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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100336/2025

Keine ernsthaft und zielstrebig betriebene Berufsausbildung (HAK-Abendschule)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100336/2025vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juli 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (EUR 3.977,90) und Kinderabsetzbetrag (EUR 1.169,20) gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 betreffend die Kinder ***Kind 1*** (***SVNr. Kind 1***), ***Kind 2*** (***SVNr. Kind 2***) und ***Kind 3*** (***SVNr. Kind 3***), jeweils betreffend den Zeitraum August 2022 bis Februar 2024 zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2024, zugestellt am 02.08.2024, wurden wie im Spruch angeführt von der Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückgefordert. Die Begründung lautete: "Zu ***Kind 2***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Zu ***Kind 1***: Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine ist keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu. Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig? Das Kind verwendet die volle Zeit dafür Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Eine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn ein Unterrichtsbesuch von 20 Wochenstunden pro Semester vorliegt und diese auch beurteilt werden. Unbeurteilte Fächer können in die Berechnung der Wochenstunden nicht einbezogen werden. Zu ***Kind 3***: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)." 2. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 08.08.2024, zur Post gegeben am 14.08.2024, ein und führte dazu aus: "Dem Vorbingen, dass sich mein Sohn ***Kind 1*** in der relevanten Zeit nicht in einer Berufsausbildung befunden habe, kann ich nicht folgen. ***Kind 1*** hat im Sommer 2022 die Handelsschule positiv abgeschlossen. Im Anschluss daran hat er im Schuljahr 2022/23 mit der Abendschule HAK in ***1*** begonnen. Da er aufgrund der Absolvierung der Handelsschule bereits über Fachwissen verfügte, wurden bei ihm gewisse Fächer im Zeugnis bei der Beurteilung als "befreit" angeführt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er diese Unterrichtsstunden nicht besucht hat. Vielmehr war es so, dass er auch diese Schulstunden besucht hat, aber eben keine Beurteilung dafür erhielt. Das ist die übliche Vorgehensweise. Aufgrund schulischer Schwierigkeiten hat ***Kind 1*** im Juni 2023 die Schule abgebrochen. Er hat jedoch im neuen Schuljahr 2023/24 einen erneuten Versuch gestartet und nochmals die 1. Klasse HAK Abendschule besucht. Aufgrund einer negativen Note hat er das Schuljahr 2023/24 noch nicht positiv abgeschlossen. Er wird im September 2024 - zum frühestmöglichen Termin - zur Nachprüfung antreten. Aus der Schulbesuchsbestätigung der HAK ***1*** vom 15.04.2024 geht hervor, dass sich schon allein die Stunden in denen sich mein Sohn in Präsenz in der Schule befindet pro Woche auf 17 belaufen. Dann kommen noch die ganzen Stunden für Hausaufgaben und Lernen dazu. Mein Sohn widmet sich in Summe jedenfalls jede Woche mehr als 20 Stunden seiner Ausbildung. Dass im Zeugnis mehrere Fächer nicht beurteilt wurden, an denen er aber sehr wohl in Präsenz teilgenommen hat, darf ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Auch der Aufwand für diese Stunden und Fächer ist ihm anzurechnen. Er befindet sich somit auch im Rückforderungszeitraum in Berufsausbildung und erfüllt er sämtliche Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe. BEWEIS: Bescheid vom 30.07.2024 Zeugnisse Schulbesuchsbestätigung vom 15.4.2024" Der Beschwerde angeschlossen waren: Schulbesuchsbestätigung der BHAK/BHAS ***1***, ***2***, vom 15.04.2024 betreffend ***Kind 1*** hinsichtlich des Besuches der Klasse 4abe vom 12.02.2024 bis 05.07.2024 über 17h Wochenstunden in Präsenz ein Semesterzeugnis dieser Schule vom 02.02.2024 betreffend ***Kind 1*** für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 3abe (3. Semester) der Schulart Handelsakademie für Berufstätige, wobei 7 Wochenstunden positiv beurteilt und 3 Wochenstunden negativ beurteilt wurden. Hinsichtlich von 10 Wochenstunden war der Schüler "befreit" und nicht benotet. Hinsichtlich von 3 Wochenstunden wurde in der Spalte "Beurteilung" lediglich das Wort "Eingebracht" angeführt; ein Jahreszeugnis dieser Schule vom 13.05.2022 betreffend das nicht beschwerdegegenständliche Schuljahr 2021/2022 ein Semesterzeugnis dieser Schule vom 10.02.2023 betreffend ***Kind 1*** für das Schuljahr 2022/2023 der Klasse 3abe (3. Semester) der Schulart Handelsakademie für Berufstätige, wobei 3 Wochenstunden positiv beurteilt und 9 Wochenstunden negativ beurteilt wurden. Hinsichtlich von 10 Wochenstunden war der Schüler "befreit" und nicht benotet. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet: "Ihr Sohn ***Kind 1*** hat mit 07/22 sein 18.Lebensjahr vollendet, seit 09/2022 besucht er die Handelsschule für Berufstätige in ***1***. Die Familienbeihilfe wurde für den Zeitraum 08/22-02/24 rückgefordert, weil eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung an der Abendschule nicht nachgewiesen wurde. Im Zuge der Beschwerde haben Sie folgende Zeugnisse beigelegt: Zeugnis vom 10.02.23 für das WS 2022/23: Darin wurden 3 Wochenstd. positiv, 9 Wochenstd. negativ beurteilt. 10 Wochenstd. war ***Kind 1*** befreit - für die er keine Prüfungen abzulegen hatte. KEIN Zeugnis wurde vom Sommersemester 2023 vorgelegt!! Zeugnis vom 02.02.24 für das WS 2023/24: Darin wurden 7 Wochenstd. positiv, 3 Wochenstd. negativ beurteilt, 13 Wochenstd. war ***Kind 1*** befreit für die er keine Prüfungen abzulegen hatte. Sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 15.04.24 über das SS 2024 vom 12.02-05.07.24 der Kl. 4abe für dieses Semester wurde kein Zeugnis vorgelegt Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind zu, wenn es in einem Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet wird und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Bei Schulen für Berufstätige geht man von einem erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben aus. In der ABENDschule gibt es prinzipiell keine Anwesenheitspflicht, anders als in der Tagesschule. Am ABEND zählen die positiven Prüfungen für eine Beurteilung. Ein NICHT BEURTEILT erhält ein Schüler, wenn das Modul zwar gebucht, jedoch keine Prüfung durch den Schüler abgelegt wird. Für befreite Gegenstände müssen keine Prüfungen abgelegt werden. Der Besuch einer ABENDschule reicht für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzunehmen. Vielmehr muss das ernsthafte und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg, ersichtlich sein. Erkennbar wird das durch das Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Aufgrund der vorgelegten Semesterzeugnisse der Handelsschule für Berufstätige in ***1*** kann keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung sowie die Verwendung der überwiegenden Zeit für die Berufsausbildung von ***Kind 1*** erkannt werden. Es war, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden." 4. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig den Vorlageantrag vom 17.12.2024 ein, in welchem das Beschwerdevorbringen wörtlich wiederholt wird und dem die Beilagen der Beschwerde abermals angeschlossen waren. 5. Mit Vorlagebericht vom 21.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab: "Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) bezog die Familienbeihilfe für den Sohn ***Kind 1***, geboren ***Juli 2004***, bis Februar 2024. ***Kind 1*** hatte mit 07/2022 sein 18.Lebensjahr vollendet, bis Mai 2022 besuchte er die (normale) Handelsschule. Seit 09/2022 besuchte er die Handelsschule für Berufstätige in ***1***. Am 29.08.2023 erging ein Anspruchsüberprüfungsschreiben (AÜS) und wurde eine Schulbesuchsbestätigung und das Jahres / Schulzeugnis abverlangt. Einlangend am 26.09.2023 wurde das AÜS beantwortet und eine Schulbesuchsbestätigung der HAK ***1*** für 11.09.2023 bis 02.02.2024 vom 21.09.2023 vorgelegt, jedoch kein Zeugnis. Trotzdem wurde die Familienbeihilfe für ***Kind 1*** bis Februar 2024 verlängert. Am 29.01.2024 erging wieder ein AÜS und wurde verlangt: Schulbesuchsbestätigung (bitte auch um Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer) mit Angaben der Wochenstunden 2023/24 Schulnachricht/Jahreszeugnis vom Schuljahr 2022/23 und 2023/24. Am 26.02.2024, eingelangt 27.02.2024 wurde eine Schulbesuchsbestätigung der HAK ***1*** vom 15.02.2024 für 12.02.2024 bis 05.07.2024 vorgelegt, jedoch kein Zeugnis. Daraufhin wurde die Familienbeihilfe mit Februar 2024 eingestellt, da trotz Aufforderung die Ausbildung (in Form von Zeugnissen) nicht nachgewiesen worden war. Die Mitteilung über die Einstellung erging am 06.03.2024. Am 26.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin über Finanzonline (FON) die Familienbeihilfe ab 01.02.2024 für ***Kind 1***. Beigelegt war auch ein Antragsformular Beih100, datiert mit 22.04.2024, eingelangt am 25.06.2024. Beigelegt waren: Zeugnis vom 10.02.23 für das WS 2022/23; Zeugnis v. 02.02.24 für das WS 2023/24; Schulbesuchsbestätigung vom 15.04.24 vom SoSe 2024 v. 12.02-05.07.24, Klasse 4abe; KEIN Zeugnis wurde vom Sommersemester 2023 (ab März 2023) und KEIN Zeugnis wurde vom Sommersemester 2024 (ab März 2024) vorgelegt. Am 12.07.2024 wurde mit Vorhalt um Vorlage aller Zeugnisse von ***Kind 1*** ab Februar 2023 ersucht. Am 24.07.2024 hat die BF über FON mitgeteilt: ***Kind 1*** hat die Schule, HAK-Abendschule von Februar bis Juni besucht. Er hatte schlechte Noten. Darum Abbruch im Juni, (er) habe aber wieder im September 20023 die Schule besucht (die Klasse). Die BF habe keine Möglichkeit, die Bestätigung vom Schulsekretär zu bekommen (erst ab Schulbeginn, September 2024). Am 30.07.2024 wurde die Familienbeihilfe für August 2022 bis Februar 2024 zurückgefordert. Der Bescheid wurde mit Post-RSB-Zustellung am 02.08.2024 zugestellt. Am 08.08.2024 hat die BF Beschwerde eingebracht. Darin wurden vorgelegt: - Zeugnis HAK für Berufstätige vom 10.02.23 für das WS 2022/23: Darin wurden 3 Wochenstd. positiv, 9 Wochenstd. negativ beurteilt. 10 Wochenstd. war ***Kind 1*** befreit, für die er keine Prüfungen abzulegen hatte. - Zeugnis HAK für Berufstätige v. 02.02.24 für das WS 2023/24: Darin wurden 7 WocStd. positiv, 3 Wochenstd. negativ beurteilt, 13 WochStd. war ***Kind 1*** befreit, für die er keine Prüfungen abzulegen hatte - Schulbesuchsbestätigung HAK für Berufstätige vom 15.04.24 vom SoSe 2024 v. 12.02-05.07.24, Klasse 4abe. -Zeugnis der Handelsschule für das Schuljahr 2021/22 vom 13.05.2022- ist aber nicht relevant für den zurückgeforderten Zeitraum. - KEIN Zeugnis wurde vom Sommersemester 2023 (ab März 2023) vorgelegt. - KEIN Zeugnis wurde vom Sommersemester 2024 (ab März 2024) vorgelegt." (Wiedergabe des Beschwerdevorbringens) "Am 18.11.2024 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE), und wurde über FON am 19.11.2024 zugestellt. Am 18.12.2024 langte der Vorlageantrag gegen die BVE ein. Vorgelegt wurden die bisherigen Zeugnisse und die Schulbestätigung und entspricht das Vorbringen im Wesentlichen dem der Beschwerde. Beweismittel: Gesamter vorgelegter Akt Stellungnahme: Es wird vollinhaltlich auf den Rückforderungsbescheid und die BVE verwiesen. Auch nach der Rechtsprechung (zB. Erkenntnis des BFG vom 25.01.2018, RV/5100957/2012; Erkenntnis des BFG vom 27.03.2024, RV/7100553/2024;) werden die nicht beurteilten Gegenstände nicht in die Beurteilung einbezogen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind zu, wenn es in einem Beruf ausgebildet oder in einer Fachschule fortgebildet wird und ihm durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Bei Schulen für Berufstätige geht man von einem erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben aus. In der ABENDschule gibt es prinzipiell keine Anwesenheitspflicht, anders als in der Tagesschule. Am ABEND zählen die positiven Prüfungen für eine Beurteilung. Ein NICHT BEURTEILT erhält ein Schüler, wenn das Modul zwar gebucht, jedoch keine Prüfung durch den Schüler abgelegt wird. Für befreite Gegenstände müssen keine Prüfungen abgelegt werden. Der Besuch einer ABENDschule reicht für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG anzunehmen. Vielmehr muss das ernsthafte und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg, ersichtlich sein. Erkennbar wird das durch das Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen. Zwar ist nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen. Aus den vorgelegten Semesterzeugnissen der Handelsschule für Berufstätige in ***1*** ist keine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung ersichtlich. Es wird Abweisung der Beschwerde beantragt." Dazu legte die belangte Behörde ergänzend folgende Dokumente vor: Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.08.2023 mit Anforderung einer Schulbesuchsbestätigung samt Bekanntgabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer, der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses, jeweils betreffend ***Kind 1*** Am 26.09.2023 eingelangte Antwort vom 25.09.2023 zum Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.08.2023 mit Vorlage der Schulbesuchsbestätigung vom 21.09.2023 betreffend Wintersemester 2023/2024 (Klasse 3abe 11.09.2023 bis 02.02.2024) betreffend ***Kind 1*** Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 03.11.2023 Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.01.2024 samt Antwort vom 26.02.2024 mit Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung vom 15.02.2024 betreffend Sommersemester 2024 (Klasse 4abe 12.02.2024 bis 05.07.2024) betreffend ***Kind 1*** Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 06.03.2024 betreffend ***Kind 1*** ab Februar 2024 Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 30.07.2024 sowie Einstellung für ***Kind 1*** ab Juli 2022 Vorhalt vom 12.07.2024 mit Anforderung von allen Zeugnissen von ***Kind 1*** ab Februar 2023 Beantwortung vom 24.07.2024 des Vorhalts, Wortlaut: "Wie besprochen am Telefon 24.07.2024 Wegen meines Sohns ***Kind 1*** Wie besprochen am Telefon: Mein Sohn ***Kind 1*** hat die Schule HakAbendschule von Februar bis Juni besucht. Er hatte schlechte Noten. Darum Abruch im Juni hat aber wieder im September 20023 die Schule besucht (dieKlasse). Ich habe keine Möglichkeit, die Bestätigung vom Schulsekretär zu bekommen (erst ab Schulbeginn, September2024" II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") bezog bis Februar 2024 die Familienbeihilfe unter anderem für den Sohn ***Kind 1***, geboren ***Juli 2004***. Dieser hatte im Juli 2022 sein 18. Lebensjahr vollendet und bis Mai 2022 die Handelsschule besucht. Seit 09/2022 (Schuljahr 2022/23) besuchte ***Kind 1*** die Handelsakademie für Berufstätige in ***1***. Aufgrund der vorangegangenen Absolvierung der Handelsschule wurde ***Kind 1*** vom Besuch einzelner Fächer (Umfang siehe untenstehende Tabelle) befreit. Im Juni 2023 brach ***Kind 1*** die Schule ab und wiederholte die erste Klasse der HAK Abendschule im darauffolgenden Schuljahr 2023/24. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2024, zugestellt am 02.08.2024, wurden wie im Spruch angeführt von der Bf. bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückgefordert. Aufgrund der aktenkundigen Zeugnisse ist folgender Schulerfolg von ***Kind 1*** im beschwerdegegenständlichen Rückforderungszeitraum August 2022 bis Februar 2024 belegt: | Zeitraum | Beurteilte Wochenstunden | Befreite Wochenstunden | August 2022 | (Kein Schulbesuch) | (Kein Schulbesuch) | WS 2022/2023 | 3 positiv, 9 negativ | 10 befreit und nicht benotet | SS 2023 | (Kein Nachweis/Zeugnis) | (Kein Nachweis/Zeugnis) | WS 2023/2024 | 7 positiv, 3 negativ | 10 befreit, 3 "eingebracht"/angerechnet, jeweils nicht benotet | Februar 2024 | (Kein Nachweis/Zeugnis) | (Kein Nachweis/Zeugnis) In keinem der beschwerdegegenständlichen Zeiträume liegt mangels ausreichend nachweislich absolvierter Semesterwochenstunden eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Berufsausbildung des Sohnes der Bf. (***Kind 1***) vor. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Insoweit trifft die Verwaltungsbehörde und auch das Bundesfinanzgericht nach § 115 Abs. 1 BAO ("Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.") die Ermittlungspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen wie der Gewährung von Familienbeihilfe, bei welchen der Steuerpflichtige bzw. Antragsteller, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191; 24.06.2004, 2001/15/0109; 11.05.1993, 90/14/0019; vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1"). Dies betrifft insbesondere Beweismittel, die nur der Beschwerdeführerin (und nicht der belangten Behörde oder dem Gericht) vorliegen können wie Zeugnisse etc. und daher primär von ihr abzufordern sind. Die Beschwerdeführerin trifft daher die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Rückforderungsanspruch begründen; die Beschwerdeführerin für jene Tatsachen, die die Familienbeihilfe begründen bzw. die den Rückforderungsanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (UFS 15.10.2003, RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526). Nicht nur die diversen bislang ergangenen Ergänzungsersuchen (vom 29.08.2023, 29.01.2024, 12.07.2024), sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 29.05.