Findok · BFG-Entscheidungen
BFG VH/7500005/2026
Verfahrenshilfe
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/7500005/2026vom 11.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 9. März 2026, Zahl: ***1*** betreffend Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, über den Antrag des Beschuldigten vom 8. April 2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
II. Eine Revision durch die antragstellende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. ***1***, vom 9. März 2026 wurde dem Antragsteller angelastet, er habe am ***2*** um 13:05 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***4***, abgestellt, wobei der elektronische Parkschein Nr. ***5*** (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 12:34 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. ***6*** (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 12:55 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, wurde über ihn eine Geldstrafe von € 75,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt.
Innerhalb offener Frist erhob der Antragsteller mit Schreiben 8. April 2026 Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und beantragte in einem die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Dieser wurde von der antragstellenden Partei mit ihrer Mittellosigkeit begründet, ohne diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zumindest glaubhaft zu machen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der hier geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann."
§ 40 VwGVG entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 (vgl VfGH 25.06.2015, G 7/2015, bzw VwGH 24.09.2015, Ro 2014/07/0068). Nach der zu § 51a VStG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094).
Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhalts auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhalts gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3). Dies selbst dann, wenn es sich beim Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt (vgl VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0227).
Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller die oben beschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten Verwaltungsstrafakt nicht entnommen werden. Weiters sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein sollte, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht - allenfalls in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen sowie etwaige Beweisanträge zu stellen.
Im Übrigen gebietet auch die Höhe der Strafe, die dem Antragsteller für diese Verwaltungsübertretung droht, nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Straferkenntnis.
Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege sowie einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Wichtiger Hinweis:
Wird gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 8a Abs. 7 VwGVG der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.
Auf die Rechtsmittelbelehrung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses wird verwiesen, ebenso darauf, dass das Bundesfinanzgericht für die Behandlung derartiger Beschwerden gemäß § 5 WAOR zuständig ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Antragstellers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist. Da im gegenständlichen Fall diese beiden Wertgrenzen unterschritten werden und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl bloß Beschluss vom 24.09.2025, Ra 2025/02/0165) unter den Begriff "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Erledigungen wie eben die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe fallen, gilt dieser generelle Revisionsausschluss auch für die vorliegende Entscheidung.
Die (ordentliche) Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Wien, am 11. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/7500005/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.7500005.2026
- Stammnummer
- 151462
- Gültig
- 11.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF