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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100427/2024

Familienbeihilfenanspruch für das erste Studienjahr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100427/2024vom 28.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Februar 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Februar 2024 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/2022 - 08/2023 für die Tochter ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang laut Vorlagebericht Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog für ihre Tochter ***1*** ***2*** ***3***, geboren ***5***, laufend Familienbeihilfe. ***2*** studierte im Wintersemester 2022 Bachelor Physik als Hauptstudium sowie Germanistik als Nebenstudium. In den ersten beiden Semestern wurden keine Prüfungen positiv abgelegt, die Zulassungen zu Physik und Germanistik sind nach dem Sommersemester 2023 erloschen. Im Wintersemester 2023 begann die Tochter den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege an der Fachhochschule ***6***. Im Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2023 hatte die Tochter viele geringfügige Arbeitsverhältnisse, welche teilweise nur wenige Tage, teilweise auch länger waren. Mit Ergänzungsersuchen vom 02.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, den Studienerfolg für das Studienjahr 2022/23 nachzuweisen. Am 05.02.2024 wurde eine Studienzeitbestätigung der Universität ***7*** eingebracht, wonach die Tochter Germanistik und Physik jeweils von 20.09.2022 bis 31.10.2023 studiert habe. Am 09.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung geschickt, wonach sie Anspruch auf Familienbeihilfe bis Oktober 2022, dann wieder ab September 2023 bis September 2024 habe. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum November 2022 bis August 2023 wurde mit Bescheid vom 09.02.2024 zurückgefordert mangels Vorliegens eines entsprechenden Leistungsnachweises. Für das erste Studienjahr (2022/2023) sei kein Studienerfolg nachgewiesen worden. Am 29.02.2004 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2024 erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass die Tochter aus gesundheitlichen Gründen die notwendigen Prüfungen nicht ablegen habe können. Der Beschwerde beigelegt waren zahlreiche Arztbriefe, welche im Zeitraum Juni und Juli 2023 ausgefertigt wurden. Beigelegt war auch der Nachweis über eine geplante Untersuchung am 02.08.2023. Mit Ergänzungsersuchen vom 13.03.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung zur konkreten Krankheit sowie zum konkreten Zeitraum vorzulegen, während dem die Tochter am Studium verhindert gewesen sei. Am 30.04.2024 langte die Antwort auf das Ergänzungsersuchen vom 13.03.2024 ein. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bescheinigung, wonach ***2*** im Studienjahr 2022-2023 nur eingeschränkt Vorlesungen besuchen und Prüfungen ablegen habe können. Die Beschwerdevorentscheidung erging am 28.05.2024, die am 06.06.2024 hinterlegt und von der Bf. am 07.06.2024 übernommen wurde. Damit wurde die Beschwerde abgewiesen und argumentiert, dass die Studienverhinderung die Dauer von ununterbrochen drei Monaten nicht erreicht habe, da immer wieder Arbeitsverhältnisse eingegangen worden seien, zwischen denen nie volle drei Monate gelegen hätten. Am 05.06.2024 langte die Kopie der Vorhaltsbeantwortung vom 30.04.2024 ein, da am 15.05.2024 ein automatisiertes Erinnerungsschreiben versendet wurde, laut welchem das Ergänzungsersuchen vom 13.03.2024 noch nicht beantwortet worden sei. Am 04.07.2024 langte der Vorlageantrag ein. Es wurde auf die Begründung der Beschwerde verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass zur Finanzierung des Studiums immer wieder Arbeitsverhältnisse eingegangen worden seien, welche aber nur punktuell beziehungsweise tageweise ausgeübt worden seien. Der Studienerfolg habe vor dem Sommer 2023 aufgrund des Krankheitsbildes trotz Mühe nicht erreicht werden können, da erst ab diesem Zeitpunkt eine adäquate Schmerztherapie gefunden werden konnte. Beigelegt waren zahlreiche Unterlagen in Kopie, dabei unter anderem wiederum Arzt- und Entlassungsbriefe ab Juni 2023. Weiters wurden erstmals eine Auflistung über Vorlesungsbesuche im Wintersemester 2022 vorgelegt und eine Bestätigung zu einem (negativ beurteilten) Prüfungsantritt im Sommersemester 2023. Das FAÖ führte im Vorlagebericht vom 15.07.2024 aus: "Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Art des Beweismittels einer krankheitsbedingten Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055) (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2.Aufl. (2020), § 2 Rz 87). Ist das Kind infolge einer schweren, langanhaltenden Krankheit am erfolgreichen Weiterbetrieb eines Studiums gehindert, steht für die Zeit der krankheitsbedingten Verhinderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu (vgl. Erkenntnis des BFG vom 19.05.2021, RV/7100153/2020). Der Entscheidung des UFSW vom 30.03.2012, RV/0262-W/12 ist zu entnehmen, dass eine Erwerbstätigkeit des Kindes in dem Zeitraum, in dem eine krankheitsbedingte Studienverhinderung angeblich vorlag, dazu führt, dass der Beweis der durchgehenden Studienbehinderung nicht erbracht ist. Im vorliegenden Fall