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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102549/2018

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102549/2018vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***stV***, ***StV Adresse***, betreffend die Beschwerde vom 14.09.2017 (eingebracht am 15.09.2017) gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 11.07.2017 betreffend Einkommensteuer 2011, Einkommensteuer 2012, Einkommensteuer 2013 und Einkommensteuer 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die Beschwerde vom 14.09.2017 (eingelangt am 15.09.2017) wird gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheiden des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 11.07.2017 (in den Jahren 2013 und 2014 nach Verfügung einer Wiederaufnahme des Verfahrens) wurde Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 neu festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht (eine Fristverlängerung wurde eingebracht) mit Eingabe vom 14.09.2017 (einlangend am 15.09.2017) Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 12.02.2018 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab. Eine gesonderte Begründung erging in der Folge am 13.02.2018. Mit Eingaben vom 19.02.2018 (eingelangt am 20.02.2018) wurden fristgerecht Vorlageanträge eingebracht. Die Beschwerde wurde am 12.06.2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.04.2024 wurde die Gerichtsabteilung 3002 mit Stichtag 10.04.2024 für vorliegende Beschwerden zuständig gemacht. Am 23.05.2025 sowie am 30.07.2025 fanden Erörterungstermine statt. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat wurde im Erörterungstermin vom 23.05.2025 zurückgezogen und niederschriftlich festgehalten. Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde am 25.09.2025 mit separat eingebrachtem Schriftsatz zurückgezogen. In Folge der Erörterungstermine ergingen seitens des Gerichts Beschlüsse zur Urkundenvorlage bzw. zur Beantwortung diverser Fragen (Erledigungen vom 05.08.2025 sowie 10.02.2026). In wechselseitiger Wahrung des Parteiengehörs wurden die Antwortschreiben der jeweiligen anderen Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht. Die beschwerdeführende Partei ersuchte um zweimalige Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes vom 10.02.2026. Eine Beantwortung reichte diese schließlich am 10.04.2026 (einlangend am 13.04.2026) ein. Mit Eingabe vom 07.04.2026 (eingelangt am 08.04.2026) zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 14.09.2017 zurück. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen bzw. Eingaben der beschwerdeführenden Partei (insbesondere Zurücknahme der Beschwerde vom 07.04.2026, OZ 126 ["OZ" beschreibt die Ordnungszahl des Beschwerdeaktes] des BFG-Beschwerdeaktes). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Gegenstandsloserklärung (Spruchpunkt I): Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrags) ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen bei der Behörde (bzw Verwaltungsgericht) wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte (vgl VwGH 8.3.1991, 90/17/0328; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 256 Rz 2). Die Zurücknahme ist nicht zurücknehmbar (vgl zB Stoll, BAO, 2615; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 256 Anm 7; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 256 Rz 2). Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Die (wirksame und gültige) Zurücknahme der Beschwerde hat den endgültigen Verlust des Rechtsmittels zur Folge, steht somit einer erneuten Einbringung einer Beschwerde entgegen (vgl zB VwGH 7.12.1972, 847/71). Durch eine Zurücknahme verliert das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung (VwGH 6.5.1971, 227/70). Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 07.04.2026, welches am 08.04.2024 einlangte, die Beschwerde betreffend die im Spruch ersichtlichen Einkommensteuerbescheide zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären ist. Die vorliegende Beschwerdezurücknahme hat zur Folge, dass die Gegenstandsloserklärung zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen (ex lege) sowie zu einem Wiederaufleben der angefochtenen Bescheide führt (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 256 Rz 14). Die Zuständigkeit zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde betreffend die im Spruch bezeichneten Einkommensteuerbescheide liegt (ab Vorlage der Beschwerde) beim Verwaltungsgericht und wird das Finanzamt durch Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses darüber in Kenntnis gesetzt. Eine Vorlage der Beschwerden betreffend die im Schreiben vom 07.04.2026 angeführten Bescheide hinsichtlich Anspruchszinsen (2011 - 2014) erfolgte nicht, weshalb eine beschlussmäßige Erledigung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes dahingehend nicht erfolgen konnte. Die Zurücknahme der Beschwerde wurde wirksam beim Verwaltungsgericht eingebracht, weshalb auch das danach eingereichte Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 10.04.2026 (einlangend am 13.04.2026) für das Verwaltungsgericht unbeachtlich ist, zumal eine meritorische Erledigung der Beschwerden nicht mehr möglich ist. Eine Weiterleitung des Schreibens an das Finanzamt Österreich erfolgte am 22.04.2026. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zur Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Graz, am 22. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102549/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102549.2018
Stammnummer
151415
Gültig
22.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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