Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100122/2025
Familienbeihilfe bei Unterbringung in einer sozialpädagogisch- therapeutischen Einrichtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100122/2025vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 29. Jänner 2025
hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***1*** von Oktober 2024 bis Jänner 2025,
Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der angefochtene Bescheid enthielt die Begründung, das Kind ***1*** lebe nicht im Haushalt des Beschwerdeführers und er leiste auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte darin aus:
Die Rückforderung beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes. ***1*** lebe weiterhin im väterlichen Haushalt in ***2*** und sei hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besuche unter der Woche ein Internat, wo er aus verwaltungstechnischen Gründen einen Zweitwohnsitz habe. Sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt sei jedoch weiterhin beim Vater, da er regelmäßig, d. h. 2-3 Wochenenden pro Monat sowie in den Ferien, nach Hause zurückkehren.
Er komme für das Internat, in dem sein Sohn untergebracht sei, auf und trage daher aktiv zur finanziellen Versorgung seines Sohnes bei. Diese umfasse monatliche Zahlungen von € 300 an das Internat sowie Kosten für Kleidung, Freizeitaktivitäten, Friseurbesuche, Arztbesuche, Medikamente und sonstiger Belange, außerdem Versicherungskosten und regelmäßiges Taschengeld.
Laut Familienlastenausgleichsgesetz bleibe der Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, wenn das Kind regelmäßig in den Haushalt der Eltern zurückkehre und diese weiterhin die finanzielle Hauptverantwortung trügen. Da all diese Bedingungen erfüllt seien, ersuche er, die Rückforderung zurückzunehmen.
Er legte nachstehende Bestätigungen bei:
Schulbesuchsbestätigung der Mittelschule 2, ***3***, aus der hervorgeht, dass ***1*** von 11.09.2024 bis 04.07.2025 die Klasse 2 c besucht hat,
Meldebestätigung ZMR, die für ***1*** den Hauptwohnsitz ab 01.04.2022 in ***4*** sowie einen Nebenwohnsitz ab 22.08.2024 in ***5***, ausweist,
eine Bestätigung des Sozialpädagogischen und therapeutischen Zentrums ***6***, wonach ***1*** in dieser Einrichtung untergebracht ist und einen Nebenwohnsitz hat sowie, dass er regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause zu seinem Vater nach ***2*** fährt. Zur Kostenabrechnung bezüglich der Unterbringung im ***6*** wird angegeben, dass diese ausschließlich der Abteilung Soziales bei der ***7*** Landesregierung obliegt.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der ausgeführt wurde:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des FLAG 1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 habe eine Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Im Streitfall liege zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land ***8*** als Kinder- und Jugendhilfeträger eine Vereinbarung vor, aufgrund derer sich der Beschwerdeführer ausdrücklich damit einverstanden erklärt habe, dass ***1*** ab 14.08.2024 in der sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen einer vollen Erziehung betreut werde. Bei Fremdunterbringung des Kindes sei der Kinder- und Jugendhilfeträger, sofern er über die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung des Kindes verfüge, legitimiert, den Eigenanspruch für das betroffene Kind geltend zu machen.
Für ***1*** sei vom Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft ***9***, ein Eigenantrag ab 10/2024 gestellt worden. Bringe der gesetzliche Vertreter des fremduntergebrachten Kindes, dem die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung übertragen worden war, einen Antrag auf Familienbeihilfe für das fremd untergebrachte Kind ein, so sei dem stattzugeben.
Die für den Eigenanspruch eines in voller Erziehung befindlichen Kindes geforderte Voraussetzung, dass dieses bei seinen Eltern nicht haushaltszugehörig sei, sei im Streitfall gegeben. Bei einer Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung sei nämlich - entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH - die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 5, 1. Satz FLAG 1967 zwischen dem Kind und seinen Eltern beendet.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Vereinbarung vom Juli 2024 verpflichtet, einen monatlichen Kostenbeitrag von € 300 für seinen Sohn zu leisten. D. h., dass die überwiegenden Kosten vom Land ***8*** getragen würden. Es liege daher weder eine Haushaltszugehörigkeit noch eine überwiegende Kostentragung vor.
Die Familienbeihilfe sei daher vom Beschwerdeführer ab 10/2024 zu Recht zurückgefordert worden.
In seinem daraufhin eingebrachten Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, erläuterte der Beschwerdeführer:
Die Rückforderung basiere auf der Annahme, dass ***1*** nicht mehr zu seinem Haushalt gehöre. Das entspräche aber nicht den Tatsachen. Sein Sohn sei weiterhin mit Hauptwohnsitz in seinem Haushalt gemeldet, er besuche unter der Woche ein Internat, wo er nur einen Zweitwohnsitz habe. Er kehre regelmäßig, d. h. 2-3 Wochenenden pro Monat sowie in den Ferien, in den väterlichen Haushalt zurück, wodurch seine Haushaltszugehörigkeit weiterhin gegeben sei.
Der Beschwerdeführer leiste monatlich € 300 an das Internat, zusätzlich übernehme er Kosten für Kleidung, Freizeit, Versicherung und Taschengeld. Die finanzielle Hauptlast werde also keineswegs ausschließlich vom Land ***8*** getragen.
Es sei ihm vor der Internatsunterbringung ausdrücklich zugesichert worden, dass er die Familienbeihilfe weiterhin erhalte, da sein Sohn regelmäßig nach Hause komme und er weiterhin finanzielle Verpflichtungen habe. Die nachträgliche Rückforderung stelle eine unerwartete finanzielle Belastung für die Familie dar, weil er derzeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen arbeitslos sei.
Es sei bekannt, dass für Kinder, die in anderen, mit dem ***6*** ***10*** vergleichbaren Einrichtungen untergebracht seien, sehr wohl die Familienbeihilfe weiterhin an die Eltern ausbezahlt werde. Eine solche unterschiedliche Behandlung widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Er beantrage daher, ihm die Familienbeihilfe weiterhin zu gewähren. Andernfalls ersuche er um eine detaillierte Begründung, warum sein Fall anders behandelt werde, als ähnlich gelagerte Konstellationen bei anderen Eltern.
Er legte wiederum bei:
Die Meldebestätigung über den Haupt-(***2***) und Nebenwohnsitz (***10***) von ***1***,
Die Bestätigung des sozialpädagogischen und therapeutischen Zentrums ***6*** über die Unterbringung von ***1*** seit 14.08.2024 und den Umstand, dass ***1*** regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause zu seinem Vater in ***2*** fahre, sowie, dass die Kosten der Unterbringung im ***6*** über die ***7*** Landesregierung, Abteilung Soziales, abgerechnet würden,
außerdem einen Kontoauszug des Beschwerdeführers, Raiffeisenbank ***11***, über einen Ausgang von € 300 vom 04.03.2025, bezeichnet mit "***7*** Landesregierung Dauerauftrag vom 04.03., Kostenrückersatz ***1*** ***12*** ***6***".
Die Richterin des BFG wandte sich mit einem Auskunftsersuchen an die zuständige Abteilung beim Amt der ***7*** Landesregierung (auszugsweise):
"Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Kosten bezüglich der Unterbringung über die ***7*** Landesregierung … abgerechnet werden. Es wird höflich um Bekanntgabe der vom Land ***8*** getragenen monatlichen Kosten für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 ersucht."
Es langte eine Antwort per E-Mail ein, wonach die monatlichen Aufwendungen der nunmehr zuständigen Abteilung 6 (Bildung und Sport) beim Amt der ***7*** Landesregierung im Rahmen der Unterbringung von ***1*** im ***6*** für Oktober 2024 € 5.857,76, für November 2024 € 5.668,80, für Dezember 2024 € 5.857,76 und für Jänner 2025 € 6.069,49, jeweils zuzüglich € 38 Taschengeld pro Monat, betragen hätten.
Diese E-Mail wurde später zurückgerufen und der Richterin des BFG über telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass der Abteilungsjurist sich die Sache noch einmal ansehen müsse und die Antwort per Post einlangen werde. Die genannten Beträge seien jedenfalls zutreffend.
Nachdem keinerlei weitere Nachricht einlangte, nahm die Richterin erneut telefonisch Kontakt mit dem Amt der ***7*** Landesregierung auf. Seitens des zuständigen Juristen wurde ihr mitgeteilt, seine Stelle sei stets bemüht, den Eigenanspruch der Kinder auf Familienbeihilfe zu erhalten. Die Richterin teilte ihm mit, dass es im Streitfall nicht um den Eigenantrag des Kindes, sondern um die Beurteilung der Richtigkeit eines Rückforderungsbescheides beim Vater des Kindes gehe. In der Folge wurde ihr erneut die postalische Zusendung zugesichert.
Es verstrich eine weitere geraume Zeit, ohne dass eine entsprechende Nachricht übermittelt wurde. Telefonisch war der Abteilungsjurist nicht erreichbar.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt als feststehend zugrunde:
***1***, der Sohn des Beschwerdeführers, ist am ***13*** geboren.
Er ist seit 14.08.2024 in der sozialpädagogischen und therapeutischen Einrichtung ***6*** in ***5***-***14***, im Rahmen der vollen Erziehung untergebracht und besucht die Mittelschule 2, ***10***-***15***.
Seine Unterbringung geht auf eine Vereinbarung vom 25.07.2024 zurück, mit welcher der Beschwerdeführer als Obsorgeberechtigter das Land ***8*** als Kinder- und Jugendhilfeträger zur Gänze mit der Pflege und Erziehung seines Sohnes einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich betraute.
Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gegenüber der Bezirkshauptmannschaft ***9***, zu den durch die volle Erziehung entstehenden Kosten einen monatlichen Beitrag in der Höhe von € 300 zu bezahlen.
Ebenso verpflichtete sich die Kindesmutter gegenüber der Bezirkshauptmannschaft ***9***, einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 30 zu leisten.
***1*** ist seit 01.04.2022 mit Hauptwohnsitz in ***4*** gemeldet, seit 22.08.2024 mit Nebenwohnsitz in ***5***.
Er fährt regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien nach Hause zu seinem Vater in ***2***.
Die monatlichen Aufwendungen der nunmehr zuständigen Abteilung 6 (Bildung und Sport) beim Amt der ***7*** Landesregierung im Rahmen der Unterbringung von ***1*** im ***6*** betrugen für Oktober 2024 € 5.857,76, für November 2024 € 5.668,80, für Dezember 2024 € 5.857,76 und für Jänner 2025 € 6.069,49, jeweils zuzüglich € 38 Taschengeld pro Monat.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf unstrittigem Akteninhalt mit Niederschrift über die Vereinbarung vom 25.07.2024 betreffend die Übertragung der Pflege und Erziehung, Niederschriften vom 29.07.2024 über die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter, Bestätigung des sozialpädagogischen und therapeutischen Zentrums ***6*** vom 03.02.2025 über die Unterbringung von ***1***, einer Zentralmelderegisterauskunft sowie einer Auskunft, welche die Richterin über ihre Nachfrage von der zuständigen Abteilung des Amtes der ***7*** Landesregierung erhielt.
3. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
FLAG:
Auf die familienbeihilfenrechtlich relevanten Normen, die bereits in der Beschwerdevorentscheidung (siehe oben), zitiert wurden, wird verwiesen (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, § 2 Abs. 2 FLAG 1967, § 2 Abs. 5 FLAG).
K-KJHG:
Gemäß § 1 Abs. 1 ***7*** Kinder- und Jugendhilfegesetz (in der Folge: K-KJHG) haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind zur Sicherstellung des Kindeswohles Leistungen nach diesem Gesetz anzubieten (Anm.: Erziehungshilfen).
Gemäß § 36 Abs. 1 K-KJHG sind sozialpädagogische Einrichtungen Einrichtungen im Rahmen der vollen Erziehung, die die vorübergehende oder längerfristige Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen aus der Familie oder dem bisherigen Wohnumfeld bewirken.
Gemäß § 42 Abs. 1 K-KJHG bestehen die Erziehungshilfen in der Unterstützung der Erziehung oder in der vollen Erziehung.
Gemäß § 45 Abs. 1 K-KJHG ist Kindern und Jugendlichen die volle Erziehung zu gewähren, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und zu erwarten ist, dass die Gefährdung nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger zur Gänze mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst die volle Erziehung unter anderem die Betreuung in sozialpädagogischen Einrichtungen.
Gemäß § 49 Abs. 1 K-KJHG hat die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen zunächst das Land zu tragen. Gemäß Abs. 3 leg cit. sind die Kosten der vollen Erziehung, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren.
Strittig ist: Erfolgte die Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag beim Beschwerdeführer für ***1*** für den Zeitraum Oktober 2024 bis Jänner 2025 zu Recht?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wird der Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich durch die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bestimmt und subsidiär darauf abgestellt, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Um ein Kind, das sich außerhalb der Wohnungsgemeinschaft aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt nur ein vorübergehender sein. Als nicht vorübergehend wird ein Aufenthalt des Kindes außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach absehbarer Zeit nicht wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird, wie dies etwa bei einer Heimunterbringung der Fall ist (vgl. BFG 20.08.2025, RV/7101798/2025 mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen vermögen auch wiederholte Wochenend- und Ferienbesuche, die von vornherein nur auf Zeit angelegt sind und sich jeweils bloß auf wenige Tage erstrecken, an der dauernden, nicht nur vorübergehenden Fremdunterbringung nichts zu ändern (vgl. VwGH 18.03.1997, 96/14/0006; VwGH 23.05.2007, 2006/13/0155).
Im Fall von ***1*** erfolgte gemäß Vereinbarung vom 25.07.2024 die Übertragung der Pflege und Erziehung "ab 14.08.2024". Bereits daraus ist ersichtlich, dass sein Aufenthalt nicht nur als vorübergehend geplant war. Die Unterbringung in einer sozialpädagogisch- therapeutischen Einrichtung bezweckt die umfassende Betreuung eines Kindes außerhalb der Familie im Sinne des Kindeswohles (§ 45 Abs. 1 K-KJHG).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine solche Unterbringung mit Übertragung der Pflege und Erziehung nicht mit dem Aufenthalt eines Kindes in einem Internat vergleichbar, der bloß dem jeweils auf ein Jahr ausgerichteten Schulbesuch dient und daher nur vorübergehend ist ("bei einer Zweitunterkunft für Zwecke eines Schulbesuches wird im Allgemeinen angenommen werden müssen, dass die Zweitunterkunft nur vorübergehend benutzt wird"-BFG 30.09.2016, RV/5101465/2015).
Meldebestätigungen stellen lediglich ein Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, sind jedoch nicht geeignet, einen vollen Beweis über die tatsächlichen Verhältnisse des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft bzw. -zugehörigkeit zu liefern (Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 141 mit Hinweis auf VwGH 23.02.1981, 17/1388/80 sowie BFG 19.04.2024, RV/4100208/2023 mwN).
Da nach allem oben Ausgeführten keine einheitliche Wohn- und Wirtschaftsführung im Haushalt des Vaters vorlag, war ***1*** im Streitzeitraum nicht an der Adresse des Vaters haushaltszugehörig.
Soweit gemäß § 2 Abs. 2, 2. Satz FLAG 1967 als anspruchsbegründend für die Familienbeihilfe die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für das Kind in Betracht kommt, ist auszuführen:
Zu den Kosten des Unterhalts gehören nicht nur die Kosten für die Unterbringung, sondern auch die sonstigen Kosten, die für die Pflege und Erziehung eines Kindes aufgewendet werden, wie etwa Kosten für Bekleidung, ärztliche Betreuung, zusätzliche Verpflegung, Geschenke. Es ist gleichgültig, ob diese Ausgaben freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen. Diese direkten Unterhaltsleistungen können jedoch nur dann anerkannt werden, wenn sie nachgewiesen werden (vgl. BFG 19.04.2024, RV/4100208/2023).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob jemand die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge abhängt.
Im Streitfall hat entsprechend den Ermittlungen des BFG beim Amt der ***7*** Landesregierung die Kostentragung für ***1*** durch die öffentliche Hand im Oktober 2024 € 5.857,76 betragen, im November 2024 € 5.668,80, im Dezember 2024 € 5.857,56 und im Jänner 2025 € 6.069,49, wobei noch ein Taschengeld von € 38 monatlich hinzukam. Als Entscheidungsgrundlage wurde diesbezüglich die betreffend die ausgewiesene Kostenhöhe unstrittige E-Mail der zuständigen Landesabteilung vom 22.04.2026 herangezogen. Eine zugesicherte postalische Übermittlung war trotz langen Zuwartens nicht eingelangt.
Auch wenn es außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer zu den durch die volle Erziehung entstehenden Kosten einen monatlichen Beitrag i.H.v. € 300 geleistet hat, kann in Relation zu den durch die öffentliche Hand übernommenen Kosten nicht davon gesprochen werden, dass er überwiegend die Unterhaltskosten getragen hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er laut Beschwerdevorbringen für zusätzliche Ausgaben - die er überdies nicht nachgewiesen hat - aufgekommen ist. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer nur einen geringen Teil der Unterhaltslast für seinen Sohn getragen.
Beide im § 2 Abs. 2 FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen, nämlich einerseits die Haushaltszugehörigkeit, andererseits die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten, liegen daher im Streitfall nicht vor.
Besteht ein Familienbeihilfenanspruch nicht, wurde aber dessenungeachtet vom Finanzamt Familienbeihilfe ausbezahlt, so hat eine Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 zu erfolgen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Momente, wie die Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich, entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, er kenne gleichgelagerte Fälle, in denen die Familienbeihilfe sehr wohl gewährt werde bzw., es sei ihm zugesichert worden, dass er die Familienbeihilfe weiterhin erhalten werde, ist er darauf hinzuweisen, dass eine gesetzwidrige Verwaltungsübung bzw. eine unzutreffend gegebene Behördenauskunft nicht zu einer fortgesetzten falschen Rechtsanwendung führen darf. Entsprechend dem Legalitätsprinzip ist die gesamte staatliche Verwaltung in Österreich auf Grundlage der Gesetze auszuüben (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es ist daher von einer als unrichtig erkannten Verwaltungsübung unverzüglich abzugehen (Ritz/Koran, BAO8, § 114 Tz 9).
Die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den in Streit stehenden Zeitraum erfolgte daher zu Recht.
Eine allenfalls mögliche Nachsicht gemäß § 236 BAO wegen Unbilligkeit der Einhebung ist ein von der Rückforderung unabhängiges Verfahren (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke FLAG2 § 26 Rz 78 ff), das durch einen entsprechenden Antrag an das Finanzamt in Gang gesetzt werden kann. Im Fall des Beschwerdeführers hätte das Finanzamt bei einer solchen Antragstellung eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Unbilligkeit aufgrund seiner beengten finanziellen Situation zu überprüfen. Bei vorhandenen Nachsichtsvoraussetzungen liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz/Koran, BAO, § 2368 Tz 16).
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter denen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt werden bzw. bei zu Unrecht erfolgtem Bezug zurückzufordern sind, waren bereits Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich zudem in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 18. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100122/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100122.2025
- Stammnummer
- 151438
- Gültig
- 18.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF