Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100519/2026
Behauptete Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 (Erhöhung der Wettgebühr von 2% auf 5% vom Wetteinsatz)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100519/2026vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 gegen die Bescheide gemäß § 201 BAO des Finanzamtes Österreich betreffend Festsetzung der Wettgebühr für August und September 2025 (Bescheide vom 11. Dezember 2025) sowie für Oktober 2025 (Bescheid vom 12. Dezember 2025), Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden "Bf.") ist bundesweit als Sportwettenanbieterin tätig und verfügt über entsprechende landesrechtliche Bewilligungen nach den Wettgesetzen der Bundesländer.
Die Bf. gab für die Monate August, September und Oktober 2025 Selbstberechnungen der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG bekannt. Die Bf. berechnete die Wettgebühr mit 2 % von den Wetteinsätzen und begründete dies damit, dass die mit 1.4.2025 von 2 % auf 5 % wirksam gewordene Erhöhung der Wettgebühr verfassungswidrig sei. Zugleich mit der Bekanntgabe der jeweiligen Selbstberechnung stellte die Bf. Anträge auf Festsetzung gemäß § 201 BAO.
Am 13.11.2025 übermittelte die Bf. dem Finanzamt Österreich (im Folgenden "Finanzamt") Nachweise für die Wettgebührenabrechnungen in Form von Detailabrechnungen, die eine Aufschlüsselung der Einsätze nach Standort sowie nach Art des Wettabschlusses enthalten. Nach Überprüfung der vorgelegten Detailabrechnungen setzte das Finanzamt mit Bescheiden gemäß § 201 BAO die Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG für die Monate August und September 2025 (Bescheide vom 11.12.2025) sowie für Oktober 2025 (Bescheid vom 12.12.2025) mit 5% von den Wetteinsätzen fest, wobei die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Festsetzung mit jener der Selbstberechnung der Bf. übereinstimmt. Am 18.12.2025 brachte die Bf. Beschwerde gegen diese Festsetzungsbescheide ein.
In den Beschwerden wird ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 geltend gemacht. Einerseits führt die Bf. aus, dass die mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025), BGBl. Nr. I 7/2025, beschlossene Erhöhung der Wettgebühr zum 1.4.2025 von 2 % auf 5 % des Einsatzes als Erdrosselungssteuer zu qualifizieren sei, was ein - einem Verbot gleichzuhaltender - Eingriff sei, der kompetenzrechtlich nur den Landesgesetzgebern zukomme. Andererseits verstoße das ohne Übergangsfrist überfallsartig (mitten im Wirtschaftsjahr, drei Wochen nach der Antragstellung im Nationalrat und genau zwei Wochen nach Kundmachung) erfolgte Inkrafttreten der Gebührenerhöhung um 150 %, die geeignet sei eine ganze Branche in den Ruin zu treiben, gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz. Den Wettunternehmern sei es dadurch unmöglich gemacht worden, rechtzeitig auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen zu reagieren. Die Wettgebühr sei daher wegen Verfassungswidrigkeit des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 nicht mit 5 % sondern mit 2 % vom Wetteinsatz festzusetzen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 4.2.2026 (ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach österreichischem Recht (eingetragen unter der Firmenbuchnummer ***Bf-FN***). Sie schloss in den beschwerdegegenständlichen Monaten August, September und Oktober 2025 sowohl stationär (im Filialbetrieb) in allen Bundesländern als auch Online über die Webseite ***www.*** mit ihren Kunden Buchmacherwetten ab. Die Bf. verfügt über entsprechende Bewilligungen nach den jeweils geltenden Wettgesetzen der Bundesländer.
Die Bf. schloss mit den Wettkunden Preisvereinbarungen über den im Zeitpunkt des Wettabschlusses (ungewissen) Ausgang von in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignissen ab. Die Wettkunden leisteten für ihre Wettbehauptung als Wettpreis einen Einsatz. Abgesehen vom Abschluss von Wetten im Inland vermittelte die Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß) auch Wetten ins Ausland.
