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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300049/2019

Zweiter Säumniszuschlag nach dreimonatiger Nichtentrichtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300049/2019vom 31.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Wiener Straße 3, 3100 St. Pölten, A) über die Beschwerde vom 02.10.2018 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (vormals des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde) vom 10.09.2018 betreffend die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in Höhe von Euro 143,00 und B) über die Beschwerde vom 14.08.2019 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (vormals des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde) vom 19.07.2019 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Strafaufschubes für den Haftvollzug, Geschäftszahl ***BF1StNr6***, zu Recht erkannt: I. A) Die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 10.09.2018 wird als unbegründet abgewiesen. I. B) Die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 19.07.2019 betreffend einen beantragten Haftaufschub wird als gegenstandslos erklärt, da die noch aushaftende Geldstrafe, die damit verbundenen Kosten des Strafverfahrens sowie die Säumniszuschläge von der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 gänzlich beglichen worden sind. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 157 FinStrG eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: A) Säumniszuschlagsbescheid Mit 16.03.2018 erging an die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG mit welcher eine Geldstrafe in Höhe von Euro 14.300,00, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG mit 36 Tagen festgesetzt worden ist sowie die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens mit Euro 500,00. Da die aushaftende Geldstrafe zum 10.09.2018 nicht beglichen worden ist, erging mit selbigem Datum ein Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in der Höhe von Euro 143,00. Am 02.10.2018 erhob der Verteidiger der Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. B) Abweisungsbescheid betreffend einen beantragten Strafaufschub Mit 19.07.2019 wurde von der Finanzstrafbehörde der Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes für den Haftvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe mittels Bescheides abgewiesen. In der Beschwerde vom 14.08.2019 gegen den Abweisungsbescheid/Strafaufschub beantragte der Verteidiger dem Antrag auf Strafaufschub vollinhaltlich sattzugeben. Mit 15.10.2019 wurden die gegenständlichen Rechtsmittel gemeinsam mit den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit 11.05.2023 beglich die Beschwerdeführerin die noch aushaftende Geldstrafe, die damit verbundenen Kosten des Strafverfahrens sowie die Säumniszuschläge zur Gänze. Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtliche Erwägungen und Begründung A) Säumniszuschlagsbescheid Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. § 217 Abs. 3 BAO: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach § 217 Abs. 4 BAO: Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten nicht zu entrichten, als a) Ihre Einhebung § 212a BAO ausgesetzt ist, b) ihre Einhebung gemäß § 230 Abs. 2, 3 5 oder 6 BAO gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt ist. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Die Geldstrafe ist vollstreckbar geworden und haftete daher aus, deswegen sind wegen deren Nichtentrichtung nach § 217 BAO Säumniszuschläge angefallen. Der zweite Säumniszuschlag ist eine objektive Folge der Nichtentrichtung der Geldstrafe bis spätestens 3 Monate nach ihrer Vollstreckbarkeit. Es gibt weder eine Aussetzung der Einhebung noch eine Hemmung der Einhebung und auch keinen Zahlungsaufschub oder eine Aussetzung der Einbringung. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. B) Abweisungsbescheid betreffend einen beantragten Strafaufschub Mit 19.07.2019 wurde von der Finanzstrafbehörde der Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubes für den Haftvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe mittels Bescheides abgewiesen. Mit 11.05.2023 beglich die Beschwerdeführerin die noch aushaftende Geldstrafe, die damit verbundenen Kosten des Strafverfahrens sowie die Säumniszuschläge zur Gänze. Da nach vollständiger Begleichung der Geldstrafe der Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen ist, zielt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend einen beantragten Strafaufschub ins Leere und ist daher als gegenstandslos zu erklären. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 157 FinStrG eingestellt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Innsbruck, am 31. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300049/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300049.2019
Stammnummer
151459
Gültig
31.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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