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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102555/2025

Verspätete Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7102555/2025vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hans Blasina, die Richterin Mag. Monika Ahorn und die fachkundigen Laienrichter Manfred Fiala und Mag Sabine Puntigam in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** (vormals ***Bf1a***) betreffend Beschwerde vom 22. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2024 betreffend Säumniszuschlag 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) erhob gegen einen Bescheid betreffend Säumniszuschlag Beschwerde und führte darin Vorbringen gegen den Titelbescheid aus. Nach zurückweisender Beschwerdevorentscheidung wurde im Vorlageantrag neuerlich nur inhaltlich betreffend anderer Bescheide ausgeführt. Mit 5.5.2026 wurden im Firmenbuch Änderungen von Firma, Anschrift, Geschäftszweig, Stammeinlage, Alleingesellschafter und Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen. In der beantragten mündlichen Verhandlung wurde die Verspätung der Beschwerde mit der belangten Behörde erörtert. Die Bf blieb der von ihr beantragten mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Am Donnerstag, 9.10.2024 erließ die belangte Behörde einen Bescheid betreffend ersten Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 10-12/2023. Dieser wurde der Bf am Montag, 14.10.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.11.2024, bei der belangten Behörde durch Einwurf in den Briefkasten eingelangt am Freitag, 22.11.2024, erhebt die Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 9.10.2024. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.3.2025, zugestellt am 13.3.2025, weist die belangte Behörde die Beschwerde als verspätet zurück. Am 9.4.2025 stellt die Bf einen Vorlageantrag. 2. Beweiswürdigung Für den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides war die gesetzliche Fiktion heranzuziehen, denn die von der Bf getroffenen Angaben waren widersprüchlich und teilweise offensichtlich unzutreffend. In der Beschwerde selbst schreibt sie von einer Zustellung am 18.10.2024, im der Beschwerde angehängten datumlosen Faxsendebericht (ein Fax ist bei der belangten Behörde nicht eingelangt) von einer Zustellung am 21.10.2024. Im Vorlageantrag führt die Bf aus, die Beschwerdevorentscheidung sei am 11.3.2025 zugestellt worden, während laut Rückschein die persönliche Übergabe am 13.3.2025 stattgefunden hat. Insgesamt kann den Ausführungen der Bf somit kein Glaube geschenkt werden, wobei das genaue Zustelldatum des angefochtenen Bescheides unmaßgeblich ist, weil auch bei Zustellung am 18. oder 21.10.2024 Verspätung eingetreten wäre. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung) Mit der Anfechtungserklärung in der Beschwerde ist die "Sache" begrenzt. Die Bf bezieht sich alleinig auf den Bescheid vom 9.10.2024. Mit diesem Datum existiert zur beschwerdeführenden Abgabepflichtigen nur der Bescheid zur Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages. Weder sind ausdrücklich weitere Bescheide angefochten, noch gibt es eine Automatik, mit der auch der Titelbescheid für das Säumnisverfahren damit in Beschwerde gezogen werden könnte. Beschwerde ist binnen eines Monats (§ 245 Abs 1 BAO) ab Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen. Bei Sendungen, die ohne Zustellnachweis zugestellt werden, gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (§ 26 Abs 2 ZustG). Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde gegen den am 14.10.2024 zugestellten Bescheid am 22.11.2024 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdefrist endete am 14.11.2024, somit wurde die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht und war gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO zurückzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 7. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102555/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102555.2025
Stammnummer
151456
Gültig
07.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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