Die von den Wettkunden der Bf. für die gegenständlichen Wetten bezahlten Einsätze beliefen sich auf jeweils insgesamt
€ 80.006.753,74 im August 2025
€ 85.359.860,93 im September 2025
€ 92.197.025,56 im Oktober 2025.
Die Bf. gab für die Monate August bis Oktober 2025 über FinanzOnline wie folgt Selbstberechnungen bekannt und stellte zugleich Anträge auf Festsetzung gemäß § 201 BAO:
Für August 2025:
Selbst berechnete Wettgebühr: € 1.600.135,07 (2 % von € 80.006.753,74)
Bekanntgabe der Selbstberechnung und Antragstellung auf Festsetzung am 15.9.2025
Für September 2025:
Selbst berechnete Wettgebühr: € 1.707.197,22 (2 % von € 85.359.860,93)
Bekanntgabe der Selbstberechnung und Antragstellung auf Festsetzung am 13.10.2025
Für Oktober 2025:
Selbst berechnete Wettgebühr: € 1.843.940,51 (2 % von € 92.197.025,56)
Bekanntgabe der Selbstberechnung und Antragstellung auf Festsetzung am 5.11.2025.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Abgabenakt und ist zwischen den Parteien nicht strittig. Insbesondere ergibt sich die Feststellung der unstrittigen Höhe der geleisteten Wetteinsätze aus den Wettgebührenabrechnungen der Bf. sowie aus den mit diesen übereinstimmenden Detailabrechnungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Wird - wie bei gegenständlicher Beschwerde - lediglich die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Beschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die gegenständliche Beschwerde ist somit gegeben.
Gemäß § 37 Abs. 51 GebG ist § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 mit 1.4.2025 in Kraft getreten und auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31.3.2025 entstanden ist.
Gemäß § 16 Abs. 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (idF BGBl. I Nr. 7/2025) unterliegen Glücksverträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, der Gebühr iHv 5 % vom Wetteinsatz, wenn sie als Wetten im Inland abgeschlossen werden, die nicht dem Glücksspielgesetz (GSpG) unterliegen und zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG ist. Wenn die Wetteinsätze verschieden sind, ist die Gebühr vom höheren Wetteinsatz zu bemessen.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG gilt eine Wette auch dann als im Inland abgeschlossen, wenn sie vom Inland in das Ausland vermittelt wird oder wenn die Teilnahme an dem Rechtsgeschäft Wette vom Inland aus erfolgt.
Gemäß § 33 TP 17 Abs. 3 erster und zweiter Satz GebG ist die Wettgebühr, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Die Gebühr ist am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig.
Gemäß § 28 Abs. 3 GebG sind zur Entrichtung der Gebühr bei Wetten im Sinne des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG die Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, die gewerbsmäßig Wetten abschließen oder vermitteln. Die Gebühr ist von diesen Personen unmittelbar zu entrichten. Als Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Wetteinsätzen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen der Wette auf andere Art und Weise.
Im Hinblick auf die Gebührenpflicht der verfahrensgegenständlichen Wetten ergibt sich folgende (zunächst unstrittige) rechtliche Beurteilung:
Die Tätigkeit der Bf. ist ohne Zweifel als eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Wetten anzusehen; sie schließt die Wetten daher unternehmerisch iSd § 2 Abs. 2 GSpG ab. Wettverträge sind zwar Glücksverträge, da aber bei Wetten auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen die Entscheidung über das Spielergebnis weder vorwiegend noch ausschließlich vom Zufall abhängt, fallen gegenständliche Wetten nicht unter das GSpG (§ 1 Abs. 1 GSpG; vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0019, mwN). Bei den stationär (im Filialbetrieb) abgeschlossenen Wetten befanden sich die Vertragsteilnehmer im Inland. Da im Übrigen gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ein Wettabschluss im Inland bereits dann vorliegt, wenn sich nur einer der beiden Vertragsteilnehmer im Inland befindet (vgl. Bavenek-Weber in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar, GebG9, § 33 TP 17, Rz 70), oder wenn die Wette vom Inland in das Ausland vermittelt wird, erfüllen die gegenständlichen Wetten allesamt das Tatbestandsmerkmal des Abschlusses im Inland. Die zu beurteilenden Wetten unterliegen daher der Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG. Da die Bf. gewerbsmäßig Wetten abschließt und vermittelt, ist sie gemäß § 28 Abs. 3 GebG zur Entrichtung der Wettgebühr verpflichtet.
Dass die Bf. eine Wettgebühr bemessen von den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Wetteinsätzen schuldet, ist nicht strittig. Die Bf. vertritt aber die Ansicht, dass die mit dem BSMG 2025 beschlossene Erhöhung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG von 2 % auf 5 %, verfassungswidrig sei. Das Bundesfinanzgericht teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht (siehe dazu unten).
Die Einsätze für die gegenständlichen Wetten sind nach dem 31.3.2025 bezahlt worden, weshalb die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG erst nach dem 31.3.2025 entstanden ist. Gemäß § 37 Abs. 51 GebG gelangt somit § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025 - und damit der Gebührensatz iHv 5 % - auf die gegenständlich zu beurteilenden Wetten zur Anwendung.
Die Bf. hat die Wettgebühr für die Monate August, September und Oktober 2025 mit 2 % von den Wetteinsätzen selbst berechnet und jeweils zugleich mit der Bekanntgabe der Selbstberechnung einen Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO gestellt.
Die Zulässigkeit der Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben setzt gemäß § 201 Abs. 1 BAO zunächst voraus, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, der Abgabenbehörde keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt und ist der Antrag auf Festsetzung binnen eines Monats ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht worden, hat die Abgabenbehörde gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO die Festsetzung vorzunehmen.
Die Anträge der Bf. auf Festsetzung der Wettgebühr wurden jeweils am Tag der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages - somit innerhalb der Monatsfrist des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO - eingebracht. Die Bf. berechnete die Wettgebühr mit 2 % von den Wetteinsätzen. Da § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 7/2025, bereits auf die gegenständlichen Wetten anzuwenden ist und eine Bemessung der Wettgebühr mit 5 % vom Wetteinsatz vorsieht, erweisen sich die Selbstberechnungen der Bf. als unrichtig. Das Finanzamt hatte daher gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO die beantragte Festsetzung der Gebühr vorzunehmen. Die mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 201 BAO für die Monate August, September und Oktober 2025 vorgenommene Festsetzung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG mit 5 % von den im jeweiligen Monat geleisteten Wetteinsätzen erweist sich somit als rechtsrichtig.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf.
Dem Gesetzgeber steht es zu, die seinem Zugriff offenstehenden Steuerquellen bestmöglich zu erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen (VfSlg. 9750/1983, mwN). Die Erhöhung der Wettgebühr erfolgte zum einen im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Budgetkonsolidierung. Zum anderen ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber aufgrund der Ähnlichkeit von Wetten und Glücksspielen eine Annäherung der Abgabenbelastung der Wettgebühr an die höhere Glücksspielabgabe bezweckt hat (Bericht des Budgetausschusses AB 34 BlgNR 28. GP).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfSlg. 20.204/2017, mwN). Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter Rechtslage tatsächlich realisieren. So wie im Einzelfall auch rückwirkende Verschlechterungen der Rechtslage im Steuerrecht ihrer Zielsetzung und dem Ausmaß und der Art ihrer Auswirkungen nach verfassungsrechtlich zulässig sein können, kann die Enttäuschung des Vertrauens der Normunterworfenen auf den Fortbestand und die zukünftige Entwicklung der Rechtsordnung auch ohne Rückwirkung unter Umständen gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz verstoßen. Hier greift der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz jedoch nur für ganz bestimmte, auf Grund besonderer Konstellationen schutzwürdige Positionen und setzt damit einer gesetzlichen Änderung unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtliche Schranken. Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vorliegen, wenn der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften, plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 19.933/2014, mwN).
Die mit dem BSMG 2025 vorgenommene Erhöhung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG ist gemäß § 37 Abs. 51 GebG mit 1.4.2025 in Kraft getreten und auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31.3.2025 entstanden ist. Die Gebührenerhöhung ist damit nicht rückwirkend in Kraft getreten.
Die Besteuerung von Wetten iHv 2 % vom Einsatz wurde bereits mit dem Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2005, eingeführt und trat am 1.10.2005 in Kraft. Aus dem fast zwanzigjährigen Bestehen des 2-prozentigen Steuersatzes kann an sich noch keine besonders schutzwürdige Position für Wettunternehmer abgeleitet werden. Der Bf. ist aber einzuräumen, dass die Erhöhung des Steuersatzes kurzfristig und in erheblichem Ausmaß erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass im Geschäftsmodell der Bf. mit der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG letztlich der aufgrund des Wettvertrages geleistete Einsatz des Wettkunden besteuert wird. Dementsprechend musste die Bf. - wie sie selbst angibt - mit einem weniger attraktiven Quotenangebot auf die Wettgebührenerhöhung reagieren. Wettunternehmer haben somit auch kurzfristig die Möglichkeit (bzw. sind sie dazu veranlasst), die Wettgebührenerhöhung über die Quotenberechnung bzw. die Gewinnausschüttungsquote indirekt an die Wettkunden weiterzugeben. Dass es für wettinteressierte Personen aufgrund der daraus resultierenden Verteuerung des Wettangebots zu einer Verringerung der Attraktivität an der Wettteilnahme und folglich für alle am österreichischen Markt tätigen Wettunternehmer zu einer Verminderung der Rentabilität des Wettgeschäftes kommen kann, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings setzt der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz nach der (oben bereits angeführten) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dem Gesetzgeber nur unter ganz besonderen Umständen verfassungsrechtliche Grenzen. Dass der Gesetzgeber mit der (nicht rückwirkend erfolgten) Erhöhung der Wettgebühr, in einem den Vertrauensschutz verletzenden Ausmaß in eine besonders geschützte Rechtsposition der Bf. eingegriffen hätte, vermag das Bundesfinanzgericht daher nicht zu erkennen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Steuergesetzgeber, solange er nicht eine Erwerbstätigkeit vollkommen unterbindet, nicht verpflichtet ist, die Rentabilität der belasteten Tätigkeiten zu garantieren (VfSlg. 18.183/2007). Auch wenn daher die Wettgebührenerhöhung eine Verminderung der Rentabilität des Wettgeschäftes für am österreichischen Markt tätige Wettunternehmer nach sich zieht, kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass die mit dem BSMG 2025 vorgenommene Erhöhung die Wettunternehmertätigkeit in Österreich verunmöglichen würde (zumal zB in Deutschland die Steuer auf Sport- und Rennwetten bereits seit 1.7.2012 in etwa 5 % vom Wetteinsatz beträgt). Aus diesem Grund werden auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf., wonach die Wettgebührenerhöhung - einem Verbot gleichkommend - in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreife, nicht geteilt.
Das Bundesfinanzgericht sah sich aus den angeführten Gründen nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm 135 Abs. 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Ergebnis
Auf Grundlage der dem Rechtsbestand angehörenden und auch vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Bestimmungen des GebG waren die Beschwerden der Bf. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG behandelt. Die Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage dar, die eine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (zB VwGH 17.11.2025, Ra 2025/16/0085, mwN).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 37 Abs. 51 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100519/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100519.2026
- Stammnummer
- 151464
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF