Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100370/2026
Mängelbehebungsauftrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100370/2026vom 11.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 13. Jänner 2026 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Dezember 2025 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx.2007, für den Zeitraum März 2025 bis September 2025, SV-Nr. ***1***, beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 15.12.2025 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das im Spruch genannte Kind für den Zeitraum März 2025 bis September 2025 zurück. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
-fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen (Zeugnisse, Nachweise betreffend Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten) nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) am 13.01.2026 fristgerecht die Beschwerde und legte diverse Unterlagen bei.
Am Beschwerdeschreiben fehlte die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2026 forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin auf - mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurücknahme bei Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages bis zum 27.02.2026 -, die Eingabe nochmals unterschrieben an das Finanzamt zu übermitteln. Die Bf. wurde weiters ersucht Unterlagen über die Schulausbildung ihrer Tochter (Schulbestätigung, Zeugnisse) sowie Nachweise betreffend die Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Tochter vorzulegen.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages langte am 02.03.2026 beim Finanzamt ein. Die Bf. übermittelte ein Schreiben samt Unterlagen, jedoch wurde die Beschwerde vom 13.01.2026 nicht unterschrieben übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 erklärte das Finanzamt die Beschwerde vom 13.01.2026 gemäß § 85 BAO mit folgender Begründung als zurückgenommen:
"Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Eingabe zu beheben, nicht entsprochen.
Ihnen wurde mit Bescheid vom 06.02.2026 aufgetragen die Mängel Ihrer Eingabe vom 13.01.2026 (nochmalige Übermittlung der Eingabe mit Unterschrift) bis 27.02.2026 zu beheben.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte am 02.03.2026, wobei der Aufforderung zur Übermittlung der Eingabe mit Unterschrift nicht entsprochen wurde.
Aus diesem Grund war gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt."
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 24.03.2026 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung, dass sie sämtliche angeforderten Unterlagen eingereicht habe und erklärte, warum sie den Postweg gewählt habe. Es sei eine Tatsache, dass ihre Tochter Schülerin sei und dass sie die Kosten ihres Lebensunterhaltes trage, der Vater leiste derzeit keine Unterhaltszahlungen.
Über FinanzOnline wurden am 25.03.2026 ergänzend Überweisungsbelege übermittelt.
Gemäß § 85 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3, welcher auf mündliche Anbringen Bezug nimmt, schriftlich einzureichen (Eingaben).
Das in dieser Bestimmung normierte Schriftlichkeitserfordernis schließt auch das Vorliegen einer Unterschrift ein (VwGH 5.10.2023, Ra 2021/13/0020).
§ 85 Abs. 2 BAO sieht vor, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages gemäß Bescheid vom 15.12.2025 zu Recht erfolgte oder nicht. Entscheidungsrelevant ist hier ausschließlich, ob die gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachte Beschwerde vom 13.01.2026 mangelhaft war, das Finanzamt zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag erlassen hat, dieser den formellen Vorschriften entsprach und ob die Beschwerdeführerin die Mängel innerhalb offener Frist behoben hat.
Eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO).
Mängel von Eingaben (wie zB das Fehlen der Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung (§ 85 Abs. 2 BAO). Vielmehr hat die Abgabenbehörde dem Einschreiter/der Einschreiterin die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Beschwerde vom 13.01.2026 gegen den Rückforderungsbescheid vom 15.12.2025 wies keine Unterschrift der Beschwerdeführerin auf. Aus diesem Grund war das Finanzamt verpflichtet mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2026 auf diesen Mangel hinzuweisen und dessen Behebung zu fordern. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Versäumung der genannten Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.
Die Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages langte am 02.03.2026 beim Finanzamt ein. Die Bf. übermittelte ein Schreiben mit Unterlagen, jedoch wurde die Beschwerde vom 13.01.2026 - wie im Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2026 gefordert - nicht unterschrieben übermittelt.
Nach den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wurde der Mangel der fehlenden Unterschrift nicht innerhalb der mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.02.2026 gesetzten Frist bis 27.02.2026 behoben. Die Beschwerdeführerin hat eine unterschriebene Ausfertigung der Beschwerde nicht nachgereicht.
Somit wird festgestellt, dass die Beschwerde vom 13.01.2026 den Mangel der fehlenden Unterschrift aufwies, das Finanzamt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einen Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist erlassen hat und die Beschwerdeführerin diesen Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben hat.
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB VwGH 3.6.1993, 92/16/0116), so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid/Beschwerdevorentscheidung) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 18, und § 262 Rz 2).
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2026 als zurückgenommen erklärt.
Durch die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages, in dem die fehlende Unterschrift unbestritten blieb, gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs 3 BAO). Wurde einem Mängelbehebungsauftrag nach Ansicht des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht, sofern es die Rechtsansicht des Finanzamtes teilt, nach Stellung eines Vorlageantrages, die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO als zurückgenommen zu erklären.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebegehren ist dem Bundesfinanzgericht in einem derartigen Fall verwehrt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Graz, am 11. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/2100370/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100370.2026
- Stammnummer
- 151411
- Gültig
- 11.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF