Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101545/2026
Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Bescheidbehebung nach § 299 Abs. 1 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101545/2026vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. Februar 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 16. Februar 2026 betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 20.03.2024 erging der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.03.2024 elektronisch in die Databox des FinanzOnline Kontos des Beschwerdeführers (Bf).
2. Am 08.02.2026 wurde ein Antrag auf Aufhebung der Arbeitnehmerveranlagung 2023 gemäß § 299 Abs. 1 BAO gestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Bf habe Krankheitskosten seiner Gattin in ***1*** getragen. Er habe vergessen, diese steuerlich geltend zu machen.
3. Mit Bescheid vom 16.02.2026 wurde der Antrag vom 08.02.2026 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der gegenständliche Antrag sei verspätet gestellt worden. Die Jahresfrist des § 299 BAO sei überschritten worden.
4. Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Belege betreffend die angeführten Krankheitskosten wurden der Abgabenbehörde übermittelt.
5. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2026 wurden der bisherige Verfahrensverlauf und die Rechtslage dargestellt und ausgeführt, die Zurückweisung des Antrages vom 08.02.2026 sei zu Recht erfolgt.
6. Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag vom 03.04.2026 wurde ergänzend noch dargelegt, der Einkommensteuerbescheid 2023 sei im März 2024 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bf noch keine Kenntnis von der Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung ausländischer Gesundheitskosten gehabt. Von dieser Option habe er erst am 11.04.2025 anlässlich einer Beratung durch die Arbeiterkammer erfahren. Die Fristversäumnis sei nicht vorsätzlich erfolgt.
7. Der Vorlagebericht der Abgabenbehörde datiert vom 10.04.2026.
II. Rechtslage und Erwägungen:
1. § 299 Abs. 1 BAO lautet wie folgt:
"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt."
2. Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO).
Nach § 302 Abs. 1 sind Aufhebungen gemäß § 299 grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe (in der Regel Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides zulässig. Darüber hinaus sind auf § 299 gestützte Aufhebungen auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der Jahresfrist eingebracht ist (§ 302 Abs. 2 lit. b BAO).
Ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO eingebracht wird. Ein Ablaufen der Frist während der Anhängigkeit des Antrags steht einer Aufhebung gemäß § 302 Abs 2 lit b BAO nicht entgegen. Die Frist ist als gesetzliche Frist iSd § 110 Abs 1 BAO nicht verlängerbar (vgl. Fiala in BAO: Stoll Kommentar - Digital First, Rzeszut/Tanzer/Unger (Hsg), 2. Auflage, § 302).
3. Der Antrag des Bf datiert vom 08.02.2026; er wurde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 302 BAO gestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
III. Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am 8. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101545/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101545.2026
- Stammnummer
- 151466
- Gültig
- 08.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF