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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100361/2026

Höhe des Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100361/2026vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig . Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Im Einkommensteuerbescheid 2025 vom 16. Februar 2026 wurde der Familienbonus Plus lediglich für zwei Kinder im Ausmaß von € 4000,32 berücksichtigt. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die darauf hinweist, dass dem Bf. der FABO Plus für drei Kinder zustehe. In der Beschwerdevorentscheidung vom 6. März 2026 wurde ein Familienbonus Plus im Ausmaß von € 5253,51 berücksichtigt. Im Vorlageantrag vom 9.3.2026 wird nunmehr auch für das dritte Kinder der volle Familienbonus Plus in Höhe von € 2000,-- beantragt. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 20. April 2026 vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, für die der Familienbonus Plus zusteht: Kind1 NN, geb. Datum1, Kind2 NN, geb Datum2 und Kind3 NN, geb. Datum3. Das zu versteuernde Einkommen beträgt lt. Steuerberechnung 5253,51 €, es wurde in der Beschwerdevorentscheidung ein Familienbonus Plus in Höhe von 5253,52 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (tlw. Stattgabe im Sinne der Beschwerdevorentscheidung) Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: (…) § 33 Abs. 2 EStG 1988 lautet: (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Somit ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der Familienbonus Plus als Steuerabsetzbetrag konzipiert, der die berechnete Einkommensteuer reduziert. Er kann die berechnete Steuer aber nur auf Null reduzieren, eine Negativsteuer kommt aufgrund des Gesetzestextes nicht in Betracht. Der Familienbonus Plus wurde demnach in der Beschwerdevorentscheidung in der maximalen Höhe berücksichtigt. Der Beschwerde war im Sinne der Beschwerdevorentscheidung teilweise stattzugeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor, die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext. Linz, am 21. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100361/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100361.2026
Stammnummer
151450
Gültig
21.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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