Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0491-W/03
Arbeitsraum einer Dolmetscherin und Übersetzerin ist der Mittelpunkt der Tätigkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-W/03vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Metz-Rohm
Wirtschaftstreuhand GMBH, 1070 Wien, vom 29. Jänner 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 und das Jahr 2001 werden
abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Jahr 2000
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von S
122.787,97, davon S 28.961,81 aus künstlerischer Tätigkeit und
S 93.826,13 Einkünfte als Dolmetscherin und Übersetzerin. Die Bw.
machte u.a. Ausgaben für ein Arbeitszimmer in Höhe von S 16.979,16 als
Betriebsausgaben geltend.
Erläuternd wurde ausgeführt:
Der ausschließlich betrieblich genutzte Teil
der Wohnung der Bw. besteht aus einem Arbeitszimmer, in dem die Bw. ihrer
Übersetzungstätigkeit nachgeht und diverse Akten und Fachliteratur
aufbewahrt, sowie einem weiteren Zimmer, in dem Besprechungen mit Auftraggebern
abgehalten werden. In diesem Zimmer befinden sich unter anderem auch das
Telefon, ein Faxgerät sowie ein Kopierer.
Daneben verfügt die Wohnung der Bw. noch
über 3 weitere Zimmer sowie Nebenräume, welche ausschließlich
privat genutzt werden.
Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit der Bw. Daneben
verfügt die Bw. über keinen weiteren fixen Arbeitsplatz bzw.
Büro. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer fallen daher nicht unter
das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 Z 2 lit.d EStG.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 erging
vorläufig.
Gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2000
wurde Berufung erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausgaben
für den Mitgliedsbeitrag Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer
e.V. in Höhe von ATS 1.266,40 und die Ausgaben für die
Büroreinigung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt worden
sind.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung.
Der Mitgliedsbeitrag wurde als Betriebsausgaben anerkannt, nicht anerkannt
wurden jedoch die Kosten für die Reinigung des Büros und die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Die Bw. brachte einen Vorlageantrag
ein, in dem sie die Aufwendungen für das Arbeitszimmer als betrieblich
veranlasst beantragte.
Für das Jahr 2001 anerkannte das Finanzamt die
Aufwendungen für das Büro in Höhe von ATS 26.103,14 ebenfalls
nicht als Betriebsausgaben. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wurde
Berufung erhoben.
Die Begründung des Vorlageantrages und die der
Berufung lauten wie folgt:
"Für das Jahr 2000 wurde das Einkommen mit
€ 7.824,54 festgesetzt. dadurch ergibt sich eine Einkommensteuer von €
360,64.
Für das Jahr 2001 hat das Finanzamt das
Einkommen mit € 5.983,37 festgesetzt. Dadurch ergibt sich eine
Einkommensteuer von 0,00.
Auf Grund der vom Finanzamt festgesetzten
Einkommenshöhe, laufe die Bw. in Gefahr gemäß
§ 25 Abs.3
Z.3 lit.a GSVG, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
versicherungspflichtig zu werden.
Das Finanzamt verweist hinsichtlich der
Nichtanerkennung des Arbeitszimmers auf eine Berufungsentscheidung der
Berufungskommission für Wien, Berufungssenat mit welcher die steuerliche
Absetzung der Kosten für das Arbeitszimmer der Bw. nicht anerkannt worden
sind.
Die damalige Berufungsentscheidung ist unter
Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 28.10.1997 (93/14/0088) damit
begründet, dass analog zu einem Lehrer das Zentrum der Aktivität einer
Dolmetscherin nicht die eigenen Arbeitsräume sind, sondern das jeweilige
Amtsgebäude oder der Konferenzsaal, in welchem die Übersetzung
durchgeführt wird.
Das Finanzamt hat zwar anerkannt, dass der
Mittelpunkt der Tätigkeit der Bw. als Übersetzerin das Arbeitszimmer
ist, da die Übersetzungen ausschließlich im Arbeitszimmer
durchgeführt worden sind, weil aber das Einkommen als Übersetzerin
geringer ist als jenes als Dolmetscherin, wurden die Kosten für das
Arbeitszimmer insgesamt nicht anerkannt.
Die damalige Berufungsentscheidung, auf der auch
der angefochtene Bescheid begründet ist, entspricht nicht dem
tatsächlichen Berufsbild eines Dolmetschers bzw. den tatsächlichen
Gegebenheiten des Dolmetscherberufes. Dies wird insbesondere deutlich, durch den
Hinweis in der Berufungsentscheidung betreffend Lehrer. Anders als der Lehrer
ist die Bw. als Dolmetscher selbständig tätig. Sie bezieht nicht ein
festes monatliches Einkommen, sondern hat einen Kundenstock, dem gegenüber
sie Honorare in Rechnung stellt. Allein aus der Selbstständigkeit ergibt
sich die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers, weil die Selbständigkeit eine
Korrespondenz mit den Auftraggebern erfordert, sowie eine Buchhaltung und eine
Betreibung der Forderungen gegenüber den Auftraggebern. Darüber hinaus
muss die Bw., um einen Kundenstock zu halten bzw. zu vergrößern,
ständig Korrespondenz mit Kunden und potentiellen Kunden führen. Dies
zeigt deutlich den Unterschied zum Lehrer, der keine Korrespondenz mit "Kunden"
zu erledigen oder Honorarnoten zu legen hat. All diese Tätigkeiten
betreffend das Einkommen als Dolmetscher verrichtet die Bw. in dem
Arbeitszimmer. Darüber hinaus ist es üblich und absolut notwendig,
insbesondere bei dolmetschen von Konferenzen, Gerichtsverhandlungen oder
Treffen, sich vor dem Termin mit der Materie auseinanderzusetzen. Die Bw.
verfügt über keine technische, medizinische oder sonstige
Fachausbildung. Es ist daher notwendig, dass sie sich auf jede
Dolmetschtätigkeit, die in der Regel ein spezifisches Fachgebiet zum
Gegenstand hat, intensiv vorbereitet, um die jeweilige Fachterminologie
anzueignen. Auch diese Vorbereitung auf jeden Dolmetschauftrag erledigt die Bw.
in ihrem Arbeitszimmer.
Darüber hinaus ist es gerade bei
größeren Dolmetschaufträgen, wie zB Ärztekongress,
unbedingt notwendig sich schriftlich ein Konzept der jeweiligen
Präsentation der Konferenz vorzubereiten, um während der Konferenz in
der Lage zu sein in entsprechender Qualität simultan zu
übersetzen.
Die Dolmetschtätigkeit erfordert eine
intensive Vorbereitungszeit, für welche die Bw. ein Arbeitszimmer unbedingt
benötigt. Auch diesbezüglich besteht ein wesentlicher Unterschied zu
Lehrern, denen in der Regel in der Schule ein Lehrerzimmer zur Verfügung
steht, wo sie ihre Unterlagen ablegen und sich auf den Unterricht vorbereiten
können. Als Dolmetscher besteht diese Möglichkeit natürlich
nicht, weil der Auftraggeber keine Räumlichkeiten zur Verfügung
stellt, in welchem sich der Dolmetscher auf seine Tätigkeit vorbereiten
kann.
Weiters wie bereits ausgeführt, ist ein
Dolmetscher selbständig, was die Betreuung eines Kundestammes mit sich
bringt. Die Bw. benützt das Arbeitszimmer diesbezüglich nicht nur
für die telefonische und schriftlich Korrespondenz mit den Auftraggebern,
sondern auch um Kunden zu empfangen und mit diesen den jeweiligen
Dolmetschtermin zu entsprechen und den Preis und die Zahlungsmodalitäten zu
vereinbaren.
Mit dem Hinweis in der Berufungsentscheidung
betreffend das Jahr 1997, dass ein Dolmetscher kein Arbeitszimmer benötigt,
weil er seine Tätigkeit anlässlich des Dolmetschtermins entweder bei
Gericht, Behörden oder Konferenzen, etc. verrichtet, müssten auch die
Kanzleikosten eines Rechtsanwaltes, der sich auf Strafverteidigung
spezialisiert, steuerlich nicht anerkannt werden, weil auch dieser seine
Tätigkeit außerhalb seiner Arbeitsräumlichkeiten, nämlich
bei Gericht ausübt. Natürlich benötigt ein Strafverteidiger zur
Vorbereitung seiner Verhandlungen und zur Bearbeitung seiner Akten eine Kanzlei
und eine Infrastruktur; auch wenn die eigentliche Tätigkeit vor Gericht
ist. Durch diesen Hinweis auf den Strafverteidiger, bei dem die Situation sehr
ähnlich ist wie bei einem Dolmetscher, wird deutlich, dass die Entscheidung
betreffend das Jahr 1997, in dem der Beruf Dolmetscher betreffend die
Notwendigkeit eines Arbeitsraumes mit einem Lehrer gleichgesetzt wird,
völlig verfehlt ist.
Zusammenfassend ergibt sich daher, sowohl für
Übersetzungen, bei denen ohnedies kein Zweifel bestehen kann, als auch
für Dolmetschertätigkeiten, dass ein Arbeitszimmer unbedingt
erforderlich ist. Das Arbeitszimmer stellt für die
Dolmetschertätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, da
im Arbeitszimmer die Korrespondenz sowie die Rechnungslegung und Buchhaltung
erledigt wird und die sehr zeitaufwendige Vorbereitung für den jeweiligen
Dolmetschtermin durchgeführt wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs.1 Z 2 lit.d EStG 1988
gemäß der für die Streitjahr geltenden Fassung dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht von einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel wird abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird. (Vgl. zB
VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166, VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176)
Im gegenständlichen Fall ist die Bw. Dolmetscherin bei
Kongressen und Übersetzerin. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass
die Bw. sowohl für die Tätigkeit als Dolmetscherin bei Kongressen -
nämlich für die fachlichen Vorbereitungen, Besprechungen - einen
Arbeitsraum benötigt, als auch für die Tätigkeit als
Übersetzerin, die in dem Büro ausgeführt wird.
Den Ausführungen der Bw. folgend kann im
gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht den Mittelpunkt der Tätigkeit als Dolmetscherin und
Übersetzerin darstellt.
Die ausschließlich betriebliche Nutzung des
Arbeitsraumes ist nicht umstritten.
Ein sonstiger Arbeitsraum für die Tätigkeit als
selbständige Dolmetscherin und Übersetzerin wurde der Bw. nicht zur
Verfügung gestellt.
Das Arbeitszimmer ist für die Einkünfte
notwendig. Die betriebliche Veranlassung ist gegeben. Die
streitgegenständlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen
Arbeitszimmer sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-W/03
- Stammnummer
- 15144
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF