Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101838/2026
Erlöschen einer Abgabenschuld erst durch deren Entrichtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101838/2026vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 4. Juni 2025 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
a) Die in Österreich ansässige Beschwerdeführerin (Bf.) erwarb mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2023 (S 39, S 39/Rückseite BFG-Akt) beim deutschen Fahrzeughändler ***A***, ***deutscheAdresse***, einen gebrauchten Pkw der Marke ***B***, FIN: ***1***, Erstzulassungsdatum: ***Datum2***, Kilometerstand: 121.103, um einen Kaufpreis von 62.500,00 € (differenzbesteuert gemäß § 25a dUStG) und verbrachte diesen Pkw anschließend nach Österreich.
b) Die Berechnung und Entrichtung der Normverbrauchsabgabe für jenen Pkw erfolgten am ***Datum3*** beim ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt). Dabei sprach ***C*** (als Vollmachtnehmer) mit vorhandener Vollmacht, ausgestellt von ***D*** (als Vollmachtgeber), ua. unter Vorlage eines NoVA 2-Formulares mit unrichtigen Angaben sowie eines ebenfalls unrichtigen Kaufvertrages, persönlich bei der Abgabenbehörde vor.
Lt. den Angaben im unrichtigen Kaufvertrag (S 33 BFG-Akt) sei der gegenständliche Pkw ***B*** am 28. April 2023 von einem gewissen ***E***, wohnhaft in Deutschland, als privatem Verkäufer an ***D***, wohnhaft in ***AdresseD***, um einen Gesamtpreis von lediglich 11.750,00 € verkauft worden; bei dem gegenständlichen Pkw, der lt. den unrichtigen Angaben eine Gesamtfahrleistung von 354.321 km aufweise, habe es sich um ein "Bastlerfahrzeug" mit "Hagel- und Elektro-schaden" gehandelt.
Gemäß den unrichtigen Angaben im vorgelegten NoVA 2-Formular (S 29 f. BFG-Akt), das als Abgabepflichtigen ***D*** anführt, betrage die für den gegenständlichen Pkw zu entrichtende Normverbrauchsabgabe - auf Basis der angeführten falschen Bemessungs-grundlage von lediglich 11.750,00 € - 3.737,50 €.
Dieser unrichtige Normverbrauchsabgabebetrag wurde auf das Abgabenkonto einbezahlt und der Bezug habende Pkw am ***Datum3*** in Österreich mit dem polizeilichen Kennzeichen ***F*** zum Verkehr zugelassen (Zulassungsbesitzerin: die Bf.).
c) Im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG wurden ***G*** und ***C*** geprüft (s dazu und im Folgenden die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. September 2025, S 19 bis S 20/Rück-seite BFG-Akt):
Dabei sei festgestellt worden, dass die Normverbrauchsabgabe für Dritte an unterschiedlichen Dienststellen, unter Angabe eines falschen Verkehrswertes der Kraftfahrzeuge, entrichtet worden sei (so auch für die Bf.). Die Personen bzw. die Abgabenschuldner hätten ihre Fahrzeugpapiere und sämtliche anderweitige Unterlagen (ua. Kaufverträge) sowie teilweise Vollmachten unterschrieben und auch Bargeld zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe übergeben. Im Zuge der gesetzten Ermittlungshandlungen sei festgestellt worden, dass die Unterlagen zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe adaptiert worden seien (ua. sei die Laufleistung erhöht und der Kaufpreis verringert worden). Die entrichtete Normverbrauchs-abgabe sei daher nicht mehr korrekt gewesen.
Aufgrund der Vielzahl an potenziell falsch entrichteten Normverbrauchsabgabebeträgen seien Zeugenvernehmungen gemeinsam mit der LPD ***CC*** durchgeführt worden. Im konkreten Fall sei die Zeugenvernehmung der Bf. durch die LPD ***CC*** abgewickelt worden.
Dabei habe die Bf. am 17. Oktober 2024 niederschriftlich bekanntgegeben, dass sie das Fahrzeug ***B*** gemeinsam mit ihrem Bruder aus Deutschland importiert habe. Es seien 62.000,00 € größtenteils in bar bezahlt worden. Das Fahrzeug habe einen Kilometerstand von ca. 129.000 gehabt. Ein Bekannter habe sie auf einen Mann aufmerksam gemacht, der sich mit der Normverbrauchsabgabe auskenne. Auf einer ***U***-Tankstelle in ***WienXY*** seien die Fahrzeugdokumente im Original, der Kaufvertrag sowie € 800,00 als Anzahlung übergeben worden. Ein paar Tage darauf sei seitens dieses Mannes bekannt gegeben worden, dass die Normverbrauchsabgabe 11.000,00 € ausmache. Die Geldübergabe habe auf derselben Tankstelle stattgefunden. Dem Mann seien 11.000,00 € übergeben worden und die Bf. habe die Originaldokumente wieder zurückerhalten. Nach einer kurzen Zeit sei das Fahrzeug freigeschalten worden. Als der Bf. das Foto von ***G*** gezeigt worden sei, habe sie Folgendes angegeben:
"Das ist mit Sicherheit derjenige, der mir die Normverbrauchsabgabeanmeldung durchgeführt hat und der von mir die Anzahlung von 800,00 € und auch den Rest von 11.000,00 € über-nommen hat. Ich kenne ihn und er heißt ***G***, da bin ich mir zu 100% sicher."
Anhand der Niederschrift über die Zeugenvernehmung sei die Berechnung der Normver-brauchsabgabe durchgeführt worden. Die Zurechnung der Normverbrauchsabgabe sowie sämtliche wesentliche Berechnungsunterlagen seien zu diesem Zeitpunkt eindeutig gewesen. Die Berechnung der Normverbrauchsabgabe durch die Außenprüfung laute wie folgt:
FIN: ***1***
Bemessungsgrundlage: 62.000,00 €
Normverbrauchsabgabesatz (in Prozent): 32,00
Tatsächliche Normverbrauchsabgabe (inkl. anteilige Abzugsposten): 19.695,05 €
Bisher entrichtete Normverbrauchsabgabe: 3.737,50 €
Differenz - entrichtete und tatsächIiche Normverbrauchsabgabe: 15.957,55 €
d) Am 4. Juni 2025 erließ das Finanzamt hinsichtlich des Bezug habenden Pkws ***B*** den streitgegenständlichen Bescheid betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2023, mit dem es gegenüber der Bf. unter Zugrundelegung der oa. Berechnung die Normverbrauchsabgabe mit 19.695,05 € festsetzte. Für den betreffenden Zeitraum seien bereits 3.737,50 € gebucht worden, somit verbleibe als Nachzahlung ein Abgabenbetrag von 15.957,55 €. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unrichtig gewesen sei.
Der richtige Kaufvertrag vom 26. Mai 2023, der einen tatsächlichen Kaufpreis von 62.500,00 € (anstelle des vom Finanzamt im oa. Bescheid vom 4. Juni 2025 als Bemessungsgrundlage herangezogenen Kaufpreises von 62.000,00 €) ausweist, wurde der Abgabenbehörde seitens der Bf. am 10. Juni 2025 übermittelt.
e) Gegen den oa. Festsetzungsbescheid vom 4. Juni 2025 erhob die Bf. am 4. Juli 2025 rechtzeitig Beschwerde, in der sie ausführte, diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anzufechten.
Begründend brachte sie dazu vor, es sei richtig, dass sie den verfahrensgegenständlichen Pkw ***B***, FIN: ***1***, im Jahr 2023 um einen Kaufpreis von 62.500,00 € erworben habe.
Die Bf. habe die Normverbrauchsabgabe für das betreffende Fahrzeug bereits am 27. Mai 2023 in Höhe von 1.500,00 € und am 2. Juni 2023 in Höhe von 10.300,00 € entrichtet. Diese Zahlung sei an ***G***, wohnhaft in ***AdresseD***, erfolgt, der die Bf. lt. Polizeiangaben getäuscht und betrogen habe. Gegen ihn werde derzeit strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft ***JJ*** wegen des Verdachts auf schweren Betrug ermittelt. Die Bf. sei bereits am 17. Oktober 2024 von der LPD ***CC*** diesbezüglich als Zeugin vernommen worden.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2025 festgehalten, dass die Normverbrauchsabgabe 19.695,05 € ausmache und somit nach Abzug der bereits gebuchten Zahlung von 3.737,50 € eine Nachzahlung von 15.957,55 € verbleibe.
Die Bf. bitte daher um Verständnis, dass sie nicht bereit und auch nicht verpflichtet sein könne, diese Forderung nochmals zu begleichen. Es handle sich um eine Folge von betrügerischem Verhalten einer dritten Person, von dem sie keine Kenntnis gehabt habe und für das sie auch nicht verantwortlich gemacht werden könne. Sie ersuche daher um Prüfung des Sachverhalts und um Aufhebung der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe.
Die belangte Behörde habe bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt; ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sei unterblieben.
Voranzustellen sei, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2023 zu Unrecht erfolgt sei. Weiters enthalte der Bescheid keine Berücksichtigung des anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ***G***, der damals die Normverbrauchsabgabe für die Bf. in Höhe von 11.800,00 € bezahlt habe. Tatsächlich sei dieser Umstand bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe nicht aus-reichend berücksichtigt worden, weil nur eine Zahlung in Höhe von 3.737,50 € angerechnet worden sei, obwohl am 27. Mai 2023 und am 2. Juni 2023 in Summe eine Zahlung in Höhe von 11.800,00 € an ***G*** für die Normverbrauchsabgabe getätigt worden sei.
Zum Beweis dafür werde eine Übernahmebestätigung vom 2. Juni 2023 beigelegt. [Anm.: Der Beschwerde war eine mit 2. Juni 2023 datierte "Übernahmebestätigung" des ***G*** (S 16 BFG-Akt) beigelegt, in der dieser bestätigt, von der Bf. für den gegenständlichen Pkw "***B***" am 27. Mai 2023 einen Betrag von 1.500,00 € und am 2. Juni 2023 einen solchen von 10.300,00 € erhalten zu haben.]
Die Ermittlungsmängel der belangten Behörde seien insbesondere darin zu erblicken, dass der tatsächliche Sachverhalt hinsichtlich ***G*** nicht untersucht und analysiert worden sei. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, festzustellen, ob sich daraus eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bf. ergebe. Auf Wunsch der belangten Behörde seien auch die Übernahmebestätigung und der Kaufvertrag vom 26. Mai 2023 übermittelt worden. Die belangte Behörde habe jegliche weitere Ermittlungen unterlassen, um den wahren Sachverhalt festzustellen, obwohl sie fast zwei Jahre Zeit dafür gehabt habe.
Zum Beweis dafür werde der Kaufvertrag vom 26. Mai 2023 der Beschwerde beigelegt.
Die belangte Behörde habe weiters keine individuelle Beweiswürdigung vorgenommen. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sei jedenfalls keine ganzheitliche Würdigung vorgenommen worden.
Die Bf. sei ein strukturierter Mensch, der immer ordnungsgemäß die Rechnungen bezahle; es handle sich dabei um einen Automatismus bei ihren Zahlungen. Es sei undenkbar, dass die Bf. nicht ordnungsgemäß die Normverbrauchsabgabe getätigt habe. Hier liege offensichtlich ein Missverständnis vor. Andernfalls sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ein administratives Versehen unterlaufen sei, da wie gesagt, ein steuerwidriges Verhalten undenkbar sei. Va. sei es der Bf. bewusst gewesen, "dass man bei einem Fahrzeugimport aus der EU in Österreich NoVA zahlen muss".
Als Beweis dafür diene ihre Zeugenvernehmung vom 17. Oktober 2024 durch die LPD ***CC***.
Die Bf. habe ***G*** vertraut, weil er ihr zugesichert habe, die Normverbrauchsabgabe in ordnungsgemäßer Höhe zu bezahlen. Da sie sich aber nicht so gut damit ausgekannt habe und sie aufgrund ihrer Beschäftigung auch nicht die Zeit dazu gehabt habe, habe sie ein Bekannter auf einen anderen Mann aufmerksam gemacht. Von dem habe er gewusst, dass er einen derartigen Service für die Normverbrauchsabgabe anbiete und so sei es dann zum Kontakt gekommen. Die Bf. habe sich stets auf seine Expertise verlassen und sei davon über-zeugt gewesen, dass die Normverbrauchsabgabe ordnungsgemäß erfüllt worden sei. Zu erwähnen sei, dass die Bf. nicht wisse, wie es möglich gewesen sei, dass es zu dieser Nachzahlung gekommen sei. Selbstverständlich habe sie nicht gewollt, dass es zu diesem Betrag komme und ihr sei auch der Hergang bis dato unbekannt und nicht nachvollziehbar. Diese inkriminierte Tat sei nicht durch die Bf. erfolgt, sodass nicht einmal Fahrlässigkeit vorliege. Gemäß Auskunft der LPD ***CC*** seien auch andere Beteiligte als die Bf. Opfer gewesen, weshalb sich auch die Bf. einem Massenverfahren bzw. als Privatbeteiligte angeschlossen habe. Auch dieser Ereignishergang sei weder unüblich noch denkunmöglich. Im Gegenteil, es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und sei wissenschaftlich belegt worden, dass Menschen sich einander anvertrauten. Aber auch aus diesem Fehler lerne man. Die Bf. sei auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Selbst die LPD ***CC*** halte in ihrem Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2024 fest, dass die Bf. nicht so gut Deutsch spreche.
Festzuhalten sei, dass es ihr aufrichtig leid tue und sie selbstverständlich in Zukunft mehr Sorgfalt in einem derartigen Fall walten lassen werde. Dieser Umstand sollte bei der Fest-setzung der Normverbrauchsabgabe berücksichtigt werden, sodass der aushaftende Betrag aufgehoben oder zumindest herabgesetzt werde.
Die Bf. lebe seit ungefähr 30 Jahren in Österreich, sei selbständig tätig, österreichische Staatsbürgerin und nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Sie sei unbescholten, lebe in geordneten Verhältnissen mit ihren vier Kindern alleinerziehend, alle vier hätten eine Ausbildung absolviert bzw. absolvierten diese weiterhin. Es sei daher lebensfremd, dass die Bf. die Normverbrauchsabgabe nicht ordnungsgemäß bezahlt habe. Sie habe keinesfalls einen diesbezüglichen Vorsatz gehabt.
Um die Ermittlungen der LPD ***CC*** zu unterstützen, habe die Bf. auch an einer Einvernahme erfolgreich teilgenommen und die Prozessförderungspflicht erfüllt. Auch dieser Umstand sollte Berücksichtigung finden.
Als Beweis dafür diene das Einvernahmeprotokoll der LPD ***CC*** vom 17. Oktober 2024.
Bei richtiger Beweiswürdigung wäre die belangte Behörde sohin zur Ansicht gelangt, dass die Normverbrauchsabgabe bereits bezahlt worden sei und es somit zu keiner Nachzahlung kommen würde. Aufgrund der unrichtigen Beweiswürdigung sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet und bereits aus diesem Grund zu beheben.
Zu der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nachzahlung an Normverbrauchsabgabe von 15.957,55 € führte die Bf. aus, dass sie sich immer sowohl im In- als auch im Ausland recht-mäßig verhalte. Sollte die erkennende Behörde zur Ansicht gelangen, dass unbedingt eine Nachforderung gezahlt werden müsse, so wäre jedenfalls mit der Mindestforderung das Auslangen zu finden.
Zusammenfassend sei glaubhaft nachgewiesen worden - auch aufgrund des anhängigen Straf-verfahrens - dass die Bf. 11.800,00 € für die Normverbrauchsabgabe an ***G*** bezahlt habe. Somit sei die Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe - der Höhe nach - unrichtig ermittelt worden.
Zum Beweis dafür, dass eine Zahlung der Normverbrauchsabgabe im Zeitraum 2023 an ***G*** stattgefunden habe, stelle die Bf. den nachstehenden Beweisantrag und lege nochmals die Übernahmebestätigung vom 2. Juni 2023 in Höhe von insgesamt 11.800,00 € und den Kaufvertrag vom 26. Mai 2023 vor.
Die Bf. stelle aus den genannten Gründen die Anträge, die belangte Behörde möge im Rahmen einer Bescheidänderung oder Beschwerdevorentscheidung den aushaftenden Betrag be-richtigen; in eventu möge das Bundesfinanzgericht in der Sache den angefochtenen Bescheid aufheben und der Beschwerde Folge geben; in eventu möge das Bundesfinanzgericht den Bescheid der belangten Behörde aufheben und zur erneuten Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
f) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2026 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und setzte hinsichtlich des Bezug habenden Pkws ***B*** die Normverbrauchsabgabe 2023 mit 16.784,22 € fest. Begründend führte es dazu aus:
"Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erging am 04.06.2025.
Der richtige Kaufvertrag wurde nach einem Telefonat am 06.06.25 am 10.06.2025 übermittelt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung der NoVA erfolgte mit 04.07.2025.
In diesem Kaufvertrag wird auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hingewiesen, daher ist bei dem Rechnungsbetrag von 62.500,00 € die deutsche Umsatzsteuer von 19% heraus-zurechnen.
Demnach vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die NoVA von 62.500,00 € auf 52.521,01 €.
In diesem Punkt war daher der Beschwerde stattzugeben.
Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, es wäre NoVA in der Höhe von 11.800,00 € entrichtet worden, da diese Summe einer dritten Person zu diesem Zwecke übergeben worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Eine Einzahlung in dieser Höhe am Abgabenkonto ist nicht erfolgt, daher war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen."
g) In ihrem am 19. März 2026 rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag führte die Bf. aus, mit der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2026 sei der Beschwerde lediglich teilweise stattgegeben und die Normverbrauchsabgabe mit 16.784,22 € festgesetzt worden.
Zwar sei zutreffend die Bemessungsgrundlage aufgrund der Differenzbesteuerung korrigiert worden, jedoch sei das wesentliche Beschwerdevorbringen unberücksichtigt geblieben.
Die Bf. habe bereits im Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 11.800,00 € zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe an eine dritte Person (***G***) übergeben, die sich gegenüber der Bf., die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, als Mitarbeiter des Finanzamts ausgegeben habe.
Dieser Umstand sei durch Vorlage einer Übernahmebestätigung sowie durch Hinweise auf ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren substantiiert dargelegt worden. Die belangte Behörde habe dieses Vorbringen mit der Begründung verworfen, dass keine Einzahlung am Abgabenkonto ersichtlich sei.
Dies greife jedoch zu kurz und sei nicht nachvollziehbar, weil die Zahlung tatsächlich erfolgt, die Bf. Opfer eines Betrugs geworden, ein entsprechendes Strafverfahren am Landesgericht ***JJ*** (GZ. ***W***) anhängig und die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die an ***G*** tatsächlich geleistete Zahlung sei nicht berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, den behaupteten Sachverhalt näher zu überprüfen, Ermittlungen durchzuführen und das anhängige Strafverfahren zu würdigen. Damit liege ein wesentlicher Ermittlungsmangel (Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO) vor.
Die Beschwerdevorentscheidung enthalte keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Übernahmebestätigung, den Angaben der Bf. und den Umständen des Betrugsfalls. Eine bloß formale Ablehnung mangels Kontoeingangs widerspreche der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO.
Es sei das erste Mal, dass der Bf. ein derartiger Vorfall passiere. Sie habe bis dato noch kein offenes Abgabenkonto und keine Probleme mit der Finanzverwaltung gehabt. Alles beruhe auf ihrer Gutgläubigkeit, was ebenfalls berücksichtigt werden sollte. Durch die Nachzahlung der Normverbrauchsabgabe würde der Bf. ein erheblicher Schaden entstehen, da sie damit nahezu den vollen Wert des Kraftfahrzeugs bezahlen müsste. Dabei sei auch die inflationsbedingte Teuerung zu berücksichtigen, weshalb die Bf. sich gerade in Liquiditätsengpässen befinde. Darüber hinaus habe die Bf. zwei studierende Töchter. Zudem sei als Beweis zu beachten, dass es sich um einen Profibetrüger handle, der bereits mehrere Opfer geschädigt habe, weshalb hier summa summarum ein schwerer Betrug vorliege.
Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe berücksichtige nicht, dass die Bf. alles Zumutbare zur Entrichtung der Abgabe unternommen habe. Die wirtschaftliche Belastung durch eine nochmalige Vorschreibung trotz bereits geleisteter Zahlung an einen vermeintlichen Erfüllungs-gehilfen führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastung. Es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Es werde daher beantragt, das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Normverbrauchsabgabe unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung entsprechend herabsetzen.
h) Am 28. April 2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, mit dem NoVA 2-Antrag vom ***Datum3*** sei die Normverbrauchsabgabe aufgrund des damals vorgelegten Kauf-vertrags ermittelt und auf das Abgabenkonto einbezahlt worden. Die im NoVA 2-Antrag getätigten Angaben seien jedoch unrichtig gewesen, ebenso der vorgelegte Kaufvertrag.
Da die ursprüngliche Selbstberechnung auf unzutreffenden Grundlagen beruht habe, sei die Abgabe gemäß § 201 BAO mit Bescheid neu festzusetzen gewesen. Steuerschuldner sei gemäß § 4 NoVAG 1991 derjenige, für den das Fahrzeug zugelassen werde, im gegenständlichen Fall die Bf.. Dies sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2025 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2023 erfolgt.
Der richtige Kaufvertrag, datiert mit 26. Mai 2023, sei erst am 10. Juni 2025 übermittelt worden.
In ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2025 führe die Bf. aus, sie habe bereits im Jahr 2023 einen Betrag in Höhe von 11.800,00 € zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe an eine dritte Person übergeben, die sich als Mitarbeiter des Finanzamts ausgegeben habe (dieser Umstand sei durch Vorlage einer Übernahmebestätigung sowie durch Hinweise auf ein anhängiges strafrechtliches Ermittlungsverfahren substantiiert dargelegt worden).
Die Bf. habe angemerkt, sie könne nicht dazu verpflichtet werden, die Normverbrauchsabgabe noch ein zweites Mal zu entrichten und vermeine, ein willkürliches Vorgehen und ein Unter-bleiben eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde diesbezüglich zu erkennen.
Am 26. Februar 2026 sei die Beschwerdevorentscheidung mit teilweiser Stattgabe betreffend die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe ergangen.
Dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, es wäre Normverbrauchsabgabe in Höhe von 11.800,00 € entrichtet worden, da diese Summe einer dritten Person zu diesem Zwecke übergeben worden sei, könne nicht gefolgt werden. Eine Einzahlung in dieser Höhe am Abgabenkonto sei nicht erfolgt, daher sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen gewesen.
In ihrem Vorlageantrag vom 19. März 2026 führe die Bf. aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe richtigerweise korrigiert worden sei, aber das eigentliche Beschwerdebegehren, die Anerkennung der "tatsächlich erfolgten NoVA-Zahlung" (an besagten Dritten), nicht berücksichtigt worden und die Behörde daher ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei.
Dazu werde seitens der belangten Behörde wie folgt Stellung genommen:
Die Bf. bringe vor, sie habe den geschuldeten Betrag zur Entrichtung der Normverbrauchs-abgabe einer dritten Person übergeben, welche die Zahlung an die Abgabenbehörde weiterleiten hätte sollen.
Dazu sei auszuführen, dass gemäß § 211 BAO eine Abgabenschuld erst durch deren Entrichtung erlösche. Eine Entrichtung liege nur dann vor, wenn der geschuldete Betrag tatsächlich bei der Abgabenbehörde einlange und sage nichts über die Rechtsrichtigkeit der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe aus.
Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe sei am 4. Juni 2025 ergangen. Der richtige Kaufvertrag sei erst am 10. Juni 2025 übermittelt worden.
In diesem Kaufvertrag werde auf die Differenzbesteuerung nach § 25a dUStG hingewiesen, daher sei bei dem Rechnungsbetrag von 62.500,00 € die deutsche Umsatzsteuer von 19% herauszurechnen. Demnach vermindere sich die Bemessungsgrundlage für die Norm-verbrauchsabgabe von 62.500,00 € auf 52.521,01 €.
In diesem Punkt sei daher der Beschwerde vom 4. Juli 2025 stattzugeben gewesen und dem sei in der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2026 mit der teilweisen Stattgabe auch Rechnung getragen worden.
Das Finanzamt beantrage daher, über die Beschwerde analog zur Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 1 NoVAG 1991 in der auf das Streitjahr anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 18/2021 lautet:
"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:
1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
2. Der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung.
3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuer-pflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.
b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.
4. Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz."
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, keines Beweises.
§ 201 Abs. 1 BAO lautet:
"§ 201. (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Gemäß § 211 BAO erlischt eine Abgabenschuld erst durch deren Entrichtung. So gelten etwa nach § 211 Abs. 1 Z 1 BAO Abgaben bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als entrichtet.
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bf. mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2023 bei einem deutschen Fahrzeughändler einen gebrauchten Pkw der Marke ***B***, FIN: ***1***, Erstzulassungsdatum: ***Datum2***, Kilometerstand: 121.103, um einen Kaufpreis von 62.500,00 € (differenzbesteuert gemäß § 25a dUStG) erworben und diesen Pkw anschließend nach Österreich verbracht hat.
Dies ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ebenso unstrittig wie die bestehende Normverbrauchsabgabepflicht für jenen Pkw gemäß § 1 NoVAG 1991 und die Berechnung der NoVA-Bemessungsgrundlage im konkreten Fall (Herausrechnung der deutschen Umsatzsteuer von 19% aus dem Rechnungsbetrag von 62.500,00 € aufgrund der Differenzbesteuerung, daher Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Norm-verbrauchsabgabe auf 52.521,01 €).
Fest steht weiters, dass betreffend die zu entrichtende Normverbrauchsabgabe lediglich ein Betrag von 3.737,50 € tatsächlich auf das Abgabenkonto einbezahlt wurde und dass die Bf. einer dritten Person am 27. Mai 2023 und am 2. Juni 2023 zur beabsichtigten Entrichtung der Normverbrauchsabgabe einen Betrag von insgesamt 11.800,00 € gezahlt (übergeben) hat, dieser Dritte aber ohne Wissen der Bf. und offenkundig in betrügerischer Absicht nur den oa. Betrag von 3.737,50 € auf das Abgabenkonto entrichtet hat.
Diese festgestellten Tatsachen sind - sowohl für die belangte Behörde als auch für das Bundes-finanzgericht - offenkundig (der Behörde als richtig (wahr) bekannt) und bedürfen daher gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Das von der Bf. in ihren Rechtsmittelschriftsätzen monierte Unterbleiben eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO) durch die belangte Behörde liegt daher nicht vor, da diese ohnehin von der Richtigkeit der oa. Tatsachen und des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. ausgegangen ist.
Damit ist aber für das hier streitgegenständliche Vorbringen der Bf., wonach sie nicht bereit und auch nicht verpflichtet sein könne, die ihr vorgeschriebene Normverbrauchsabgabe nochmals zu begleichen (sie habe mit der nachweislichen Übergabe des Betrages von 11.800,00 € an den Dritten zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe letztere bereits ordnungsgemäß bezahlt), da es sich um eine Folge von betrügerischem Verhalten einer dritten Person handle, von dem sie keine Kenntnis gehabt habe und für das sie auch nicht verantwortlich gemacht werden könne, nichts gewonnen:
Bei der der Bf. zur Zahlung vorgeschriebenen Normverbrauchsabgabe handelt es sich um eine Geldschuld. Geldschulden sind Bringschulden; der Schuldner trägt nach § 905 Abs. 2 ABGB die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages (Ritz/Koran, BAO8, § 211 Rz 2, unter Verweis auf zB VwGH 26.9.2000, 99/13/0196). Die Übersendung des Geldbetrages und damit die Gefahrtragung durch den Abgabenschuldner findet erst mit dem Einlangen des Betrages auf dem Abgabenkonto ihren Abschluss (vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0196, Rechtssatz-nummer 2).
Im gegenständlichen Fall wurde aber lediglich ein Betrag von 3.737,50 € tatsächlich auf das Abgabenkonto entrichtet; nur dieser Betrag ist tatsächlich bei der Abgabenbehörde eingelangt. Da gemäß § 211 BAO eine Abgabenschuld erst durch deren Entrichtung erlischt, ist - entgegen der Auffassung der Bf. - in der Zahlung des Betrages von 11.800,00 € an den Dritten, welcher diese Summe zur Bezahlung der Normverbrauchsabgabe bei der Abgabenbehörde verwenden hätte sollen, nur im Ausmaß des tatsächlich auf dem Abgabenkonto eingelangten Betrages von 3.737,50 € von einer Entrichtung der der Bf. vorgeschriebenen Normverbrauchsabgabe auszugehen.
Basierend auf der in der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2026 unter Zugrunde-legung der aufgrund der Differenzbesteuerung unstrittig korrigierten Bemessungsgrundlage von 52.521,01 € festgesetzten Normverbrauchsabgabe von 16.784,22 € verbleibt sohin - unter Anrechnung des bereits auf das Abgabenkonto entrichteten Betrages von 3.737,50 € - ein Betrag von 13.046,72 € zur Nachzahlung.
Somit ist der Beschwerde im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2026 teilweise stattzugeben.
Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2023:
Bemessungsgrundlage: 52.521,01 €
Normverbrauchsabgabesatz in %: 32,00
= Normverbrauchsabgabegrundbetrag: 16.806,72 €
- anteiliger Abzugsposten: 50,00 €
+ anteiliger CO2-Malus: 27,50 €
= Festgesetzte Normverbrauchsabgabe 2023: 16.784,22 €
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge ergab sich vielmehr aus den genannten gesetzlichen Bestimmungen und aus der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 5. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101838/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101838.2026
- Stammnummer
- 151425
- Gültig
- 05.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF