegt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 4. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beantragten Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 1.496,92 sowie Fahrtkosten iHv EUR 1.300,74 und Krankheitskosten iHv EUR 948,13 nachzuweisen.
Den beiden Antwortschreiben vom 27. Februar 2026 wurde eine handschriftliche Aufstellung der beantragten Fahrtkosten, der Fahrtkosten für Spitalsbesuche, sowie Zahlungsbelege betreffend die Grundumlage der Wirtschaftskammer Wien sowie Mitgliedsbeiträge beim Wirtschaftsbund Wien und der ***Partei*** sowie die Parteiabgabe (Fraktionsbeitrag), handschriftlich ergänzt um den Betrag von EUR 25,- für den ***SV***, beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. März 2026 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Parteiabgabe iHv EUR 241,92 als Werbungskosten anerkannt. Betreffend die beantragten Fahrtkosten wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt worden sei und die vorgelegte Aufstellung nicht dazu geeignet gewesen sei, die begehrten Fahrten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Mitgliedsbeiträge iHv EUR 230,- seien als echte Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder nicht abzugsfähig, für die Zuwendung an den ***SV*** sei keine Vorschreibung vorgelegt worden und die Krankheitskosten seien nicht anzuerkennen, da aus der Aufstellung nicht hervorgehe, aus welchem Grund diese Fahrten getätigt worden seien.
Mit Vorlageantrag vom 1. April 2026 wurde die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 15. April 2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Erledigung vorgelegt und im Vorlagebericht hinsichtlich der beantragten Fahrtkosten (mit näherer Begründung) ausgeführt, dass aus Sicht des Finanzamtes (zusätzliche) Reisekosten iHv 544,49 Euro anzuerkennen wären und beantragt werde, die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern.
Mit Schreiben vom 24. April 2026, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 30. April 2026, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. April 2026 wurde das Finanzamt von der Zurücknahme in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses mitzuteilen, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde.
Am 4. Mai 2026 gab das Finanzamt bekannt, dass kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr ganzjährig Pensionseinkünfte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iHv EUR 2.419,20 als Gemeinderat von der ***Gemeinde***.
Zusätzlich war er ehrenamtlich als Schülerlotse sowie als Obmann des ***SV*** tätig.
Ihm erwuchsen beruflich veranlasste Ausgaben iHv EUR 241,92 für die Parteiabgabe. Die übrigen geltend gemachten Beiträge (Grundumlage Wirtschaftskammer, Mitgliedsbeiträge Wirtschaftsbund und ***Partei*** sowie ***SV***) stehen nicht in Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung zukünftiger Einnahmen.
Der Beschwerdeführer beantragte weiters die Anerkennung von Reisekosten iHv EUR 1.300,74 für 3.097,- beruflich gefahrene Kilometer.
Das vorgelegte Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß geführt und kann daher nicht als Nachweis der beruflich getätigten Fahrten dienen. Im Schätzungswege sind 1.296,40 der im Jahr 2024 gefahrenen Kilometer als beruflich veranlasst anzusehen.
Der steuerliche Selbstbehalt des Beschwerdeführers beträgt im beschwerdegegenständlichen Jahr EUR 3.629,80.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen der Parteien.
Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Lohnzetteln sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Vorhaltsbeantwortung und dem Vorlageantrag.
Die Höhe der Zahlung der Parteiabgabe, sowie der Grundumlage an die Wirtschaftskammer und der Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsbund und die ***Partei*** sind den jeweils vorgelegten Vorschreibungen zu entnehmen.
Für die als "***SV***" bezeichneten handschriftlich auf der Bestätigung über die Parteiabgabe ergänzten Aufwendungen iHv EUR 25,- wurden keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Daher konnten diese ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegte handschriftlich erstellte "Fahrtenaufstellung 2024" ist auszuführen, dass der Nachweis der beantragten Fahrten grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen hat. Um ein solches handelt es sich bei dieser Aufstellung des Beschwerdeführers, welche eine Gesamtanzahl von 3.097,- gefahrenen Kilometern ausweist, nicht, da in dieser weder Angaben zum Kilometerstand noch Abfahrtszeit und -ort sowie Ankunftszeit und -ort enthalten sind. Ebenso wenig sind dieser Aufstellung Angaben zur konkret gewählten Fahrroute sowie zur Dauer der einzelnen Fahrten bzw der gefahrenen Kilometer zu entnehmen.
Es handelt sich dabei lediglich um eine Aufstellung, welche das Datum, den Zweck der Fahrt und eine grob gerundete Kilometeranzahl (zumeist in Fünfer- bzw Zehnerschritten) ausweist. Zum Teil sind private Fahrten (am 14. November und 11. Dezember zum steuerlichen Vertreter) in dieser Aufstellung enthalten. Eine Nachvollziehbarkeit beruflich bzw privat getätigter Fahrten ist nicht gegeben.
Zudem erscheint die Aufstellung im Nachhinein gesamt erstellt worden zu sein und nicht anlässlich jeder einzelnen bezeichneten Fahrt.
Aus der vorgelegten Fahrtenaufstellung ist ersichtlich, dass 965 Kilometer und somit rund ein Drittel der angeführten Fahrten in einem Zusammenhang mit den unbezahlten Ehrenämtern des Beschwerdeführers als Schülerlotse bzw Obmann des ***SV*** stehen und daher nicht abzugsfähig sind. Weitere 280 Kilometer bezeichnen Fahrten des Beschwerdeführers ins Gemeindeamt und sind somit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohnehin als mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten anzusehen.
Betreffend die übrigen beantragten 1.852 Kilometer erscheint aufgrund der dargelegten Aufzeichnungsmängel und der Nichtvorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ein Abschlag von 30%, das entspricht 555,60 Kilometer, als angemessen. Entsprechend sind 1.296,40 Kilometer als beruflich veranlasst anzusehen.
Zu den geltend gemachten Krankheitskosten iHv EUR 369,60 für 880 gefahrene Kilometer ist auszuführen, dass zu deren Nachweis lediglich eine Aufstellung betitelt mit "Spitalsbesuche ***Krankenhaus***" vorgelegt wurde, auf welcher 16 Daten im Dezember gelistet sind und jeweils 55 Kilometer angegeben wurden. Aus der Liste lässt sich nicht entnehmen, aus welchem Grund die Fahrten erfolgt sind und wurden auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, weswegen diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1 Werbungskosten
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 in der im beschwerdegegenständlichen Jahr geltenden Fassung sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Es handelt sich bei Werbungskosten jedoch nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen (VwGH 4.2.09, 2006/15/0227). Insofern sind die beantragten Werbungskosten des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit seinen Pensionseinkünften, sondern lediglich mit seinen Aktiveinkünften iHv EUR 2.419,20 zu beurteilen.
Ebenso ist auch der Werbungskostenabzug für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit den unbezahlten Ehrenämtern des Beschwerdeführers als Schülerlotse sowie als Obmann des ***SV*** stehen, ausgeschlossen.
3.1.1.1 Gewerkschaftsbeiträge
In der, der Beschwerde vom 11. Dezember 2025 beigefügten, Arbeitnehmerveranlagung 2024 machte der Beschwerdeführer Gewerkschaftsbeiträge iHv EUR 1.496,92 geltend. In Beantwortung des Vorhaltes der Abgabenbehörde legte er Nachweise über die Grundumlage der Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich iHv EUR 100,-, des Mitgliedsbeitrages des Wirtschaftsbundes Wien iHv EUR 60,-, des Mitgliedsbeitrages bei der ***Partei*** iHv EUR 70,- und der Parteiabgabe für die ***Partei*** iHv EUR 241,92 vor. Handschriftlich wurde auf der Rechnung über die Parteiabgabe ergänzt: "+ 25,- ***SV***".
§ 16 Abs 1 Z 3 EStG 1988 sieht vor, dass auch zu den Werbungskosten zählen:
a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:
Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.
Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
Pflichtbeiträge im Sinne dieser Bestimmung liegen vor, wenn sie aufgrund einer Zwangsmitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen zu entrichten sind, wie etwa Kammerumlagen. Die Interessenvertretungen müssen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen, weshalb nur Pflichtbeiträge an Körperschaften öffentlichen Rechts abzugsfähig sind (vgl. Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 16 Rz 15). Solche Pflichtbeiträge an Körperschaften und Verbände, denen der Steuerpflichtige als selbständig Erwerbstätiger angehören muss (Pflichtmitgliedschaft), sind in der vorgeschriebenen Höhe jedenfalls als Betriebsausgaben absetzbar; dies ergibt sich aus dem Zwangscharakter des Beitrags (vgl. Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 4 Rz 381).
Insofern stellt die vom Beschwerdeführer an die Wirtschaftskammer Wien (Fachorganisation Wien Grundumlagen) entrichtete Grundumlage der ***Sparte*** iHv EUR 100,- bei aufrechter aktiver Erwerbstätigkeit - eine Betriebsausgabe iSd § 4 Abs 4 EStG 1988 dar - ist jedoch aufgrund des nunmehrigen Erhalts von Pensionsbezügen beim Beschwerdeführer nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Berufsverbände und Interessenvertretungen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Neben Beiträgen zum Österreichischen Gewerkschaftsbund (auch für einem im Ruhestand befindlichen Bediensteten; VwGH 30.4.75, 2006/74) sind auch zB Beiträge an den Hausbesitzerverband und Beamtenverbände sowie zu Interessenvertretungen von Pensionisten (zB Seniorenbund, Pensionistenverband) abzugsfähig (vgl. Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 16 Rz 15).
Bei Verbänden, die eine parteinahe Stellung haben, wie etwa der Wirtschaftsbund, sind die Beiträge (als Betriebsausgaben während aktiver Tätigkeit) nur insoweit abzugsfähig, als sie in Bezug auf die Vertretung der unternehmerischen Interessen der Verbandsangehörigen angemessen sind (vgl. Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 4 Rz 383).
Zudem sind auch Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst oder ihre Gliederungen nicht abzugsfähig, die auch von Mitgliedern ohne politische Funktion geleistet werden, sondern stellen Einkommensverwendung dar (Jakom/Ebner EStG19, 2026, § 16 Rz 56).
Daraus folgt, dass auch dem Beitrag des Beschwerdeführers an den Wirtschaftsbund Wien iHv EUR 60,- sowie an die ***Partei*** iHv EUR 70,- der Abzug als Werbungskosten verwehrt ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedoch als "Klubbeitrag" oder auch als "Parteisteuer" bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, Werbungskosten dar, sofern der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandates rechnen muss (VwGH 21.7.98, 98/14/0021, VwGH 9.12.04, 99/14/0253).
Das Bundesfinanzgericht anerkennt die Abzugsfähigkeit einer "Parteisteuer" auch, wenn die Parteistatuten bei Nichtentrichtung keinen automatischen Ausschluss aus der Partei vorsehen. Begründet wird dies damit, dass mit der Nichterfüllung der Verpflichtung ein Verhalten gesetzt wird, welches zum Parteiausschluss führen kann. Durch einen Parteiausschluss geht die Funktion zwar nicht sofort verloren, eine Wiederwahl wäre aber nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da man hierfür von einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag genannt werden müsste. Spätestens mit Ablauf der Funktionsperiode müsste somit mit einem Verlust des Mandats gerechnet werden, oder zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um für eine andere Partei zu kandidieren. Mit der Abfuhr der Bezüge wird die Chance erhöht, die Tätigkeit über die Funktionsperiode hinaus ausüben zu können (BFG 29.4.24, RV/2100583/2021; Jakom/Ebner EStG, 2026, § 16 Rz 56).
Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des VwGH und des BFG ist die nach den Parteistatuten eingehobenen Parteiabgabe (Fraktionsbeitrag) des Beschwerdeführers iHv EUR 241,92 im Rahmen der Werbungskosten absetzbar.
Für die als "***SV***" bezeichneten handschriftlich auf der Bestätigung über die Parteiabgabe ergänzten Aufwendungen iHv EUR 25,- wurde keine Vorschreibung vorgelegt, weshalb diese nicht zuordenbar sind und somit auch nicht zu berücksichtigen waren.
3.1.1.2 Fahrtkosten
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar (vgl. VwGH 27.01.2011, 2010/15/0043).
Fahrtaufwendungen sind grundsätzlich immer in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen (zB anteilige AfA des Autos, Betriebskosten, etc, VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; 30.11.1999, 97/14/0174; 28.3.2000, 97/14/0103, 17.12.2002; 2002/14/0081). Das Gesetz räumt dem Steuerpflichtigen aber nicht das Recht auf Ansatz des Kilometergeldes ein, sodass das Finanzamt stets eine genauere Schätzung der tatsächlichen Fahrtkosten vornehmen kann (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0196; 28.10.2010, 2007/15/0040).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schätzung der Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr zulässig (VwGH 28.2.2007, 2003/13/0104, VwGH 17.12.1998, 97/15/0060; 20.1.2005, 2001/14/0191; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 220).
Im beschwerdegegenständlichen Fall betrug die Anzahl der geltend gemachten Kilometer laut Fahrtenaufstellung 3.097,- und lag somit unter 30.000. Entsprechend ist die Schätzung der Fahrtkosten des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kilometergeld zulässig.
Der Nachweis dieser Fahrtkosten erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch; dieses Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten (VwGH 28.2.1964, 2176/63, 1964, 133); es soll nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 16 Tz 220 mit der dort zitierten Judikatur).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Der Steuerpflichtige muss allerdings die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164).
Fahrtkosten sind durch Aufzeichnungen oder sonstige Unterlagen des Steuerpflichtigen nachzuweisen, die die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm. 26 "Fahrtkosten-Allgemeines", Stand 1.6.2024).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt weist die vorgelegte Fahrtenaufstellung des Beschwerdeführers formelle Mängel auf und kann daher nicht zum Nachweis der Fahrtkosten dienen. Weitere Nachweise bzw Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen erlauben weder eine Kontrolle des beruflichen Zwecks noch der tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke. Es war daher eine Schätzung der Fahrtkosten anhand der in der Beweiswürdigung dargestellten Grundsätze vorzunehmen und 1.296,40 der gemäß der Fahrtenaufstellung des Beschwerdeführers gefahrenen Kilometer als beruflich veranlasst anzuerkennen.
Diese 1.296,40 Kilometer entsprechen unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes iHv EUR 0,42/km Fahrtkosten iHv EUR 544,49.
3.1.3 außergewöhnliche Belastungen
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2 EStG 1988).
2. Sie müssen zwangsläufig sein (§ 34 Abs 3 EStG 1988).
3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs 4 EStG 1988).
§ 34 EStG 1988 räumt unter der Voraussetzung, dass sämtliche vom Gesetz geforderten Merkmale kumulativ vorliegen, einen Rechtsanspruch ein (VwGH 28.11.02, 2002/13/0077; VfGH 16.6.87, G 52/87, VwGH 5.6.03, 99/15/0111).
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077; VwGH 18.02.1999, 98/15/0036).
Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs 5 EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind außergewöhnlich (VwGH 21.9.56, 0349/56), sie erwachsen aus tatsächlichen (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109) bzw bei einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 28.4.87, 85/14/0049). Die Ursache ist nicht zu prüfen. Krankheitskosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw -betreuung typischerweise verbunden sein (VwGH 24.6.04, 2001/15/0109); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen oder zu lindern bzw das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (VwGH 23.5.96, 95/15/0018; Jakom/Peyerl EStG19,2026, § 34 Rz 90).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für Krankheitskosten vorgelegt und auch nicht dargetan, inwiefern die geltend gemachten 880 Kilometer für Fahrten in das ***Krankenhaus*** mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.
Die geltend gemachten Fahrtkosten iHv EUR 369,60 sind folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Zudem wäre selbst bei entsprechender Anerkennung dem Grunde nach, der steuerliche Selbstbehalt zu beachten. Dieser beträgt beim Beschwerdeführer im Jahr 2024 aufgrund der Höhe seines Einkommens 10%, somit EUR 3.629,80.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die zu lösenden Rechtsfragen orientieren sich an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101590/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101590.2026
- Stammnummer
- 151470
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF