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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100058/2024

Familienbeihilfenanspruch für ein Pflegekind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100058/2024vom 12.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. April 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom 22. November 2022 ab 09/2022 für ***1*** ***2*** ***3***, SVNR ***4***, Steuernummer Bf. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) stellte mit 22.11.2022 einen Antrag auf Familienbeihilfe ab 09/2022 für ihren Neffen ***2***, geboren am **ttmmjj**, den sie als Pflegekind bis 23.07.2023 betreue, da ihr Bruder und Kindesvater in **Drittland*** verblieben sei und beabsichtige, nach Österreich zurückzukehren. Der Neffe sei aufgrund des anstehenden Schulwechsels bereits früher nach Österreich zurückgekehrt und lebe bei ihr. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19.04.2023 nach einem Vorhalteverfahren ab: "Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen für Kinder im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Dies sind die leiblichen Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder sowie Stief- und Pflegekinder. Im gegenständlichen Fall liegt ein privates Pflegeverhältnis vor. Ein derartiges Verhältnis für ein Kind welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unterliegt grundsätzlich der Anzeige- und Bewilligungspflicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Da eine derartige Bewilligung nicht vorliegt, und das Pflegschaftsverhältnis auch nur auf eine befristete Zeit eingeräumt wurde, kann nicht von einem Pflegekind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gesprochen werden. Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen werden." Die Bf. brachte eine Beschwerde vom 03.05.2023 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: "Die Abweisung vom 19.4.2023 wird damit begründet, dass "ein privates Pflegeverhältnis vorliegt, ein derartiges Verhältnis für ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, grundsätzlich der Anzeige- und Bewilligungspflicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers unterläge, und dass, nachdem eine solche Bewilligung nicht vorläge und das Pflegschaftsverhältnis auch nur auf eine befristete Zeit eingeräumt wurde, nicht von einem Pflegekind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gesprochen werden kann. Diese Begründung ist in mehrfacher Hinsicht falsch und führt damit auch zu einem falschen Ergebnis. § 2 FLAG normiert, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein minderjähriges Kind jene Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, wobei Kinder im Sinne dieser Bestimmung nach § 2 Abs 3 lit d FLAG auch "deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)" sind. Der zitierte § 186 ABGB (seit 1.1.2013 nunmehr § 184 ABGB) normiert, dass Pflegeeltern jene Personen sind, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Der in § 2 FLAG zitierte § 186a ABGB (seit 1.1.2013 nunmehr § 185 ABGB) normiert, dass das Gericht einem Pflegelternpaar auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind unter bestimmten Umständen zu übertragen hat. In § 35 StKJHG, auf den sich die Abweisung vom 19.4.2023 offenbar stützt, ist geregelt, dass private Pflegeverhältnisse einer Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers bedürfen (Abs 1) und dem Kinder- und Jugendhilfeträger anzuzeigen sind (Abs 2). Dazu ist Folgendes auszuführen: Der Begriff des Pflegekindes in § 2 FLAG wird eindeutig durch § 184 ABGB definiert. Es wird ausschließlich auf das Vorliegen konkreter Merkmale abgestellt, einerseits "die ganz oder teilweise Besorgung der Pflege und Erziehung des Kindes" und andererseits "eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung". Daran - und nur daran - ist zu messen, ob die Eigenschaft eines Pflegekindes nach § 2 FLAG vorliegt oder nicht. Eine Verletzung einer allfälligen, sich aus anderen gesetzlichen Vorgaben ergebenden Anzeige- oder Bewilligungspflicht ist für diese Beurteilung aber völlig unerheblich. Es folgt der Verweis auf BFG 06.03.2023, RV/7100057/2023 mit rechtlichen Ausführungen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2023 wies das Finanzamt die Beschwerde ab: "Als Pflegekind gilt ein Kind, wenn es nicht das leibliche Kind, Enkelkind, Stiefkind oder Wahlkind (adoptiertes Kind) ist. Pflegekinder sind Kinder, welche für bestimmte oder unbestimmte Zeit in Pflege genommen werden. Familienbeihilfe kann auch bei einem nur vorübergehenden Pflegschaftsverhältnis gewährt werden. Es muss allerdings eine eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeleltern, die sich im Wechsel des Kindes in den Haushalt der Pflegeltern ausdrückt, vorliegen. Eine Überlassung des Kindes an Dritte für kurze begrenzte Zeit, begründen kein familienrechtliches Pflegschaftsverhältnis im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Pflegschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist durch einen Pflegschaftsvertrag oder einer Bestätigung des Jugendwohlfahrtsträgers nachzuweisen. Für ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unterliegt ein derartiges Verhältnis grundsätzlich der Anzeige- und Bewilligungspflicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Im gegenständlichen Fall wurde am 22.11.2022 ein Antrag auf Familienbeihilfe für mj ***1*** ***2*** ***3*** geb. am **ttmmjj** ab 20. September 2022 gestellt (laut Antrag: Übernahme Pflegekind [Neffe] bis 23.7.2023). Laut den Ausführungen in der Vorhaltebeantwortung vom 11. April 2023 lebt ***2*** bei Ihnen, weil Ihr Bruder ***5*** ***1*** beabsichtigt mit seiner Familie nach Österreich zurückzukommen - sie leben derzeit in **Drittland***. Laut Ihren Ausführungen stand bei ***2*** ein Schulwechsel an, weswegen er schon früher nach Österreich kam. Von Ihrem Bruder ***5*** ***1*** wurde Ihnen diesbezüglich auch eine Vollmacht mit der Vertretungsbefugnis für mj ***2*** ***3*** ***1*** mit der zeitlichen Begrenzung bis zum 31.7.2023 ausgestellt. Bei privatrechtlichen Pflegeverhältnissen ist laut Gesetz und Rechtsprechung ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (Linie des OGH und VwGH). Es gilt eine erhöhte Nachweispflicht bei privaten Pflegeverhältnissen. Es besteht eine verwaltungsbehördliche Anzeige- und Bewilligungspflicht für private Pflegeverhältnisse, welche im Kinder- und Jugendhilferecht verankert ist. Private Pflegeverhältnisse bedürfen bis zum 14. Lebensjahr einer Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers, ab dem 14. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr einer Anzeige beim Kinder- und Jugendhilfeträger. § 184 ABGB ist nicht erfüllt, sofern das Kind nur vorübergehend während der Schulzeit betreut wird und ein Aufbau einer dauerhaften familienähnlichen Beziehung nicht angestrebt wird (zB Aufenthalt bei der Pflegeperson nur aus Gründen der Berufsausbildung). Wie bereits oben erwähnt ist auf Grund der Rechtsprechung bei privaten Pflegeverhältnissen eine erhöhte Nachweispflicht gegeben und ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Bewilligung des Pflegeverhältnisses durch den österreichischen Kinder- und Jugendhilfeträger wurde im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt. Auf Grund des gesamten vorliegenden Sachverhaltes im gegenständlichen Fall war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen." Im Vorlageantrag vom 20.11.2023 verwies die Bf. Im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen und führte aus, dass auch die Begrenzung bis Juli 2023 nicht schade. Weiters wird geschildert, dass und wie eine vollständige Eingliederung von ***2*** in die Familie der Bf. vorlag. Das Finanzamt legte das Rechtsmittel mit Vorlagebericht vom 22.01.2024 dem BFG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist die Tante des minderjährigen ***2*** ***1*** und beantragte für diesen Familienbeihilfe aufgrund eines Pflegekindverhältnisses von 09/2022 bis 07/2023. Der Neffe lebte davor mit dem Kindesvater in **Drittland*** und ist österreichischer Staatsbürger. Die Familie beabsichtigte, nach Österreich zurückzukommen. Da für den Neffen ein Schulwechsel anstand, entschied sich die Familie, ***2*** schon früher (allein) zurück nach Österreich zu schicken. Der Bf. wurden mit Vollmacht des Kindesvaters vom 14.09.2022 alle wesentlichen Entscheidungskompetenzen für den Neffen, zeitlich begrenzt bis 31.07.2023, übertragen. Den Hauptwohnsitz hatte ***2*** mit Meldung vom 20.09.2022 bei der Bf. Er war fast ein Jahr lang vollständig in den Haushalt und das Familienleben der Bf. eingegliedert. Der Antrag des Kindesvaters vom 16.10.2023 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***2*** wurde für den Zeitraum 09/2022 bis 09/2023 mit Bescheid vom 29.11.2023 abgewiesen, da ***2*** erst ab 10/2023 im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater in Österreich lebt. Ab 10/2023 wird die Familienbeihilfe dem Vater gewährt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Beihilfenakt FABIAN für die Bf. und den Kindesvater. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder (…) Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes: a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a ABGB) (Anmerkung: nunmehr §§ 184 und 185 ABGB). Festgehalten wird, dass die Regelungen betreffend "Pflegeeltern" bis 31.01.2013 in § 186 und § 186a ABGB (worauf in § 2 Abs 3 FLAG 1967 verwiesen wird) getroffen wurden und ab 01.02.2013 nach der geltenden Rechtslage nunmehr nahezu gleichlautend in § 184 und 185 ABGB zu finden sind (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 21). Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass der minderjährige ***2*** weder leibliches Kind noch Wahl- oder Stiefkind der Bf. ist. Zu prüfen ist daher, ob er als Pflegekind iSd § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 anzusehen ist. Nach § 184 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Damit fordert das Gesetz zwei Voraussetzungen, erstens die tatsächliche, zumindest teilweise Besorgung von Pflege und Erziehung und zweitens das Bestehen oder die beabsichtigte Herstellung einer elternähnlichen persönlichen Beziehung (vgl. Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 184 Rz 4 Stand 01.05.2022, rdb.at). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis (VwGH 04.03.2009, 2008/15/0314) wie folgt aus: "Verbindet der Gesetzgeber - wie hier - nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, so übernimmt er, wenn sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt (vgl. VwGH 20.04.1995, 95/13/0071). Nach § 186 ABGB sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Demnach schreibt das Gesetz zwei Tatbestandsvoraussetzungen der Pflegeelternschaft vor, nämlich die tatsächliche Betreuung und eine bestimmte Qualität der Bindung. Bei Vorliegen beider Komponenten ist die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes gegeben (vgl. Barth/Neumayr, in Klang3, § 186, Tz 3)." Eines der maßgebenden Wesensmerkmale des Pflegekindschaftsverhältnisses ist dabei die eindeutige Lebensschwerpunktverlagerung des Kindes zu den Pflegeeltern, wobei sich diese in der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeeltern auf nicht bloß vorübergehende Dauer ausdrückt (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 23). Von einer bloß vorübergehenden Betreuung des Kindes ist etwa bei einer Betreuung durch eine Tagesmutter, einen Sommerlagerbetreuer, einen Babysitter oder bei einer Betreuung während einer urlaubs-, krankheits- oder berufsbedingten Abwesenheit wegen der fehlenden Eltern-Kind-Beziehung und der unter Umständen fehlenden dauernden Eingliederung auszugehen (vgl. Ondreasova in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 184, Rz 10 Stand 01.05.2022, rdb.at). Aufgrund der Aufnahme von ***2*** in den gemeinsamen Haushalt der Bf. ab 09/2022 bedingt durch dessen Schulbesuch in Österreich und der dadurch bedingten Rückkehr von ***2*** schon rund ein Jahr bevor der Kindesvater nach Österreich zurückkehrte und seiner vollständigen Integration in die Familie der Bf., ist von einer eindeutigen Lebensschwerpunktverlagerung und Eingliederung in den Haushalt der Bf. auszugehen. Er hat den Lebensmittelpunkt vom Haushalt des Vaters in **Drittland*** zum Haushalt der Tante und Bf. verlagert. Die fortlaufende Betreuung im familiären Alltag, die vom obsorgeberechtigten Vater mittels Vollmacht für alle den Minderjährigen in dieser Zeit zu treffenden wesentlichen Entscheidungen auf die Bf. übertragen wurde, die nicht nur für kurze Zeit sondern für fast ein Jahr von der Bf. übernommen wurde, verdeutlichen eine nicht nur vorübergehende Lebensschwerpunktverlagerung von ***2*** in den Haushalt der Bf. Dort hatte er seinen Hauptwohnsitz und von dort erfolgte der Schulbesuch im gleichen Ort. Mit der Aufnahme von ***2*** und der aufgrund der Vollmacht übertragenen Rechte und Pflichten hat die Bf. den Minderjährigen entsprechend betreut und war für medizinische und schulische Belange entscheidungsbefugt. Durch die enge Integration in deren Familie, die Übernahme der Verantwortung in Erziehungs- und Versorgungsfragen in Österreich bestand eine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare persönliche Bindung. Der OGH hat im Beschluss vom 29.06.2011, OGH 8 Ob 54/11s unter Hinweis auf Stabentheiner in Rummel³, § 186 Rz 1, ausgesprochen, dass unter den Pflegeelternbegriff des § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) nicht Personen fallen, die das Kind von vornherein nur vorübergehend oder ohne Eingliederung in ihren eigenen Lebenszusammenhang betreuen (zB Internat oder Heim). Keine Pflegeeltern iSd § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) sind daher auch "Krisenpflegeeltern", die Kinder lediglich in einer akut gefährdenden Lebenssituation nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum aufnehmen, ohne dass der Aufbau einer dauerhaften familienähnlichen Beziehung angestrebt wird. Damit stellt der OGH klar, dass reine Kurzzeit- oder Notunterbringungen ohne Integration keine Pflegeelternschaft iSd § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) begründen. Zugleich hat er betont, dass bereits durch den Zeitablauf - im dortigen Verfahren war das Kind über ein Jahr bei Pflegeeltern - offenkundig wurde, dass die ursprünglich vorübergehende Unterbringung einer auf längere Dauer angelegten Pflege mit enger Bindung zum Kind weichen musste. In solchen Fällen ist laut OGH von einer Pflegekindeigenschaft iSd § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) auszugehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine von vornherein in einer Pflegevereinbarung festgelegte Befristung von der Dauer eines Jahres jedenfalls nicht mehr als bloß vorübergehend im Sinne des § 184 ABGB zu beurteilen sein wird (vgl. Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 184 Rz 12). Bereits nach einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 iVm § 26 BAO, wonach ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten regelmäßig nicht mehr als bloß vorübergehend gilt (vgl. zB VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008, mwN; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133), - für gewöhnlich nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Verhältnis auszugehen sein. Eine bloße Kurzzeitbetreuung liegt somit bei einer Dauer von fast einem Jahr gegenständlich nicht vor. Das in diesem Zusammenhang ebenfalls vom FAÖ zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.10.1999, 97/15/0196, steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflegekindeigenschaft in jenem Fall deshalb verneint, weil die betroffenen Kinder während des Schuljahres nahezu ausschließlich in einem Internat untergebracht waren und ihr Aufenthalt in Österreich im Wesentlichen fußballerischen Förderungszwecken diente. Eine Integration in den Haushalt des dortigen Bf. und eine damit verbundene Lebensschwerpunktverlagerung lagen nicht vor. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist hingegen - wie bereits ausgeführt - eine tatsächliche vollständige Eingliederung in den Haushalt der Bf. erfolgt, verbunden mit einer eindeutigen Lebensschwerpunktverlagerung. Das Finanzamt betont das Nichtvorliegen eines Pflegschaftsvertrages oder einer Bestätigung des Jugendwohlfahrtsträgers und wertet dies als unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflegekindverhältnisses iSd FLAG. Dies findet im Gesetz keine Grundlage und ist auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich. Die Pflegeelternschaft entsteht vielmehr bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale unmittelbar kraft Gesetzes (vgl. VwGH 04.03.2009, 2008/15/0314). Ein gerichtlicher Obsorgebeschluss bzw. Pflegebescheid ist daher nicht erforderlich (BFG 21.10.2016, RV/5101747/2015), auch wenn er hohe Indizwirkung hätte. Bei Vorliegen der zwei gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Pflegeelternschaft, nämlich der tatsächlichen Betreuung und einer bestimmten Qualität der Bindung, ist die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes gegeben (VwGH 04.03.2009, 2008/15/0314; OGH 14.12.2011, 3Ob165/11b; BFG 30.09.2025, RV/2100584/2025; BFG 21.10.2016, RV/5101747/2015; BFG 06.03.2023, RV/7100057/2023; BFG 16.01.2020, RV/7100699/2019). Im beschwerdegegenständlichen Fall sind beide nach § 184 ABGB maßgeblichen Voraussetzungen für die Pflegeelternschaft erfüllt: die tatsächliche Besorgung von Pflege und Erziehung sowie das Bestehen oder die Herstellung einer dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbaren persönlichen Beziehung und dies über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum. Das Kind ist daher als Pflegekind iSd § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 anzusehen und steht der Bf. Familienbeihilfe für die Zeit der Betreuung von ***2*** im gemeinsamen Haushalt (nach ihren Angaben im Antrag vom 22.11.2022 bis 23.07.2023) zu. Ab 10/2023 wurde dem Kindesvater die Familienbeihilfe gewährt aufgrund des gemeinsamen Haushaltes von ***2*** mit dem Vater ab 02.10.2023. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützte sich dabei auf den Gesetzeswortlaut sowie auf die oben zitierte einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Graz, am 12. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100058/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100058.2024
Stammnummer
151441
Gültig
12.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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