gibt es eine ärztliche Bescheinigung, welche einen Zeitraum ("das Studienjahr 2022-2023") sowie zusammengefasst Diagnosen enthält, aufgrund derer ***2*** ***1*** das Studienjahr nicht erfolgreich abschließen konnte. Zwischen Juli 2022 und Oktober 2023 gab es jedoch eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, welche immer nur wenige Wochen dauerten und durch wenige Wochen getrennt waren, in denen keine Lohnzettel vorliegen. Der längste Zeitraum zwischen zwei Lohnzetteln (24.11.2022 - 04.02.2023) ist etwa 9 Wochen lang und erreicht somit nicht die geforderte Länge von 3 Monaten an Studienverhinderung. Somit ist der Beweis, dass eine krankheitsbedingte Studienverhinderung von 3 Monate vorliegt, nicht erbracht. Aus § 26 Abs 1 FLAG ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe (FB) zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 28.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047). Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von FB an (vgl etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Die Rückforderung gem § 26 Abs 1 bis 3 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs 1 bis 3 vom Finanzamt oder vom BFG nicht anzustellen (vgl BFG 24.4.2017, RV/7105636/2015 und 20.6.2016, RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von FB nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener FB kein Ermessensspielraum bleibt (vgl BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an FB nach § 26 Abs 1 ist derjenige verpflichtet, der die FB zu Unrecht bezogen hat (vgl VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die FB muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, auch tatsächlich ausbezahlt worden sein. Wird FB zurückgefordert, ist daher notwendiger Inhalt des vom Finanzamt gem § 266 Abs 1 BAO vorzulegenden Verwaltungsaktes eine Urkunde (etwa ein Bildschirmausdruck aus dem Familienbeihilfenprogramm DB7 bzw FABIAN), aus der sich ergibt, dass die zurückgeforderten Beträge dem Bescheidadressaten auch ausbezahlt wurden. Im Hinblick auf das Amtswegigkeitsgebot (§ 269 Abs 1 BAO iVm § 115 BAO) ist es dabei nicht von Bedeutung, ob die Höhe des Rückforderungsbetrags von der Partei (§ 78 BAO) im Beschwerdeverfahren bestritten wurde oder nicht (vgl BFG 13.7.2016, RV/7102305/2016). Die Auszahlungen wurden von der Behörde nachgewiesen. Da keinerlei Studienerfolg nachgewiesen werden konnte, war die Familienbeihilfe zurückzufordern. Da die Rückforderung zurecht ergangen ist, wird die Abweisung der Beschwerde beantragt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Tochter ***2*** der Bf. war bis 06/2022 Schülerin und begann ab dem Wintersemester 2022 die Bachelorstudien Physik als Hauptfach und Germanistik als Nebenfach, welche am 31.10.2023 beendet wurden. Nach einem Überprüfungsverfahren zur Familienbeihilfe wurden die für ***2*** bezogenen Familienleistungen für den Zeitraum 11/2022 - 08/2023 mit Bescheid vom 09.02.2024 zurückgefordert. Die Tochter hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinerlei positive Prüfungen im Studium, also 0 ECTS, vorzuweisen. Mit dem Vorlageantrag legte die Bf. erstmals eine Bestätigung der Universität vor, dass die Tochter am 12.05.2023 zu einer Prüfung aus Germanistik angetreten war; diese Prüfung wurde mit nicht genügend (5) beurteilt. Die Bf. legte weiters eine Aufstellung von im Wintersemester von der Tochter besuchten Vorlesungen in Germanistik vor. Die Tochter begann im Wintersemester 2023 (mit Beginn 05.09.2023) den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Krankenpflege an der Fachhochschule, wofür ihr Familienbeihilfe ab 09/2023 ausbezahlt wurde und wofür auch Erfolgsnachweise vorgelegt werden konnten. Die Tochter war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum immer wieder in ärztlicher Behandlung wegen ua. ***8***. Die genaue Dauer der jeweiligen krankheitsbedingten Studienverhinderungen konnte nicht nachgewiesen werden, jedenfalls lag kein durchgehender, mindestens drei Monate umfassender Zeitraum vor, da die Tochter auch während des ersten Studienjahres regelmäßig geringfügigen Arbeitsverhältnissen im Gastgewerbe und Sicherheitsdienst nachging, allerdings sehr oft tageweise und an Wochenenden bzw. länger in Ferienzeiten. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenakt FABIAN. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gegenständlich strittig ist, ob im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, das ist 11/2022 -08/2023 ein Familienbeihilfenanspruch für die Tochter besteht, weil diese im Studium Physik und Germanistik an der Universität ***7*** gemeldet war, aber für das gesamte Studienjahr keine Prüfung erfolgreich abschloss bzw 0 ECTS vorzuweisen hatte. Laut Bf. war die Tochter krankheitsbedingt nicht in der Lage, das Studium erfolgreich zu betreiben, laut FAÖ und festgestelltem Sachverhalt konnte keine krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums von durchgehend zumindest drei Monaten nachgewiesen werden, da in freier Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass wenn Arbeitsverhältnisse regelmäßig eingegangen werden können, es nicht gleichzeitig durchgehend zu einer krankheitsbedingten Studienbehinderung kommen kann. Die kurzzeitigen geringfügigen Beschäftigungen haben aber nicht dazu geführt, dass diese das Betreiben eines Studiums ausschließen würden, zumal diese im Gastgewerbe bevorzugt an Wochenenden bzw. tageweise bzw. länger während der Ferienzeiten ausgeübt wurden. § 2 FLAG 1967 idF BGBl. BGBl. I Nr. 220/2021: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, …. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. A. Zum Vorliegen einer aufrechten Berufsausbildung bei der Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum: Die Tochter der Bf. war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu einem Studium angemeldet, ohne zunächst - trotz mehrfacher Aufforderungen durch das FAÖ - irgendwelche Mindesterfolgsnachweise oder Studienaktivitäten vorweisen zu können. Mit dem Vorlageantrag vom 03.07.2024 legte sie (erstmals) eine Auflistung von Vorlesungen für Germanistik vor, von denen sie behauptete, dass sie diese im Wintersemester 2022/2023 besucht habe. Eine Überprüfung über online.uni-***7***.at zu den angeführten Lehrveranstaltungen zum Bachelorstudium Germanistik im WS 2022 ergab, dass diese Lehrveranstaltungen zum Teil zu anderen Zeiten stattfanden als laut Auflistung angegeben. Da die Tochter aber zumindest laut Bestätigung der Universität zu einer Prüfung am 12.05.2023 angetreten ist, wenn auch mit negativem Erfolg, wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Tochter im ersten Studienjahr zumindest minimale Studienaktivitäten gesetzt hat und die zur Prüfung gehörigen Vorlesungen besucht hat und nicht von vorneherein (außer der Meldung zum Studium an der Universität) keinerlei Aktivitäten in Richtung eines Studiums vorhatte (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033, Rz 37). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009 mwN), sofern überhaupt ein Studium betrieben wird. Das ist gegenständlich der Fall, da zumindest Vorlesungen besucht wurden und ein Prüfungsantritt, wenn auch mit negativem Erfolg, erfolgte. Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 30.10.2024, Ra 2024/16/0009 uam) liegt dem FLAG die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Familienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 10 Abs. 1 FLAG 1967) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967). Daraus folgt, dass Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind (vgl. für viele insb. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0084, VwSlg 8752 F/2012). Der Gesetzgeber hat dem etwa bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolges (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) Rechnung getragen, wenn für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033, VwSlg 9099 F/2016; VwGH 31.10.2023, Ra 2021/16/0076; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0036). Daher besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist (vgl. VwGH 30.10.2024, Ra 2024/16/0009). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr aufgrund des tatsächlich begonnenen Studiums und der gebotenen ex-ante-Betrachtung zusteht. Anmerkung: Nach dem ersten Jahr ist es zu einem Studienwechsel an die FH ***6*** gekommen. Bei dieser handelt es sich ebenfalls um eine Einrichtung, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 genannt ist. Nach § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG liegt kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - schädlicher Studienwechsel vor, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Da die Minimalerfordernisse von 16 ECTS im ersten Studienjahr aber nicht erreicht wurden, besteht (erst) für das zweite Studienjahr (trotz Studienwechsels) kein Familienbeihilfenanspruch (bis zur Erbringung eines ausreichenden Studienerfolges aus dem neuen Studium) und wäre die Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr solange nicht zu gewähren gewesen bis die nötigen ECTS-Punkte aus dem neuen Studium nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass das FAÖ den Sachverhalt für das zweite Studienjahr entsprechend neu zu prüfen haben wird und die Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr entsprechend zurückzufordern und mit den Ansprüchen für das erste Studienjahr gegenzurechnen haben wird. Eine andere Beurteilung lässt die ständige und einschlägige VwGH-Rechtsprechung, an welche das BFG gebunden ist, im Ergebnis nicht zu. Was das Vorbringen zur krankheitsbedingten Studienbehinderung betrifft, hat dieses auf die Entscheidung keinen Einfluss. Die Erbringung des Studiennachweises aus dem ersten Studienjahr ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des zweiten Studienjahres und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Nur der Nachweiszeitraum wird durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils durchgehend drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Eine solche durchgehende dreimonatige Studienbehinderung konnte laut Sachverhalt nicht nachgewiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe bei einem Studium. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Graz, am 28. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100427/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100427.2024
Stammnummer
151447
Gültig
28.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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