Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100784/2025
Kein Beschwerderecht der Gesellschafterin gegen die Personengesellschaft (hier: eine OG) betreffende Umsatzsteuerbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100784/2025vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Kohlbacher, Keesgasse 11, 8010 Graz, betreffend die Beschwerde vom 13. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2024 betreffend Umsatzsteuer 2018, ergangen an Dr. MV als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der R-OG (StNr. 123/xyz), beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (Bf.) war im Streitjahr eine von insgesamt fünf unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen der R-OG (in der Folge: R-OG).
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom tt.12.2018 wurde über das Vermögen der R-OG der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. MV bestellt.
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist an "Dr. MV als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren R- OG" gerichtet.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 13.1.2025 Beschwerde erhoben. Als Rechtsmittelwerber scheinen neben der Bf. sieben weitere Personen auf, darunter auch die R-OG, der Insolvenzverwalter der R-OG sowie die Insolvenzverwalterin des Gesellschafters DI R. Auf der ersten Seite des Beschwerdeschriftsatzes werden die (einzelnen) Beschwerdeführer wie folgt angeführt:
1) R-OG
2) Mag. H
3) Dr. J
4) Bf.
5) (…)
Als Vertreter aller Beschwerdeführer wird ein Rechtsanwalt ausgewiesen.
Am 3.2.2025 erging die an die Bf. gerichtete (und dieser zugestellte) Beschwerdevorentscheidung, mit welcher ihre Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen wurde. Im Abgabenverfahren trete nach der Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei an den Masseverwalter ergangen. Nur diesem komme - so das Finanzamt in seiner Begründung - das Beschwerderecht im Umsatzsteuerverfahren zu. Die Bf. sei nicht legitimiert, Beschwerde betreffend den gegenständlichen Umsatzsteuerbescheid einzubringen.
Dagegen wurde am 4.3.2025 (ua.) von der Bf. der Vorlageantrag erhoben. Neben der Bf. scheinen wiederum die R-OG sowie sechs weitere (natürliche Personen) als Einschreiter auf.
Am 20.10.2025 legte das Finanzamt dem BFG die Beschwerde der Bf. zur Entscheidung vor.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist zB bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (Ritz/Koran, BAO 8. Auflage, § 260 Tz 5).
Zur Einbringung einer Beschwerde ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (Ritz/Koran, aaO, § 260 Tz 6).
Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner (in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit.) der Unternehmer; Unternehmer können auch Personengesellschaften oder Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine Personengesellschaft ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH vom 30.11.1982, 82/14/0058, VwGH vom 28.6.2006, 2002/13/0119, 0120, sowie VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0189).
Nach der Rechtsprechung kommt bei die Umsatzsteuer betreffenden Bescheiden, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (VwGH 24.5.2007, 2007/15/0110; VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0024, mwN). Die Festsetzung von Umsatzsteuer wirkt nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Personengesellschaft (zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0218).
Im Beschwerdefall ist überdies folgende (ständige) Rechtsprechung des VwGH maßgeblich:
Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO (vgl. VwGH vom 30.5.2007, 2003/17/0339). Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom 26.6.2024, Ro 2022/15/0005 unter Verweis auf VwGH vom 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).
Das Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels wie auch einer Revision an den VwGH kommt in solchen Fällen nur dem Insolvenzverwalter zu (VwGH vom 20.9.2022, Ra 2022/15/0045; VwGH vom 29.4.2015, Ro 2014/10/0080; VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002).
Im Einklang mit der dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur hat das Finanzamt den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid zutreffend an Dr. MV als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der R-OG adressiert und zugestellt. Nur diesem kommt daher als Adressat des bekämpften Bescheides das Beschwerderecht zu. Da der Umsatzsteuerbescheid nicht an die Bf. ergangen ist, mangelt es an deren Aktivlegitimation.
Dazu kommt, dass - wie oben dargestellt - umsatzsteuerlicher Unternehmer die Personengesellschaft ist, an der die Gesellschafterin beteiligt ist. Die Festsetzung von Umsatzsteuer wirkt nur gegenüber der Personengesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftern. Die Gesellschafterstellung vermittelt (im Umsatzsteuerverfahren der Gesellschaft) keine umsatzsteuerliche Unternehmerstellung. Die Personengesellschaft, hier die R-OG, ist ein eigenes Umsatzsteuersubjekt (vgl. dazu zB auch Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG³, § 2 Rz 23; weiters Ruppe/Achatz, UStG6, § 2 Tz 34).
Der oa. ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend hat auch das BFG bereits in mehreren, verschiedene GesellschafterInnen der R-OG betreffenden Erkenntnissen ausgesprochen, dass den GesellschafterInnen im Umsatzsteuerverfahren der OG kein Antrags- bzw. Beschwerderecht zukommt (zB BFG vom 17.4.2024, RV/2100928/2020; die dagegen erhobene Revision hat der VwGH mit Beschluss vom 18.12.2024 zurückgewiesen; zuletzt weiters zB BFG vom 13.11.2025, RV/2100783/2025; BFG vom 11.12.2025, RV/7103399/2025; uva.).
Da die Bf. nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides war und ihr im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft, an der sie beteiligt war, kein Beschwerderecht zusteht, war ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der angefochtene Umsatzsteuerbescheid richtigerweise an den Insolvenzverwalter der R-OG gerichtet worden und ihm gegenüber wirksam geworden. Er ist (grundsätzlich) dazu legitimiert, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben; der Insolvenzverwalter ist auch einer der insgesamt acht Beschwerdeführer laut Eingabe vom 13.1.2025. Soweit ihm die gegenständliche Beschwerde zuzurechnen ist, kann sie daher nicht mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen werden. Da aber im Gegensatz dazu die Beschwerde, soweit sie der Bf. zuzurechnen ist, als unzulässig zurückzuweisen ist, ist eine einheitliche Entscheidung über die von den acht Beschwerdeführern erhobene(n) Beschwerde(n) unmöglich. Schon daran scheitert das Begehren der Beschwerdeführer, deren Rechtsmittel als (eine) einheitliche Beschwerde zu behandeln.
Die begehrte Verbindung der Rechtsmittel zu einem gemeinsamen Verfahren gemäß § 267 BAO ist zudem aus dem Grunde nicht möglich, weil nur zulässige und fristgerechte Beschwerden zu einem Verfahren verbunden werden können. Wie oben dargestellt, ist aber die Beschwerde der Bf. nicht zulässig.
Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so obliegt dem Berichterstatter (bzw. dem zuständigen Einzelrichter) zunächst ua. die Erlassung von Zurückweisungen (§ 272 Abs. 4 BAO). Nach § 274 Abs. 3 BAO kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der vorliegende Beschluss konnte daher trotz der Anträge der Bf. auf Entscheidung durch den Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden.
Ergänzend ist festzuhalten:
Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz - somit jedenfalls ab Vorliegen einer einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht - hat die Behörde - soweit nicht ein Anwendungsfall des § 103 Abs. 2 BAO vorliegt - nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen (VwGH vom 12.12.2002, 2002/15/0090).
In den Fällen des § 103 Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (VwGH vom 20.11.1990, 90/14/0003), die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird (hier § 213 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 BAO). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muss ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen (VwGH vom 19.12.2002, 98/15/0210).
Im Beschwerdefall hat sich der einschreitende Rechtsanwalt auf die Bevollmächtigung gemäß § 8 RAO berufen und um Zustellung zu seinen Handen ersucht.
Das Finanzamt ist aufgrund des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid die Umsatzsteuer betrifft, davon ausgegangen, dass eine zusammengefasste Verbuchung gem. § 103 BAO zu erfolgen hat. Da der einschreitende Rechtsanwalt nicht die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (VwGH vom 20.11.1990, 90/14/0003), erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung direkt an die Bf.
Der angefochtene Bescheid ist bei der Bf. tatsächlich jedoch überhaupt nicht zu verbuchen. Damit können wiederum keine gemeinsam zu verbuchenden Abgaben iSd § 103 BAO vorliegen. Da auch keine weiteren Einschränkungen der Zustellvollmacht bekanntgegeben wurden, wäre die Beschwerdevorentscheidung richtigerweise an den einschreitenden Rechtsanwalt zuzustellen gewesen.
Dieser Zustellmangel kann jedoch geheilt werden. Eine Heilung tritt trotz falscher Bezeichnung des Empfängers dann ein, wenn die Sendung dem Zustellungsbevollmächtigten "tatsächlich zukommt" (VwGH vom 12.12.2002, 2002/15/0090, unter Hinweis auf VwGH vom 14.9.1992, 91/15/0044 und VwGH vom 19.5.1993, 93/09/0041).
Der einschreitende Rechtsanwalt hat in der Folge den Vorlageantrag gestellt und dabei nicht ausdrücklich erklärt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich nicht zugegangen sei. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugegangen ist, zumal er im Schreiben auch inhaltlich auf die Ausführungen des Finanzamtes eingeht. Es ist daher zulässigerweise davon auszugehen, dass der Zustellmangel durch tatsächlichen Zugang der Beschwerdevorentscheidung an den einschreitenden Rechtsanwalt geheilt ist.
Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem oben Dargestellten, dass der vorliegende Beschluss dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzustellen ist, da er sich auf die ihm erteilte Zustellvollmacht berufen hat.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
(Un-)Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich das BFG in der vorliegenden Entscheidung auf die zitierte VwGH-Rechtsprechung stützen konnte, liegt eine Rechtsfrage im oa. Sinne nicht vor und konnte die Revision nicht zugelassen werden.
Graz, am 20. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100784/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100784.2025
- Stammnummer
- 151445
- Gültig
- 20.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF