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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100376/2026

Zurückweisung eines Vorlageantrages, welcher vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100376/2026vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna-Maria Peschl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 2. Februar 2026 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. Jänner 2026 betreffend Familienbeihilfe 04.2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 25. Februar 2026 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit nunmehr beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26. Jänner 2026 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2026 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab April 2025 abgesprochen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2026 Beschwerde erhoben. Über die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. Februar 2026 entschieden, welche am 28. Februar 2026 versendet und über FinanzOnline elektronisch zugestellt wurde. Am 25. Februar 2026 wurde elektronisch über FinanzOnline ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht, welcher sich vollinhaltlich gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet. Im Zuge der Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte die Abgabenbehörde die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 25. Februar 2026, da dieser vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gestellt wurde. Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 260 Abs 2 BAO darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde. Gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages hat der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. Somit setzt ein Vorlageantrag eine Beschwerdevorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Wird dieser vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB VwGH 26.6.1990, 89/14/0122; VwGH 25.11.1999, 99/15/0136; BFG 4.10.2016, RV/5102183/2015). § 260 Abs 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs 4 lit e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden (ebenso BFG 2.2.2022, RV/7100237/2022 mwN). Da die Einbringung des Vorlageantrages am 25. Februar 2026 noch vor Erlassung der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung am 28. Februar 2026 erfolgte, war die Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages nicht gegeben. Dieser Vorlageantrag ist daher nicht zulässig. Daran ändert auch die spätere Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nichts (vgl bspw ebenso BFG 27.2.2024, RV/5100180/2022; Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 6 mwN). Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e BAO in Verbindung mit § 260 Abs 1 BAO als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 5. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100376/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100376.2026
Stammnummer
151429
Gültig
05.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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