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 27.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; 09.08.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltscharakter. Hält die beschwerdeführende Partei, der der Vorlagebericht (gegenständlich vom 21.10.2025) zuzustellen ist (§ 265 Abs. 4 BAO), diesen für unzutreffend, wird sie sich zeitgerecht dazu zu äußern haben. Eine derartige Äußerung ist bislang nicht erfolgt, obwohl sowohl im angefochtenen Bescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung, als auch im Vorlagebericht auf die Tatsache der teils nicht vorgelegten Zeugnisse bzw. des nicht im erforderlichen Ausmaß vorliegenden Schulerfolgs von ***Kind 1*** verwiesen wurde. Ein abermaliger Vorhalt betreffend die Vorlage von Zeugnissen, die bereits mehrmals und auch schon im Vorfeld des angefochtenen Rückforderungsbescheides erfolglos abgefordert wurden, ist daher entbehrlich. Gleiches gilt für die Frage der erfolgreich absolvierten Fächer inkl. der Angabe der betreffenden Wochenstunden, da sich dies - soweit Zeugnisse vorliegen, bereits aus den Zeugnissen ergibt. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts kann davon ausgegangen werden, dass beim Besuch eines Abendgymnasiums (in Vollzeit) nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem wöchentlichen Unterricht von durchschnittlich 20 bis 25 Wochenstunden rund 10 Wochenstunden für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen anfallen (BFG 06.07.2016, RV/5101257/2015) und damit 40 bis 50% der in Präsenz absolvierten Wochenstunden angesetzt werden kann (BFG 04.06.2025, RV/4100304/2024; 11.12.2023, RV/4100068/2023, 29.08.2019, RV/5101611/2016, 12.09.2019, RV/5101043/2018, BFG 25.01.2018, RV/5100957/2012). Ein solcher Zeitaufwand wurde weder in diesem Umfnag behauptet, noch nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Strittig ist, ob im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Berufsausbildung des Kindes ***Kind 1*** im erforderlichen Ausmaß vorlag. Die Bf. bringt vor, dass ihr Sohn beispielsweise im Sommersemester 2024 (wovon allerdings leidglich jene Teile beschwerdegegenständlich sind, die in den Februar fallen) 17 Stunden Präsenzstunden besucht habe. Dazu ist festzuhalten: Auch dies unterschreitet noch die angeführten zumindest 20-25 Stunden (zzgl. Vor- und Nachbereitungszeit). Zudem stellt der Besuch einer Maturaschule oder Abendschule alleine keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar. Zusätzlich zum Schulbesuch muss das Kind innerhalb angemessener Zeit zu den vorgesehenen Prüfungen antreten. Soweit in einem Zeugnis betreffend ein Fach die Anmerkung "Eingebracht" angeführt ist, bedeutet dies, dass dem Kind diese Unterrichtsgegenstand angerechnet worden sind und somit keine weitere Absolvierung dieses Faches erforderlich war und dementsprechend auch keine Benotung vorgesehen war. Wintersemester 2022/2023 Betreffend das erste Semester der Handelsakademie-Abendschule (Wintersemester 2022/2023) liegt ein Nachweis in Form eines Zeugnisses vor, aus welchem 3 positiv und 9 negativ absolvierte Wochenstunden hervorgehen. Im Umfang von 10 Semesterwochenstunden war der Sohn der Bf. ohnedies vom Unterricht bzw. Prüfungsleistungen befreit und wurde diesbezüglich auch nicht benotet. Wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend ausführt, können nur Wochenstunden, die tatsächlich nachweislich absolviert werden mussten und auch absolviert wurden, in das festzustellende Ausmaß der Berufsausbildung einfließen. Betreffend die Fächer, von welchen der Sohn der Bf. befreit war oder hinsichtlich jener eine Anrechnung vorlag, liegt auch kein entsprechender Teilnahme-Nachweis vor, zumal selbst bei Annahme eines Besuches der Unterrichtseinheiten, für die es unstrittig und wie bereits ausgeführt, keine Teilnahmeverpflichtung gab, jedenfalls ein niedrigerer Aufwand als für dem Kind gänzlich neue Unterrichtsinhalte entstehen würde. Dies würde, siehe auch untenstehend, im Ergebnis aufgrund des Erfordernisses von mindestens 30 Wochenstunden ("volle Zeit des Kindes") keinen Unterschied machen. Es kommt bei Abendschulen auf die tatsächlich absolvierten Prüfungen an und nicht vorrangig auf die (bloße) Teilnahme an in der Regel nicht mit Anwesenheitspflicht verbundenen Lehrveranstaltungen. Nicht beurteilte Fächer können in die Berechnung der geleisteten Wochenstunden in diesem Zusammenhang daher nicht einbezogen werden. Hinsichtlich des Wintersemesters 2022/2023 liegen daher insgesamt und bei Annahme zu Gunsten der Bf., dass die negativ beurteilten Fächer mit entsprechendem Aufwand und Einsatz des Sohnes verbunden waren, maximal 12 nachweislich und verpflichtend zu besuchende und besuchte Semesterwochenstunden vor, die in die Beurteilung einbezogen werden können. Dazu ist allenfalls noch der Aufwand für Vor- und Nachbereitung im Ausmaß von 40-50% hinzuzurechnen, was allerdings selbst in diesem Fall ein Ausmaß von höchstens 18 Semesterwochenstunden und somit weniger als deren 20-25 ergibt. Sommersemester 2023 und Februar 2024 Betreffend das Sommersemester 2023 und den Februar 2024 liegen trotz mehrmaliger Abforderungen von Nachweisen keinerlei Nachweise oder Zeugnisse vor, die einen Schulerfolg oder eine vorliegende ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung für diese Zeiträume dokumentieren würden. Wintersemester 2023/2024 Hinsichtlich des Wintersemesters 2023/2024 kann auf das entsprechende Zeugnis und die obenstehenden Ausführungen zum WS 2022/2023, die sinngemäß auch für diesen Zeitraum Geltung haben, verwiesen werden. August 2022 Betreffend den August 2022 ist kein Schulbesuch nachgewiesen, ein solcher wurde auch nicht behauptet. Die Handelsschule endete für den Sohn der Bf. mit Mai 2022 (Zeugnis vom 13.05.2022) und die Handelsakademie-Abendschule begann mit September 2022, wie sich jeweils aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Da nach den getroffenen Feststellungen für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume ab September 2022 keine Berufsausbildung vorlag, kann auch betreffend den davor liegenden August 2022 mangels entgegenstehender Sachverhaltselemente von keiner ernsthaft und zielstrebig betriebenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden der Ausbildung zuzurechnenden Überbrückungszeit gesprochen werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung des Kindes ***Kind 1*** im erforderlichen quantitativen Ausmaß von zumindest 20-25 Wochenstunden zuzüglich Vor- und Nachbereitungszeiten und Prüfungsvorbereitung nicht vorlag. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich damit eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016 mit Verweis auf VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162 sowie die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist daher auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Allgemein fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 StudFG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077; 21.01.2004, 2003/13/0157). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH allerdings nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um einen Ausbildungserfolg an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125; 23.02.2011, 2009/13/0127; 22.12.2011, 2009/16/0315; 30.03.2017, Ra 2017/16/0030; 18.12.2018, Ra 2018/16/0203; 18.05.2020, Ra 2020/16/0017). Betreffend das quantitative Erfordernis kann nach der in der Literatur vertretenen Ansicht ein dem Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 genügender Zeitaufwand generell nur dann vorliegen, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2 Rz 40). Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, dh. insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu sprechen (BFG 30.09.2025, RV/7102945/2025; 15.04.2024, RV/5100748/2023; 29.02.2016, RV/7105391/2014; 16.03.2015, RV/7103821/2014; UFS 02.04.2007, RV/0121-F/07; 24.05.2013, RV/0706-I/12): In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFG kann davon ausgegangen werden, dass beim Besuch einer Abend-HAK nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem wöchentlichen Unterricht von durchschnittlich 20 bis 25 Wochenstunden rund 10 Wochenstunden für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden sowie Prüfungsvorbereitungen anfallen (BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015) und damit 40 bis 50% der in Präsenz absolvierten Wochenstunden angesetzt werden kann (BFG 15.04.2024, RV/5100748/2023, 29.08.2019, RV/5101611/2016, 12.09.2019, RV/5101043/2018, 25.01.2018, RV/5100957/2012). Bei der Handelsakademie für Berufstätige handelt es sich zweifellos um eine Ausbildungsform, die grundsätzlich Berufsausbildung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sein kann. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Besuch nach außen erkennbar ernsthaft und zielstrebig erfolgt und die volle Zeit in Anspruch nimmt. Eine Beurteilung mit "nicht beurteilt" wird dann getroffen, wenn eine sichergestellte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Als Ursache dafür kann eine zu geringe Anwesenheit des Schülers im Unterricht oder eine Abwesenheit des Schülers bei erforderlichen Tests, Prüfungen oder Schularbeiten vorliegen. Auch unter Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten (etwa Hausübungen und Lernzeiten zu Hause) kann daher im hier vorliegenden Fall von beurteilten Gegenständen im Ausmaß von höchstens 18 Wochenstunden nicht angenommen werden, dass der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bei Schulen für Berufstätige erforderliche wöchentliche Zeitaufwand von mindestens 30 Wochenstunden erreicht worden wäre und diese (berufsbegleitende) Ausbildung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch nur für ein Monat die überwiegende Zeit des Sohnes der Bf. in Anspruch genommen hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der nach allgemeiner Lebenserfahrung pro Woche für Lernaufwand, Hausübungen und Vor- und Nachbereitung sowie Prüfungsvorbereitungen anzunehmende Zeitaufwand (etwa rund 40-50 % der in Präsenz absolvierten Unterrichtsstunden - vgl. BFG 12.11.2025, RV/7101789/2025, 29.08.2019, RV/5101611/2016, 12.09.2019, RV/5101043/2018, 25.01.2018, RV/5100957/2012) insbesondere bei nicht beurteilten Fächern, selbst im Falle eines Besuches, mit einem entsprechend geringeren Ausmaß bis hin zu Null anzusetzen ist. Nimmt ein Kind am Unterricht und an Prüfungen in einem Ausmaß wie beschwerdegegenständlich nicht oder nur teilweise teil (max. 18 Wochenstunden), kann vom Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, nicht mehr ausgegangen werden. Auch unabhängig davon ist im gegenständlichen Fall zu attestieren, dass die in der konkreten Form besuchte Ausbildung weder die entsprechende Zielstrebigkeit, noch für die erforderliche Ernsthaftigkeit aufweist, wenn für ganze 2 Semester und noch weitere 2 beschwerdegegenständliche Monate trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Zeugnisse vorgelegt werden. Selbst eine Hinzurechnung eines nach Erfahrungswerten in etwa anzunehmenden Lernaufwandes in Höhe von 50% der Unterrichtsstunden (BFG 25.01.2018, RV/5100957/2012; 29.08.2019, RV/5101611/2016) würde den Sohn der Bf. bei Weitem zeitlich nicht im nach der Rechtsprechung erforderlichen Ausmaß vom zumindest 30 Wochenstunden binden. Bereits aus diesem Grund stellt der von ***Kind 1*** gegenständlich erfolgte Abendschulbesuch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe nach § 12 Abs. 1 FLAG kommt kein Bescheidcharakter zu, weshalb aus diesen keine Rechtsansprüche über die voraussichtliche Dauer abgeleitet werden können (UFS 13.06.2013, RV/1047-W/13). Vielmehr besteht nach § 26 Abs. 1 FLAG hinsichtlich der Rückforderung einer bereits gewährten Familienbeihilfe für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; 08.07.2009, 2009/15/0089). Ergänzend wird begründend auch auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht der belangten Behörde verwiesen. Die Familienbeihilfe (samt Geschwisterstaffel) sowie der Kinderabsetzbetrag wurden daher gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 für den genannten Zeitraum mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze zu Recht zurückgefordert. Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, war diese gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu dem Umstand, dass eine Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Judikatur nicht abgewichen. Zu dem Umstand, dass ein Kind eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben muss, damit diese Ausbildung einen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe vermittelt, besteht ebenfalls eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100336/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100336.2025
Stammnummer
151431
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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