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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100379/2025

Zurückweisung eines Vorlageantrages, da keine BVE ergangen ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100379/2025vom 07.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch FI Consulting GmbH, Laxenburger Straße 216, 1230 Wien, betreffend Beschwerde vom 11. Juli 2018 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 13. April 2011 und die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 jeweils datierend mit 17. September 2013 des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen: I. Der Vorlageantrag vom 03. Dezember 2024 betreffend Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 wird gemäß § 260 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit e BAO als unzulässig zurückgewiesen. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang: Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund des in diesem Zusammenhang vorgelegten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar (siehe dazu bereits GZ RV/7101425/2019): 1. Haftungsvorhalt vom 15. November 2017: Mit Schreiben vom 15.11.2017 erging ein Haftungsvorhalt an die Beschwerdeführerin betreffend die Abgabenschulden der Primärschuldnerin, wegen Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO. Die Zustellung des Haftungsvorhaltes an die Beschwerdeführerin ist mittels Rückschein nachgewiesen. Auf dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin haften derzeit unter anderen folgende Abgabenbeträge aus: [Grafik]   SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 1 SEQ Abbildung \* ARABIC Abbildung 2 2. Stellungnahme zum Haftungsvorhalt vom 15. Dezember 2017: Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin zum Haftungsvorhalt inhaltlich Stellung. 3. Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018: Mit Haftungsbescheid gemäß 224 BAO vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin für die folgenden Abgabeschuldigkeit der Primärschuldnerin haftbar gemacht: [Grafik]   4. Bescheidbeschwerde vom 11. Juli 2018: Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 bekämpfte die Beschwerdeführerin sowohl den Haftungsbescheid vom 6. Juni 2018 als auch die diesem zugrunde liegenden Abgabenbescheide. 5. Beschwerdevorentscheidung vom 14. Dezember 2018: Datierend mit 14. Dezember 2018 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018. Darin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen. 6. Vorlageantrag vom 14. Jänner 2019: Datierend mit 14. Jänner 2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag bezüglich des Haftungsbescheides vom 6. Juni 2018 bei der belangten Behörde ein. 7. Vorlagebericht vom 18. März 2019: Datierend mit 18. März 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 6. Juni 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. 8. Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Dezember 2022: Das Bundesfinanzgericht entschied über die Beschwerde vom 11. Juli 2018 gegen den Haftungsbescheid vom 6. Juni 2018 mittels Erkenntnis vom 29. Dezember 2022. In seinem Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise statt. Es reduzierte die Haftung auf die folgenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 11.475,59 anstatt bisher € 56.177,95 wie folgt: | Abgabe | Zeitraum | Betrag in Euro | Umsatzsteuer | 2009 | 593,09 | Umsatzsteuer | 2010 | 6.561,35 | Umsatzsteuer | 2011 | 4.321,15 | Summe | | 11.475,59 9. Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011: Die der Haftung der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Sachbescheide (Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011) der Primärschuldnerin ergingen ursprünglich wie folgt: | Datum | Bescheid | 13. April 2011 | Umsatzsteuer 2009 | 17. September 2013 | Umsatzsteuer 2010 | 17. September 2013 | Umsatzsteuer 2011 10. Bescheidbeschwerde vom 11. Juli 2018 gegen Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011: In der Bescheidbeschwerde vom 11. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen den Haftungsbescheid vom 6. Juni 2018. Neben den Einwendungen gegen den Haftungsbescheid, bekämpft die Beschwerdeführerin im identen Schriftsatz auch die zu Grunde liegenden Sachbescheide. Dabei handelt es sich um den Umsatzsteuerbescheid 2009 datierend mit 13. April 2011, den Umsatzsteuerbescheid 2010 und den Umsatzsteuerbescheid 2011 jeweils datierend mit 19. September 2013. 11. Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2024: Datierend mit 20. November 2024 erledigte die belangte Behörde die anhängige Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 und wies die Beschwerde als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde eingangs auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Dezember 2022. Anschließend stellte sie in der Begründung des Bescheides ausführlich das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2009 bis 2011 dar. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde in der vorliegenden Entscheidung betrafen ausschließlich umsatzsteuerrechtliche Belange hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2009-2011. 13. Vorlageantrag vom 03. Dezember 2024: Datierend mit 3. Dezember 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 20. November 2024 einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die vorliegende Beschwerde Vorentscheidung gegen den Rechtsgrundsatz der res iudicata verstoße und aus diesem Grund rechtswidrig sei. 14. Vorlagebericht vom 03. Februar 2025: Mit Vorlagebericht vom 3. Februar 2025 übermittelte die belangte Behörde den bei ihr geführten Beschwerdeakt an das Bundesfinanzgericht. Darin inneliegend die Beschwerde Vorentscheidung vom 20. November 2024. Die Beschwerdeführerin wurde ebenso über die erfolgte Vorlage informiert. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 3. Februar 2025 führte die belangte Behörde aus wie folgt: "Das Finanzamt Österreich vertritt die Ansicht, das BFG habe in seinem Erkenntnis vom 29.12.2022 lediglich hinsichtlich des Haftungsumfangs entschieden. Die gemäß § 248 BAO gegen die Grundlagenbescheide gerichteten Teile der Beschwerde sind von dieser Erledigung nicht umfasst und bedurften einer Erledigung, welche mittels BVE vom 20.11.2024 erfolgte. Da sich das Vorbringen der Bf. auf die Wiederholung der Einwände beschränkten, die bereits im Abgabenverfahren der Primärschuldnerin vorgebracht wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da im Vorlageantrag keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen." Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde mit Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018 als Haftungspflichtige gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin herangezogen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide (Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011) das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Bezüglich der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018 entschied die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 14. Dezember 2018. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag datierend mit 14. Jänner 2019 ein. Das Bundesfinanzgericht entschied mit Erkenntnis von 29. Dezember 2022 abschließend über die Beschwerde vom 11. Juli 2018, welche sich gegen den Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018 richtete. Dabei gab es der Beschwerde teilweise Folge. In Bezug auf die Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide (Umsatzsteuer 2009 bis 2011) - welche der Schriftsatz vom 11. Juli 2018 ebenso beinhaltete - erging seitens der belangten Behörde keine Beschwerdevorentscheidung. Seitens der belangten Behörde wurde mit Datum 20. November 2024 - abermals - eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018 an die Beschwerdeführerin übermittelt. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag vom 03. Dezember 2024 betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 zu Recht gestellt hat. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde. Dieser wurde im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht übermittelt. Darin inne liegend und ersichtlich ist das gänzliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, als auch die oben genannten Bescheide, als auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Dezember 2022. Das Bundefinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorliegenden Beweismittel. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. rechtliche Würdigung: § 97 BAO lautet auszugsweise wie folgt: (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. (…) § 262 BAO lautet wie folgt: (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 264 BAO lautet wie folgt: (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 Beschwerde gegen den an sie gerichteten Haftungsbescheid vom 06. Juni 2018 als auch gegen die zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 eingebracht. In Bezug auf die Inanspruchnahme zur Haftung hat das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 29. Dezember 2022 (GZ. RV/7101425/2019) über die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der Sache selbst entschieden. Darin gab es der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid teilweise Folge und schränkte die Haftung der Beschwerdeführerin auf Umsatzsteuer 2009 bis 2011 in der Höhe von € 11.475,59 ein. In Bezug auf die bekämpften Umsatzsteuerbescheide (Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 13. April 2011 und Umsatzsteuerbescheid 2010 und 2011 jeweils datierend mit 17. September 2013) hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelte Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2024 nennt im Spruch den Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vom 06. Juni 2018. Eine Erledigung der hängigen Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 durch Beschwerdevorentscheidung ist von der belangten Behörde bis dato nicht erfolgt. Daran vermögen auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2009 bis 2011 in der Begründung der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 20. November 2024 nichts zu ändern. Dies deshalb, da einzig der Spruch eines Bescheides mit Beschwerde bekämpft werden kann. Zudem liegt keiner Ausnahmentatbestände des § 262 BAO vor, in welchem keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Nachdem kein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 262 BAO erfüllt ist, wäre es demnach gemäß § 262 Abs. 1 BAO (zwingend) Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, über die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen. Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung in der Sache selbst ist das Bundesfinanzgericht laut VwGH freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2011 war somit nicht zulässig. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 7. Mai 2026

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Normen und Schlagworte

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Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100379/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100379.2025
Stammnummer
151409
Gültig
07.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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