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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100126/2026

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe einer Abgabenerklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100126/2026vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi.in in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1.12.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5.11.2025 betreffend Zwangsstrafe 2024 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 3.9.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die Amtspartei aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 einzureichen. Mit Bescheid vom 3.9.2025 wurde eine Zwangsstrafe angedroht wie folgt: Die Beschwerdeführerin hätte offenbar übersehen, folgende Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen: | Jahr | | Nachfrist | Strafe | 2024 | Einkommensteuererklärung | 13.10.2025 | 150,00 € Sie werde ersucht, dies bis zur in der Tabelle angeführten Nachfrist nachzuholen. Falls diesem nicht Folge geleistet werde, könne eine Zwangsstrafe von 150,00 € festgesetzt werden (Androhung iSd § 111 Abs. 2 BAO). Eine Fristverlängerung wurde nicht beantragt. Mit Bescheid vom 5.11.2025 wurde eine mit Bescheid vom 3.9.2025 bereits angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 150,00 € festgesetzt wie folgt: | Jahr | | Abgelaufene Frist | Strafe | 2024 | Einkommensteuererklärung | 13.10.2025 | 150,00 € Die Festsetzung der Zwangsstrafe wäre erforderlich gewesen, weil die vorgenannte Abgabenerklärung nicht bis zur in der Tabelle angeführten Frist eingereicht worden wäre. Mit Schreiben vom 1.12.2025 wurde Beschwerde eingereicht gegen diesen Bescheid wie folgt: Sie sei aufgefordert worden, einen Einkommensteuernachweis zu erstellen, obwohl ihr Gewerbe im Jahr 2024 still gelegt worden wäre. Allerdings seien die beiden Forderungen von ihrem Mailaccount in den Spamordner verschoben worden, weswegen sie erst verspätet die Nachrichten im Finanz Online entdeckt hätte. Nach telefonischer Rücksprache am 28.11.2025 mit dem Service des Finanzamtes sei ihr erklärt worden, dass die Meldung, die sie im Jahr 2024 an die WKO geschickt hätte, nicht an das Finanzamt weiter geleitet worden wäre. Von der WKO sei ihr damals erklärt worden, dass keine zusätzliche Nachricht an das Finanzamt notwendig sein würde. Sie bitte daher um Aufhebung der Strafe und um Richtigstellung der Stilllegung aufgrund ihrer Meldung an die WKO. Beigelegt wurde der Ausdruck einer E-Mail der Beschwerdeführerin an die Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 29.8.2024, wonach sie bitten würde, ihr Gewerbe ab 31.8.2024 ruhend zu melden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Mit Bescheid Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 3.9.2025 zur Erklärungseingabe der Einkommensteuererklärung 2024 sei eine Nachfrist mit 13.10.2025 gesetzt worden. Die Erklärungseingabe der gegenständlichen Erklärung sei nicht erfolgt. Mit Vorlageantrag vom 12.1.2026 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Ihre Information sei gewesen, dass die WKO die Abmeldung an das Finanzamt weiterleiten würde. Die beiden Forderungen des Finanzamtes wären im Spamordner gelandet, weswegen sie erst verspätet darauf reagiert hätte. Nach telefonischer Rücksprache am 28.11.2025 mit dem Service des Finanzamts , dass ihre Stilllegung nicht an die Finanz weitergeleitet worden wäre. Am 5.1.2026 hätte sie nach Rücksprache mit dem Aussteller der Beschwerdevorentscheidung die nötigen Informationen bekommen, um die richtigen Schritte in die Wege zu leiten und zu erfahren, dass es von ihrer Seite leider auch nicht prüfbar und ersichtlich gewesen wäre, dass das Gewerbe ruhe. Von der WKO sei ihr damals erklärt worden, dass keine zusätzliche Nachricht an das Finanzamt notwendig sei. Aufgrund der Verkettung dieser unglücklichen Umstände bitte sie um eine mögliche Kulanzlösung und von der Strafe abzusehen. Beigelegt wurde eine Bestätigung des Anzeigens des Ruhens der WKO vom 29.8.2024 das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent betreffend ab 31.8.2024. In diesem Schreiben wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass lediglich das Gemeindeamt und die SVA davon verständigt würden und das Finanzamt die Meldung über das Unternehmensregister abrufen könne, jedoch nicht aktiv von der WKO informiert werde. Die Gewerbetreibende hätte einer Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich selbst nachzukommen. Mit Schreiben vom 12.1.2026 an die Amtspartei wurde von der Beschwerdeführerin um Umstellung auf die Arbeitnehmerveranlagung ersucht und ein Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit eingereicht, wonach die Tätigkeit mit 31.8.2024 beendet worden wäre. Mit Vorlagebericht vom 5.2.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt: § 111 Abs. 1 BAO sei erfüllt, da die Verpflichtung durch die Aufforderung zur Erklärungsabgabe (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) eingetreten sei. § 111 Abs. 2 BAO sei erfüllt, da in der Androhung eine Frist von mehr als fünf Wochen festgelegt worden wäre. § 111 Abs. 3 BAO sei ebenfalls erfüllt, da die Zwangsstrafe 150,00 € betrage. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass diese laut Auskunft der Wirtschaftskammer keine Meldung mehr an das Finanzamt veranlassen müsse, könne nicht nachvollzogen werden, da die von der Beschwerdeführerin übermittelte Ruhendmeldung folgenden Passus enthalte: "Das Finanzamt kann die Meldung über das Unternehmensregister abrufen, wird von uns (WKO) aber nicht informiert. Der/Die Gewerbetreibende hat daher eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich selbst nachzukommen." Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass sich die Mitteilungen ihrer Finanz Online Dokumente in ihrem E-Mail-Spamordner befunden hätten, könne nicht nachvollzogen werden, da laut § 98 Abs. 2 BAO elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten würden, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liege (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Die Beschwerdeführerin hätte bereits die Abgabenerklärung 2023 verspätet (am 29.8.2024) eingebracht und für das beschwerdegegenständliche Veranlagungsjahr 2024 die Einkommensteuererklärung nach wie vor nicht eingereicht. Mit diesem Hintergrund liege aus Sicht der Abgabenbehörde mit einer verhängten Zwangsstrafe iHv 150,00 € sowohl aus Sicht der Billigkeit, als auch der Zweckmäßigkeit eine rechtmäßige Ermessensübung der Abgabenbehörde vor. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 1. Sachverhalt Strittig ist, ob durch das Nichteinreichen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 die Voraussetzungen zur Festsetzung einer Zwangsstrafe erfüllt waren. Am 3.9.2025 wurde die Beschwerdeführerin durch die Amtspartei aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 einzureichen. Mit Bescheid vom 3.9.2025 wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 € angedroht und eine Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2024 bis 13.10.2025 gesetzt. Mit Bescheid vom 5.11.2025 wurde die bereits angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 150,00 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 12.1.2026 wurde von der Beschwerdeführerin an das Finanzamt die Stilllegung ihres Gewerbes mit August 2024 bekannt gegeben. Die Einkommensteuererklärung 2024 wurde bisher nicht eingereicht. Bereits die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 wurde von der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht. Von der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie E-Mails im Rahmen des Finanz Online erst verspätet gelesen hätte und nach Auskunft der WKO eine Benachrichtigung ihrerseits betreffend Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit an das Finanzamt nicht notwendig sei. Mit E-Mail vom 29.8.2024 an die Wirtschaftskammer wurde von der Beschwerdeführerin um Ruhendmeldung ihres Gewerbes ab 31.8.2024 ersucht. Die Bestätigung der Ruhendmeldung durch die Wirtschaftskammer vom 29.8.2024 enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass das Finanzamt über diese nicht aktiv informiert werde und die Beschwerdeführerin der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich selbst nachkommen müsse. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Bescheiden und den Ausführungen der Amtspartei in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht sowie den Eingaben der Beschwerdeführerin. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 111 BAO lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 1 Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Erzwingung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Abs. 2 Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Abs. 3 Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt. Gemäß § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. § 5b Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 sieht für andere Teilnehmer als bestimmte Unternehmer in FinanzOnline die Möglichkeit des Verzichtes auf die elektronische Form der Zustellung vor. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zweck der Zwangsstrafe ist einerseits, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und andererseits, die Abgabepflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten anzuhalten (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204). § 111 BAO ist beispielsweise hinsichtlich der Einreichung von Abgabenerklärungen anwendbar (Ritz/Koran, BAO8, § 111 Rz 2; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; 20.3.2007, 2007/17/0063, 0064; 24.5.2007, 2006/15/0366; BFG 29.1.2019, RV/5101623/2018; 6.9.2019, RV/5100011/2017; 31.3.2020, RV/7101757/2014; 29.12.2023, RV/3100488/2023; 6.9.2024, RV/7104142/2023). Da der Festsetzung der Zwangsstrafe mit dem hier angefochtenen Bescheid eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO voranging, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach erfüllt. Die gegenständliche Abgabenerklärung wurde nicht eingereicht. Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Unter Billigkeit wird die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei verstanden, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben. Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 26.03.2014, 2013/13/0022). Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachgekommen. Für den Fortgang der Veranlagung und eine zeitgerechte Abgabenfestsetzung ist die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen unerlässlich. Es steht nämlich der Verwaltungsökonomie entgegen, wenn die Finanzverwaltung die Abgabe der Steuererklärungen erst urgieren muss. Auch das Jahr 2023 betreffend war das Verhalten der Beschwerdeführerin betreffend Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht untadelig. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgte verspätet. Zudem wurde sie im Schreiben der Wirtschaftsammer dezidiert darauf hingewiesen, dass sie der Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt selbst nachzukommen hat. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Ruhen bzw. die Stilllegung des Gewerbes mit August 2024 jedenfalls auf eine gewerbliche Tätigkeit von 1.1.2024 bis zu diesem Zeitpunkt schließen lässt. Dass der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten wäre, wurde mit im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Im Rahmen der Ermessensübung im Sinne von § 20 BAO ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die Zweckmäßigkeit spricht aus den genannten Gründen dafür, die Einreichung von Steuererklärungen durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Beschwerdeführerin, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück (BFG 2.1.2025, RV/5100617/2023). Die von der belangten Behörde angedrohte und festgesetzte Zwangsstrafe beträgt lediglich 3 % des möglichen Höchstbetrages von 5.000,00 € und liegt somit am unteren Ende der Möglichkeiten der Amtspartei. Unter Berücksichtigung der genannten Zweckmäßigkeitsüberlegungen erscheint dem Gericht die festgesetzte Zwangsstrafe in Höhe von 150,00 € als angemessen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des VwGH und des BFG, weshalb keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Linz, am 30. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100126/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100126.2026
Stammnummer
151435
Gültig
30.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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