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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100231/2024

Beschwerde gegen Zurückweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100231/2024vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. November 2020 betreffend Zurückweisung der Anträge auf Familienbeihilfe und auf Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides wird insoweit berichtigt, als der Antrag auf Familienbeihilfe vom 22. Juni 2020 und der Antrag auf den Erhöhungsbetrag vom 9. Oktober 2019 bescheidgegenständlich sind. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Jahr 2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer Anträge auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 23. September 2015 abgewiesen. Grundlage des Bescheides war ein ärztliches Gutachten vom 25. Juli 2015 und eine darauf basierende Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31. August 2015. Demnach lag zum damaligen Zeitpunkt ein Grad der Behinderung von 70% vor, eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde nicht bescheinigt, weil seine krankheitsbedingte Einschränkung sich lediglich auf körperlicher Arbeit bezieht. Der Abweisungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Formular Beih 3, mit welchem er den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung beantragte. Mit Vorhalt vom 16. März 2020 ersuchte das Finanzamt um Übermittlung allfälliger Befunde, welche bei der Erstbegutachtung noch nicht berücksichtigt worden wären, vorzulegen. Das Gutachten aus dem Jahr 2015 werde gesondert zugestellt. Beim Finanzamt langten daraufhin am 27. April 2020 diverse ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2018 und 2019 ein, welche das Finanzamt zur Erstellung einer neuen Bescheinigung an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übermittelte. Wiederum wurde mit Bescheinigung vom 3. Juni 2020 ein Grad der Behinderung von 70% ab Juli 2015 attestiert und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verneint. Es wurde Bezug genommen auf die Bescheinigung aus dem Jahr 2015 und festgehalten, dass keine Befunde über eine Einschränkung im kognitiven Bereich vorliegen und die körperliche Beeinträchtigung eine Erwerbsfähigkeit nicht ausschließt. Am 22. Juni 2022 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer auch das Formular Beih 100 (Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe) persönlich beim Standort Innsbruck der Finanzverwaltung abgegeben. Die Zuerkennung möge rückwirkend ab 10. Oktober 2019 erfolgen. Mit Bescheid vom 23. November 2020 wurde sowohl der Antrag auf Familienbeihilfe als auch der Antrag auf den Erhöhungsbetrag zurückgewiesen. Begründend wurde auf den Bescheid vom 23. September 2015 verwiesen und festgehalten, dass sich zwischenzeitlich weder an der Rechtslage noch am Sachverhalt Änderungen ergeben hätten. Innerhalb offener Frist wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die behauptete Unzulässigkeit seiner Eingaben läge nicht vor, da sich das Gutachten aus dem Jahr 2015 mit der Einschätzung, er werde nicht dauerhaft außer Stande sein, sich selbst den Lebensunterhalt zu verschaffen, "wenigstens zwischenzeitlich" als unrichtig erwiesen habe. Er habe "im Zeitraum zwischen dem 23. September 2015 und dem 10. Oktober 2020 beziehungsweise seither und zum gegenwärtigen Zeitpunkt" auf Grund seiner Behinderung niemals in einem Ausmaß erwerbstätig sein können, der es ihm erlauben würde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Weiters wurde ausgeführt, dass die "erhöhte Familienbeihilfe" bis zu einem bestimmten Jahreseinkommen noch unvermindert zustehe. Er habe niemals ein Jahreseinkommen erzielt, das den zulässigen Höchstbetrag überschritten oder auch nur entfernt erreicht hätte. Am 4. Juni 2020 wäre seine dauernde Arbeitsunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden, während das auf den 3. Juni 2020 datierte "Gutachten des Finanzamtes" lediglich ein reines Aktengutachten sei und "im wesentlichen bloß das inzwischen als unzutreffend erwiese Gutachten aus 2015" referiere. Das Finanzamt verfasste wiederum einen Vorhalt und ersuchte neuerlich um die Vorlage ärztlicher Befunde, die eine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" nachweisen würden. Weiters möge für den Zeitraum von 1. September 2015 bis laufend ein Tätigkeitsnachweis und das Einkommen bekanntgegeben werden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer dadurch nach, dass er diesen Vorhalt mit Beilagen persönlich in der gemeinsamen Einlaufstelle der "Finanzämter Wien" am 6. Juli 2021 abgab. In einem mit 1. Juli 2021 datierten Schreiben teilte er mit, dass er keine weiteren Befunde vorlegen könne, er aber jederzeit bereit sei sich einer neuerlichen Begutachtung zu stellen. Weiters habe er im angefragten Zeitraum einmal für sechs Monate Mindestsicherung bezogen habe und sodann ab einem bestimmten Zeitpunkt laufend beziehe. Weiters sei ihm im Juli 2020 Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt worden. Ansonsten habe er gemeinsam mit seiner Frau von deren Notstandshilfe gelebt und tue das "momentan weiterhin". Er erkläre, dass er zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgegangen sei. Mit neuerlichem Vorhalt vom 15. November 2021 verlangte das Finanzamt die Vorlage der Heiratsurkunde und die Bekanntgabe der Einkünfte der Ehegattin von 1. September 2015 bis laufend. Ebenso möge bekannt gegeben werden in welcher Höhe von 1. September 2015 bis laufend Unterhaltszahlungen durch seine Eltern erfolgt seien und mit welchen Personen er in diesem Zeitraum im "selben" Haushalt gelebt habe sowie in welcher Höhe er von Ersparnissen gelebt habe. Weiters möge der Mietvertrag vorgelegt werden und bekannt gegeben werden, wie der Lebensunterhalt seit 1. September 2015 bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor und beantwortete die Fragen wie folgt: - Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice seiner Gattin, welcher zu entnehmen ist, dass diese im angefragten Zeitraum beinahe durchgehend Notstandshilfe bezogen hat. - Kopie eines Kaufvertrages, mit welchem seine Gattin im Jahr 2016 eine Liegenschaft veräußert hat. - Kopie der Heiratsurkunde über die Heirat im Jahr 2011 - Bescheid über den Bezug von Mindestsicherung ab Oktober 2021 und Mietzinsbeihilfe ab August 2021 betreffend den Beschwerdeführer - Mietvertrag über eine Wohnung mit Mietbeginn Juli 2019 - Er habe im angefragten Zeitraum keine Unterhaltszahlungen seiner Eltern erhalten. - Er habe seit September 2015 ausschließlich mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt. - Der Lebensunterhalt wäre seit September 2015 aus den laufenden Einkünften seiner Gattin und dem für sie verfügbaren Teil des Erlöses aus dem Hausverkauf bestritten worden. Seit Juli 2019 beziehe er laufend Mindestsicherung sowie seit November 2020 Pflegegeld der Stufe 1. Seit August 2021 befinde er sich in Privatkonkurs, gleiches gelte für seine Gattin. - Andere Mittel als die oben genannten wären für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung gestanden. Das Finanzamt befasste neuerlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mit der Erstellung einer Bescheinigung. Nunmehr wurde mit 20. Jänner 2022 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2022 "dauernd erwerbsunfähig" sei. Zur Begründung dieser Einschätzung führte die Behörde aus, dass psychische Faktoren rückwirkend nicht evaluiert werden könnten. Die körperliche Beeinträchtigung sei nur geringgradig und wäre diese "an sich kein Problem bei berufl. Tätigkeiten". Das Finanzamt versendete eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 1. März 2022, ohne Zustellnachweis. Am 10. August 2022 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und einem Bediensteten/einer Bediensteten des Finanzamtes, in welchem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben darüber informiert wurde, dass eine Beschwerdevorentscheidung bereits ergangen sei. Am 12. August 2022 wurde ihm eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung übermittelt. Der Beschwerdeführer stellte mit am 16. August 2022 eingelangtem Schreiben einen Vorlageantrag. Mit am 22. August 2022 eingelangten Schreiben wurde der Vorlageantrag neuerlich übermittelt. Mit am 24. August 2022 rechtswirksam zugestellter Beschwerdevorentscheidung wurde letztlich über die Beschwerde tatsächlich entschieden. Mit dieser Entscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, auf die Bezug habenden Gesetzesstellen und die neu erstellte Bescheinigung verwiesen und ausgeführt, dass auch aus zu den relevanten Zeitpunkten keine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" vorgelegen sei. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit am 13. September 2022 beim Finanzamt eingelangten Schreiben neuerlich und rechtswirksam die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Er begehre einerseits, dass ihm das Gutachten vom 20. Jänner 2022, welches er nicht erhalten habe und welches die Feststellung treffen, dass seine dauernde Erwerbsunfähigkeit seit Jänner 2022 bestehe, zugänglich gemacht werde. Dieses wäre schon alleine deshalb unschlüssig, "weil an oder mit diesem Datum keinerlei Ereignis eingetreten" sei, "das eine so tiefgreifende Änderung oder Verschlechterung meiner Verfassung hätte bewirken können, dass dadurch dauernde Erwerbsunfähigkeit hätte eintreten können, wenn sie nicht vorher, näherhin seit Geburt. Jedenfalls aber vor dem 18. bzw 21. Lebensjahr schon gegeben gewesen wäre". In der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung liege "die offensichtlich unrichtige rechtliche Beurteilung vor, insofern als § 6 Abs. 2 lit. d FLAG nicht" besage, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt worden sein müsse, sondern, dass die dafür ursächliche Behinderung vor dem 18., 21. bzw 25. Lebensjahr vorgelegen haben müsse. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung derselben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am [GebDat] geboren und vollendete das 21. Lebensjahr somit am [Datum]. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres und auch danach bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht in Berufsausbildung. Der Grad der Behinderung beträgt 70% und war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. 2. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unstrittigen Teilen des Verwaltungsaktes und folgenden Umständen: Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres oder auch danach bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in Berufsausbildung gestanden ist, wurde von ihm trotz entsprechendem Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung nicht behauptet. Bei der Beurteilung des Grades der Behinderung folgt das Bundesfinanzgericht der schlüssigen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31. August 2015, welches auf einem ärztlichen Gutachten vom 25. Juli 2015 basiert. In diesem wird für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Berufstätigkeit jedenfalls möglich ist, wenn es sich dabei nicht um körperliche Arbeit handelt. Diesbezüglich wird auch auf die vom Beschwerdeführer zwar nicht abgeschlossenen, aber doch betriebenen Studien verwiesen. Diese Einschätzung wurde auch durch das ärztliche Gutachten und die entsprechende Bescheinigung aus dem Jahr 2020 bestätigt und dort ausgeführt, dass bezüglich der Einschätzung der Erwerbsfähigkeit keine aussagekräftigen fachärztlichen Befunde vorliegen. Jedenfalls liegen keine Befunde über eine kognitive Einschränkung vor und schließt das körperliche Leiden eine Erwerbsfähigkeit nicht aus. Auch in der Bescheinigung aus dem Jahr 2022, in welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird deutlich darauf hingewiesen, dass die körperliche Behinderung nur geringgradig ist und daher kein Problem bei beruflichen Tätigkeiten darstellt. Die psychischen Faktoren, welche zur "Erwerbsunfähigkeit" führen, könnten rückwirkend nicht evaluiert werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keinerlei (zusätzliche) ärztliche Unterlagen beigebracht hat, die eine frühere Feststellung möglich gemacht hätten. Letztlich wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die begutachtenden Ärztinnen oder Ärzte mit entsprechend stichhaltigen und klaren medizinischen Unterlagen in die Lage zu versetzen, rückwirkende Feststellungen zu treffen, da ein ärztliches Gutachten nicht auf Grund von bloßen Vermutungen oder unbelegten Aussagen zu erstellen ist. Der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist, insbesondere in Fällen, in welchen - wie gegenständlich - ein zwei Jahrzehnte zurückliegender Sachverhalt zu beurteilen ist und bei Behinderungen (wie zB psychischen Beeinträchtigungen), die in unterschiedlichster Ausprägung bestanden haben können bzw bestehen und sich im Laufe der Zeit verändern, seitens des Beschwerdeführers durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, unter Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063). Liegen derartige Nachweise nicht vor, ist es auch nicht unschlüssig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seiner (rückwirkenden) Bescheinigung von einem Zeitpunkt ausgeht, für den die frühesten entsprechenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind. Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitsunwilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu einem Jahre zurückliegenden Zeitpunkt vorgelegen ist, ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Damit steht aber fest, dass im gegenständlichen Fall in keiner der Bescheinigungen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres attestiert wurde und dies nachvollziehbar und schlüssig ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Nach § 6 Abs 5 iVm Abs 1 und § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967, welcher den einzigen im vorliegenden Fall möglichen Anspruchsgrund normiert, haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sie sich in keiner Anstaltspflege befinden (bis 2015) bzw. (ab 2016) und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, auf sie Anwendung finden. Zusätzlich darf jedenfalls die Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 nicht überschritten werden. In der Folge bestimmt § 8 Abs 4 iVm Abs 7 FLAG 1967, dass sich die Familienbeihilfe auch bei Eigenbezug monatlich um einen gesetzlich festgeschriebenen Betrag erhöht, wenn eine erhebliche Behinderung vorliegt. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es somit von entscheidender Bedeutung, ob nach dem oben zitierten § 6 Abs 5 iVm Abs 1 und Abs 2 lit d FLAG 1967 ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht. Ein derartiger Anspruch besteht - hinsichtlich der Bezugsdauer ohne altersbedingte Grenzen -, wenn das "Kind", neben dem Vorliegen anderer Voraussetzungen (und nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen zur Berufsausbildung), wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl VwGH 4.12.2025, Ra 2025/16/0008 mwN, sowie Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 8 Rz 20). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine zu einer (dauernden) Erwerbsunfähigkeit führende geistige oder körperliche Behinderung Folge einer Krankheit sein kann, die schon seit längerem vorliegt. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche die (dauernde) Erwerbsunfähigkeit bewirkt, ist der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit c bzw § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 erfüllt. Im vorliegenden Fall steht an Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt nicht voraussichtlich unfähig war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auch hat er selbst ausgeführt, dass er keine weiteren bei den Vorgutachten noch nicht berücksichtigten ärztlichen Unterlagen oder relevante neue Beweismittel beibringen kann. Mit Bescheid vom 23. September 2015 wurde der damalige Antrag auf Familienbeihilfe und "erhöhte Familienbeihilfe" mangels Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen rechtskräftig "ab Mai 2015" abgewiesen. Ein derartiger Bescheid wirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 13 Rz 24f und die dort zitierte Judikatur) für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren. Im vorliegenden Fall ist es - entsprechend den obigen Ausführungen und entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - somit nicht von Relevanz, dass in einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus dem Jahr 2022 eine "dauernde Erwerbunfähigkeit" ab Jänner 2022 und somit über zwei Jahrzehnte nach dem relevanten Zeitpunkt festgestellt wurde. Vielmehr ist es entscheidend, dass sich aus keinem der erstellten ärztlichen Gutachten und aus keiner Bescheinigung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da das Bundesfinanzgericht dem Gutachten und der Bescheinigung aus dem Jahr 2015 folgt, ist auch der Inhalt des Gutachtens aus dem Jahr 2022, welches im Übrigen routinemäßig seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen an den Beschwerdeführer versendet wurde und von diesem auch problemlos dort einsehbar gewesen wäre, nicht weiter von Relevanz. Den (wiederum unbelegten) Ausführungen im Vorlageantrag, die dauernde Erwerbsunfähigkeit wäre wesentlich früher eingetreten, stehen die schlüssigen Ausführungen in den ärztlichen Gutachten entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass - wie oben bereits festgehalten - insbesondere bei lange zurückliegenden Zeitpunkten und dem Nichtvorliegen eines Leidenszustandes, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vornherein ausschließt, die begutachtenden Ärzte mangels zeitpunktbezogener Befunde eine Rückdatierung nicht vornehmen können und auf Grund ihrer gutachterlichen Pflichten auch nicht dürfen. Somit steht aber in rechtlicher Hinsicht fest, dass seit der bescheidmäßigen Erledigung des Jahres 2015 keine Änderung der relevanten Sach- und Rechtslage eingetreten ist und dieser Bescheid daher nach wie vor gilt. Neuerliche Anträge in der selben Angelegenheit sind daher einer meritorischen Entscheidung nicht zugänglich, sondern zurückzuweisen (vgl VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003). Die Berichtigung des Bescheidspruches ist möglich, da es sich im Spruch des bekämpften Bescheides offensichtlich um eine Verdrehung der beiden Datumsangaben handelt und bereits in der Beschwerdevorentscheidung die richtigen Daten zu den Anträgen angeführt sind. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Fall auf Grund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s die angeführten Erkenntnisse) entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war somit nicht zu beantworten. Innsbruck, am 8. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100231/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100231.2024
Stammnummer
151467
Gültig
08.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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