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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400059/2024

Verspäteter Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400059/2024vom 06.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2024 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom 27. Februar 2024 betreffend Abgabenkontonummer ***Nr.*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Gebührenbescheid vom 14. Juni 2022 wurden dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz: Bf.) der Wasserverbrauch für die Zeit vom 8. September 2020 bis 13. Dezember 2021 vorgeschrieben. Am 5. Jänner 2024 langte per E-Mail ein Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2021 beim Magistrat der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31, ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Februar 2024 als verspätet zurückgewiesen, was damit begründet wurde, dass der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (bis spätestens 31. Dezember 2022) eingebracht worden sei. Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. am 5. März 2024 Beschwerde, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass ein Wasserschaden erst im Zuge der Wasserstandsablesung bemerkt worden sei. Die Versicherung habe den Schadenersatz mit 5.000 € festgelegt. Der Wasserverbrauch habe nichts mit einem "normalen" Verbrauch zu tun. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. April 2024 wurde die Beschwerde vom 5. März 2024 gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2021 bis längstens 31. Dezember 2022 einzubringen gewesen wäre. Mit Schreiben vom 30. April 2024 wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Am 6. Mai 2024 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Gebührenbescheid vom 14. Juni 2022 wurden dem Beschwerdeführer der Wasserverbrauch für die Zeit vom 8. September 2020 bis 13. Dezember 2021 vorgeschrieben. Gegen diesen Gebührenbescheid wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde erhoben. Der Bf. reichte den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 2021 am 5. Jänner 2024 ein. Mit Bescheid vom 27. Februar 2024 wurde der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr zurückgewiesen. Dagegen erhob der Bf. am 5. März 2024 Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. April 2024 abgewiesen wurde, woraufhin der Bf. am 30. April 2024 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem vom Magistrat der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31, vorgelegten Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 108 Abs. 2 BAO lautet: "(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates." § 278 Abs. 1 BAO lautet: "(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." § 279 Abs. 1 BAO lautet: "(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen." § 13 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG lautet: "Herabsetzung der Abwassergebühr (1) Über Antrag ist die Abwassergebühr für nach § 12 Abs. 1 und 3 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) herabzusetzen, wenn der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten. (2) Für nach § 12 Abs. 1 und 3 im Zeitraum bis 31. Dezember 2020 festgestellte Abwassermengen gilt die Regelung des § 13 Abs. 1 Z 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 71/2018. (3) Für Kleingärten im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes 1996 - WKlG 1996, LGBl. für Wien Nr. 57, in der geltenden Fassung, für Kleingärtnervereine im Sinne des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, sowie für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Reihenhäuser im Sinne des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuchs (Bauordnung für Wien - BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, kann mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. (4) Bei Schäden an der Verbrauchsanlage ist für nach § 12 Abs. 1 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m³, übersteigen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird. (5) Der Antrag gemäß Abs. 1 und 4 ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen." Auf Grund der oben getroffenen Feststellung, wonach der Bf. erst nach Ablauf der Frist des § 13 KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, im Jänner 2024 den Antrag zur Herabsetzung der Wasser- und Abwassergebühr für das Jahr 2021 bei der belangten Behörde eingereicht hat, wurde der Antrag von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen ableitet. Wien, am 6. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400059/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400059.2024
Stammnummer
151426
Gültig
06.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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