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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101516/2024

Pfändung einer Geldforderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101516/2024vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Februar 2024 betreffend Pfändung einer Geldforderung 12.02.2024 sowie Pfändungsgebühren Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit angefochtenem Bescheid betreffend Lohnpfändung vom 12. Februar 2024 wurde ein Betrag iHv € 500,00 samt Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung iHv € 17,75, sohin insgesamt € 517,75, gepfändet. In der dagegen am 8. März 2024 erhobenen Beschwerde wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: "Der o.a. Bescheid wurde mir am 26.02.2024 zugestellt. Von dieser unrechtmäßigen Pfändung habe ich durch Zufall (Einsicht Girokonto bei meiner Bank) am 15.02.2024 erfahren. Meiner Bank wurde also der Bescheid bereits am 12.12.2024 übermittelt und diese hat sofort am 13.02.2024 den Geldbetrag von meinem Kontoabgebucht und an das Finanzamt überwiesen. Ich wurde darüber weder in Kenntnisgesetzt, noch hatte ich zum Zeitpunkt der Pfändung (Abbuchung) entsprechenden Bescheid vorliegen. Im § 65 der AbgEO ist ausdrücklich festgeschrieben, dass mir aufzutragen den ist, unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten bekanntzugeben. Da ich keine Kenntnishatte, ich von der Pfändung zu diesem Zeitpunkt auch von niemanden in Kenntnis gesetzt wurde, liegt hier ein eindeutiger Gesetzesverstoß vor, denn mir wurde ein gesetzlich zustehendes Recht vorenthalten. Mir war es also nicht möglich, allfälliger Unterhaltspflichten Im Absatz 2 des gleichen Gesetzes ist normiert, dass dem Abgabenschuldner die Rep. Österreich ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot bekanntzugeben. hiebei mitzuteilen ist, dass ist mit Zustellnachweis zustellen. Ich erhielt keine Mitteilung und ein Zahlungsverbot wurde mir ebenfalls nicht zugestellt, auch nicht am 26.02.2024mit Zustellnachweis, was ja It. Gesetz so gefordert ist. Hier liegt also eine weitere Gesetzesverletzung vor. Auf Grund meiner Begründung stelle ich den Antrag, den gegenständlichen beheben." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. März 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: "Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens anlässlich einer Pfändung eine Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag. Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Da die Pfändungsgebühr bereits auf Grund der Tatsache anfällt, dass eine Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren (Pfändung) durchgeführt wird, war das Finanzamt Österreich nicht nur berechtigt, sondern nach dem Wortlaut des Gesetztes ((§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO iVm § 26 Abs. 2 AbgEO iVm § 26 Abs. 3 AbgEO) verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Da in der Beschwerde gegen die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kein darauf gerichtetes Vorbringen erstattet wurde, sondern lediglich auf die nicht rechtens durchgeführte Pfändung einer Geldforderung verwiesen wird, war festzustellen, dass die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO in Höhe von 1% vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von € 10,- ebenso wie die gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO vorgeschriebenen Barauslagen in Höhe von insgesamt € 7,75 zu Recht festgesetzt wurden." Mit Vorlageantrag vom 8. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Am 3. Mai 2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Pfändung betraf die Einkommensteuerzahlung für das Jahr 2022. Am 9. Jänner 2024 erfolgte seitens der Abgabenbehörde die Einmahnung der ausständigen Einkommensteuerzahlung mit Frist 26. Jänner 2024. Am 9. Februar 2024 wurde von der belangten Behörde über den vollstreckbaren Betrag von € 500,- ein Rückstandsausweis ausgefertigt. Nach erfolgslos abgelaufener Frist erließ die belangte Behörde am 12. Februar 2024 den Bescheid der Pfändung einer Geldforderung samt Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 517,75. Die Nebengebühren verteilen sich wie folgt: € 10,- Vollstreckungsgebühr, €4,75 für einen RSb-Brief für den Drittschuldner-Pfändungsbescheid, € 1,50 für ein Fensterkuvert für das Schuldner-Verfügungsverbot sowie € 1,50 für ein Fensterkuvert für den Gebührenbescheid. 2. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den dem Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteilen sowie der Einsicht in das Abgabeninformationssystem des Bundes. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hierbei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar. Als Grundlage für die Einbringung ist gemäß § 229 BAO über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen gemäß § 4 AbgEO die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht. Nach der Bestimmung des § 229 BAO ist lediglich die Ausfertigung (im Sinne von "Ausstellung") eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung ab. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht auch im Einklang mit den entsprechenden Gesetzesmaterialien (VwGH 13.9.1989, 88/13/0199, 0200). Da die gegenständliche Einkommensteuer für das Jahr 2022 weder zum Fälligkeitstag noch bis zur Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO entrichtet wurden, wurde der Rückstandsausweis vom 9. Februar 2024 zu Recht ausgestellt und war gemäß § 4 AbgEO Grundlage für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren. Die Pfändung erfolgte daher zu Recht. Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt € 10,-. Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändung aufgrund des Rückstandsausweises vom 9. Februar 2024 erfolgte zu Recht. Auch die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO jeweils in Höhe von 1% vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren in der Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes in Höhe von € 10,- wurden zu Recht festgesetzt, ebenso die gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO vorgeschriebenen Barauslagen in Höhe von insgesamt € 7,75, daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor. Wien, am 29. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101516/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101516.2024
Stammnummer
151421
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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