RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103243/2025

Familienbeihilfe Abendgymnasium

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103243/2025vom 24.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschied wird abgeändert. Die Rückforderung an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) wird hinsichtlich der Kinder ***1*** und ***2*** für den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2023 aufgehoben. Für den Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 bleibt die Rückforderung aufrecht und beläuft sich wie folgt (in Euro): | ***3*** ***1*** | geb am ***4*** | FB Sep 2023 - Dez 2023 | 728,80 | | | KG Sep 2023 - Dez 2023 | 247,20 | | | FB Jän 2024 - Juni 2024 | 1.198,80 | | | KG Jän 2024 - Juni 2024 | 406,80 | ***3*** ***2*** | geb am ***5*** | FB Sep 2023 - Nov 2023 | 471,60 | | | KG Sep 2023 - Dez 2023 | 247,20 | | | FB Dezember 2023 | 182,20 | | | FB Jän 2024 - Juni 2024 | 1.198,80 | | | KG Jän 2024 - Juni 2024 | 406,80 | Rückforderung gesamt | | | 5.088,20 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** und ***2*** besuchen seit September 2022 das Bundesgymnasium für Berufstätige in ***6***. Mit Rückforderungsbescheid vom 28.10.2024 wurden bei der Bf die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für beide Kinder hinsichtlich der Zeiträume Jänner 2023, Februar 2023 sowie September 2023 bis Juni 2024 zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Berufsausbildung nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliege, wenn ein wöchentliches Stundenausmaß von mindestens 20 Wochenstunden aufzuwenden sei. Die erforderliche Ausbildungsintensität sei im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 bei beiden Kindern nicht gegeben. Für den Zeitraum Jänner und Februar 2023 seien trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt worden. Die Familienbeihilfe sei daher für diese Zeiträume zurückzufordern. Dagegen brachte die Bf mit Schriftsatz vom 29.11.2024 Beschwerde ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie regelmäßig und lückenlos zu Beginn eines jeden Semesters die entsprechenden Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt habe. Dies gelte auch für Jänner und Februar 2023, da diese Monate das Wintersemester 2022/23 betreffen würden. Die jeweiligen Wochenstunden in der besuchten Schule seien für jedes Semester unterschiedlich hoch. Dies sei von der Schule vorgegeben. Die durchschnittliche Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden betrage bei ***1*** im gegenständlichen Zeitraum 21,25 Wochenstunden und bei ***2*** 21,75 Wochenstunden, womit beide das erforderliche Ausmaß der durchschnittlich 20 Wochenstunden erfüllen würden. Außerdem werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2025 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass ***2*** im Wintersemester 2023/24 in Unterrichtsfächern im Ausmaß von 16 Wochenstunden und im Sommersemester 2024 im Ausmaß von 11 Wochenstunden beurteilt worden sei. ***1*** sei im Wintersemester 2023/24 für insgesamt 19 Wochenstunden und im Sommersemester für 9 Wochenstunden beurteilt worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Kinder in mehreren Fächern nicht beurteilt worden seien, sei eine ernsthafte, zeitintensive und zielstrebige Berufsausbildung im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 nicht mehr gegeben. Für den Zeitraum Jänner und Februar 2023 könne hingegen eine ernsthafte und zielstrebige Schulausbildung festgestellt werden und es werde der Beschwerde dahingehend stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 13.3.2025 brachte die Bf Vorlageantrag ein. Daraufhin legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 8.10.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 1.4.2026 zog die Bf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.4.2026 brachte die Bf eine ergänzende Stellungnahme ein, in der sie ausführte, dass die pauschale Annahme einer starren 20-Stunden-Grenze, die sich nur auf die reinen Unterrichtsstunden beziehe, auch nach der jüngeren Rechtsprechung des VwGH nicht haltbar sei. Der VwGH habe in der Entscheidung vom 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, die ebenfalls eine Abendschule betreffe, klargestellt, dass die bloße Feststellung der absolvierten Wochenstunden (im dortigen Fall 6 bzw 9) nicht ausreiche. Die Kinder der Bf hätten die Schule im strittigen Zeitraum gemäß dem im Studienplan vorgesehenen Stundenumfang besucht, was eine tägliche Anwesenheit im Unterricht zur Folge gehabt hätte. Darüber hinaus seien noch Zeiten für Hausübungen zu berücksichtigen. Ein "nicht beurteilt" bedeute nicht, dass die Kinder nicht am Unterricht teilgenommen hätten, sondern lediglich, dass keine Benotung erfolgt sei, da eine Prüfung oder auch nur ein Referat (krankheitsbedingt oder aufgrund eines ähnlichen unvermeidbaren Hindernisses) nicht abgelegt worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Beschwerdevorentscheidung aufrechtzuerhalten und für den Zeitraum Jänner bis Februar 2023 auch für ***1*** von einer Rückforderung abzusehen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Kinder Bf, ***1***, geboren am ***4***, und ***2***, geboren am ***5***, besuchten in beschwerdegegenständlichen Zeitraum das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige in ***6***. Die Wochenstundenanzahl und die Beurteilungen in den einzelnen Unterrichtsfächern stellen sich wie folgt dar: ***1*** war im Wintersemester 2022/2023 insgesamt für 22 Wochenstunden inskribiert, wovon ein Fach im Ausmaß von 2 Wochenstunden nicht beurteilt wurde. In 2 Unterrichtsgegenständen erhielt er die Schulnote "nicht genügend". Im Sommersemester 2023 war er für 26 Wochenstunden inskribiert, wovon er in jedem Fach eine Beurteilung erhielt (2 Gegenstände mit "nicht genügend"). Im Wintersemester 2023/24 war er für 23 Wochenstunden inskribiert. Davon wurden 7 Stunden nicht beurteilt (2 weitere Gegenstände mit "nicht genügend"). Im Sommersemester 2024 war ***1*** schließlich im Ausmaß von 21 Wochenstunden inskribiert, wovon 12 Wochenstunden nicht beurteilt wurden (alle übrigen Fächer "nicht genügend"). ***2*** war im Wintersemester 2022/2023 insgesamt für 22 Wochenstunden inskribiert, wovon 2 Wochenstunden nicht beurteilt wurden. In 2 Gegenständen erhielt sie die Schulnote "nicht genügend". Im Sommersemester 2023 war sie für 26 Wochenstunden inskribiert, wobei sie in jedem Fach eine Beurteilung erhielt (3 Gegenstände mit "nicht genügend"). Im Wintersemester 2023/24 war sie für 23 Wochenstunden inskribiert. Davon wurden 7 Stunden nicht beurteilt. Im Sommersemester 2024 war sie schließlich im Ausmaß von 20 Wochenstunden inskribiert, wovon 9 Wochenstunden nicht beurteilt wurden (2 Gegenstände mit "nicht genügend"). 2. Beweiswürdigung Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Die Wochenstundenanzahl und die Beurteilungen in den einzelnen Gegenständen ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen. Ein außergewöhnliches Ereignis (wie zB Krankheit), das die Kinder an der Teilnahme am Unterricht gehindert hätte, wurde von der Bf nicht nachgewiesen oder konkret vorgebracht. Aus dem Familienbeihilfen-Akt des Finanzamtes geht hervor, dass die Familienbeihilfe für beide Kinder mittlerweile eingestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kinder das Abendgymnasium nicht weiter besuchen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Vorweg wird festgehalten, dass dem von der Bf in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einvernahme ihrer Kinder sowie der Bf selbst nicht Folge gegeben wird, da die Vernehmung des Abgabepflichtigen bzw seiner Vertreter im eigenen Verfahren als Zeuge ausgeschlossen ist. Die Bf hat als Verfahrenspartei jederzeit die Möglichkeit Vorbringen zu erstatten, was im Zuge der ergänzenden Stellungnahme vom 17.4.2026 auch erfolgt ist (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 169 Rz 1; Stoll, BAO, 1789; UFS 24.9.2008, RV/0044-G/05; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 169 Anm 4; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 169 Rz 2). Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 ist die Familienbeihilfe bei unrechtmäßigem Bezug zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs 3 EStG iVm § 26 Abs 1 FLAG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Dabei kommt es nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 12 ff mwN). Die Rückforderung gemäß § 26 Abs 1 FLAG ist auch keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind daher im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs 1 FLAG vom Finanzamt oder vom Bundesfinanzgericht nicht anzustellen (VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076). Ob die Familienbeihilfe außerhalb des Beschwerdezeitraumes - wie in der Beschwerde angeführt bis Februar 2025 - weiterhin gewährt wurde oder nicht, ist für die Rückforderung nicht ausschlaggebend. Aus dem Familienbeihilfen-Akt geht außerdem hervor, dass die Familienbeihilfe mittlerweile eingestellt wurde. Es ist daher, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass die Kinder das Abendgymnasium nicht weiter besuchen. Nach der ständigen Rsp des VwGH fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Zur Berufsausbildung gehört grundsätzlich die allgemein bildende Schulausbildung (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist nach der Rsp des VwGH darüber hinaus einerseits das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Andererseits wird vorausgesetzt, dass der erforderliche zeitliche Einsatz in die Berufsausbildung die "volle Zeit" des Kindes in Anspruch nimmt. Mit anderen Worten weist eine anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind demnach zu prüfen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005). Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, ist nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (zB BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Wenn bei einer 25 Wochenstunden umfassenden Schulausbildung die Hälfte der Unterrichtsgegenstände infolge Abwesenheit vom Unterricht nicht beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass die Berufsausbildung nicht die überwiegende Zeit des Schülers in Anspruch genommen hat (BFG 10.8.2016, RV/7103718/2016). Die von der Bf in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse des VwGH betreffen Universitätsstudien bzw geblockte Lehrveranstaltungen. Vergleichsmaßstab für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Berufstätige sind jedoch, wie bereits angeführt, höhere Schulen mit Maturabschluss (AHS und BHS). Das wöchentliche Stundenausmaß einer AHS beträgt in der Oberstufe mindestens 32 Wochenstunden (in einer BHS sogar zum Teil 38 Wochenstunden). Auch in diesen Schulformen fällt darüber hinaus ein Zeitaufwand für Hausübungen und Lernen an. Neben dem laufenden Besuch von Unterrichts- oder Lehrveranstaltungen (vgl VwGH 17.9.1990, 89/14/0070) gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (des Ausbildungserfolges) dazu, um vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgehen zu können. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist somit ein weiterer essenzieller Bestandteil jeder Berufsausbildung (vgl VwGH 15.12.1987, 86/14/0059, und VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht zB nach der Rsp des VwGH nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hinzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um die Externisten-Reifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen (Vor-)Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (VwGH 16.11.1993, 90/14/0108). Wird ein Schüler - wie im vorliegenden Fall - in einem oder mehreren Fächern "nicht beurteilt", bedeutet dies, dass mangels ausreichender Anwesenheit im Unterricht und/oder abgelegter Prüfungen das Erreichen der Bildungsziele und somit die erworbene Qualifikation nicht festzustellen ist (BFG vom 24.5.2019, RV/3100731/2018). Die Familienbeihilfe ist eine monatsbezogene Leistung. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098; VwGH 28.11.2001, 96/13/0076). Die durchschnittliche Anzahl an Wochenstunden, wie in der Beschwerde angeführt (21,75 bzw 21,25), ist daher unbeachtlich. Da beide Kinder im Wintersemester 2022/23 für insgesamt 22 Wochenstunden an der Schule angemeldet waren und jeweils nur 2 Stunden davon nicht beurteilt wurden und im Sommersemester 2023 jeder Unterrichtsgegenstand beurteilt wurde, liegt im Zeitraum Jänner 2023 und Februar 2023 eine Berufsausbildung iSd Rsp vor, zumal die Anzahl der nicht beurteilten Unterrichtsstunden hier nur in sehr untergeordnetem Ausmaß gegeben ist. Die Zeugnisse weisen für das Wintersemester 2023/24 bei beiden Kindern 16 "beurteilte" und 7 "nicht beurteilte" Wochenstunden, zuzüglich mehrerer Beurteilungen mit "nicht genügend", auf. Im Sommersemester 2024 wurden weitere Gegenstände nicht beurteilt (12 und 9 Wochenstunden). Von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, kann demnach im Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 nicht mehr ausgegangen werden, da 16 (beurteilte) Wochenstunden (Wintersemester 2023/2024) lediglich rund die Hälfte der Anzahl an Wochenstunden in einer AHS darstellen. Dies gilt umso mehr für 9 bzw 11 beurteilte Wochenstunden im Sommersemester 2024. Auch die Beurteilungen mit "nicht genügend" sprechen nicht für eine ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung. Die Ablegung von Prüfungen ist nach der Rsp essenzieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Eine Vergleichbarkeit mit dem Zeitaufwand, der in einer AHS anfällt, ist ab September 2023 nicht mehr gegeben. In dem von der Bf in der ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2026 angeführten Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, geht es konkret um die Vorbereitungszeit für die Reifeprüfung und nicht, wie im vorliegenden Fall, um den laufenden Besuch des Abendgymnasiums. Im Übrigen wurde mit dem VwGH-Erkenntnis das der Beschwerde stattgebende Erkenntnis des BFG aufgehoben. Für den vorliegenden Fall lässt sich somit aus dem genannten VwGH-Erkenntnis nichts gewinnen. Die Ausbildung hat nach dem eben Ausgeführten ab dem Wintersemester 2023/2024 nicht mehr die volle Zeit der Kinder in Anspruch genommen ("Vollzeit"). Im Rückforderungszeitraum September 2023 bis Juni 2024 lag somit keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 vor. Hinsichtlich Jänner 2023 und Februar 2023 ist der Beschwerde für beide Kinder hingegen stattzugeben. Die Bf bringt in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme vor, dass in der Beschwerdevorentscheidung über den Zeitraum Jänner bis Februar 2023 nur betreffend ***2*** abgesprochen worden sei. Gemäß § 8 Abs 2 FLAG 1967 in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung beträgt die Familienbeihilfe monatlich: Für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, im Jahr 2023: 149,70 Euro. Für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet, im Jahr 2023: 174,70 Euro und im Jahr 2024; 191,60 Euro. Die Geschwisterstaffel beträgt im Jahr 2023: 7,50 Euro und im Jahr 2024: 8,20 Euro. Der Kinderabsetzbetrag beträgt gemäß § 33 Abs 3 Z 1 EStG 1988 für jedes Kind im Jahr 2023: 61,80 Euro und im Jahr 2024: 67,80 Euro. Der Kalendermonat, in dem ***2*** das 19. Lebensjahr vollendet hat, beginnt am 1.12.2023. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages für den Zeitraum September 2023 bis Juni 2024 stellt sich daher wie folgt dar: ***1***: September bis Dezember 2023: Familienbeihilfe 728,80 Euro (174,70 zuzügl 7,50 Euro für 4 Monate) Kinderabsetzbetrag 247,20 Euro (61,80 Euro für 4 Monate) Jänner bis Juni 2024: Familienbeihilfe 1.198,80 Euro (191,60 Euro zuzügl 8,20 Euro für 6 Monate) Kinderabsetzbetrag 406,80 Euro (67,80 Euro für 6 Monate) ***2***: September bis November 2023: Familienbeihilfe 471,60 Euro (149,70 zuzügl 7,50 Euro für 3 Monate) Kinderabsetzbetrag 185,40 Euro (61,80 Euro für 3 Monate) Dezember 2023 (Monat, in dem sie das 19. LJ vollendet hat): Familienbeihilfe 182,20 Euro (174,70 zuzügl 7,50 Euro) Kinderabsetzbetrag 61,80 Euro Jänner bis Juni 2024: Familienbeihilfe 1.198,80 Euro (191,60 Euro zuzügl 8,20 Euro für 6 Monate) Kinderabsetzbetrag 406,80 Euro (67,80 Euro für 6 Monate) 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur gegenständlichen Rechtsfrage existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Da darüber hinaus lediglich Sachverhaltsfragen zu lösen waren, ist die ordentliche Revision unzulässig. Salzburg, am 24. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103243/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103243.2025
Stammnummer
151439
Gültig
24.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF