Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/7100009/2026
Keine aufschiebende Wirkung mangels Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Antrag
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100009/2026vom 30.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch "SANCO" Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Raaber Bahn-G 12/2/17, 1100 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom 29.04.2026, der Revision vom 29.04.2026 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.03.2026, RV/7103652/2025, betreffend Umsatzsteuer 2014 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
I. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.03.2026, RV/7103652/2025 wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2016 betreffend Umsatzsteuer 2014 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom 29.04.2026 beantragte die Revisionswerberin, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisions-werberin einen unverhältnismäßiger Nachteil bedeuten würde. Angaben zu den aktuellen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen der Revisionswerberin sind dem Antrag nicht zu entnehmen.
Bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Dies gilt sowohl in ordentlichen als auch in außerordentlichen Revisions-verfahren, da sich die Bestimmung des § 30a Abs. 3 VwGG - welche gemäß § 30a Abs. 7 VwGG bei außerordentlichen Revisionen nicht zur Anwendung gelangt - ausschließlich auf die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung, aber nicht auf die Zuständigkeit zur Entscheidung bezieht (VwGH 25.4.2017, Ra 2017/16/0039).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076). Der Vertreter der Revisionswerberin behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. Dazu fehlen aber jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin.
Schon mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Wien, am 30. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 3 und 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 25a Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 88a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100009/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:AW.7100009.2026
- Stammnummer
- 151424
- Gültig
- 30.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF