Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104015/2024
Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: Nachweis des Studienerfolgs für das vorangegangene Studienjahr nicht erbracht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104015/2024vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Julia Tumpel, LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juli 2024 betreffend Rückforderung (Anrechnung) betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin für Ihren volljährigen Sohn für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Mit Bescheid vom 3.7.2024 forderte das Finanzamt Österreich die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Kinder ***Sohn*** (FB, KG) und ***Tochter*** (FB), jeweils für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024, in Summe 2.409,30 Euro gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurück.
Begründet wurde dies damit, dass der Sohn ***Sohn*** keiner ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung nachgehe, weil er nicht die volle Zeit dafür verwende und in angemessener Zeit zu Prüfungen antrete. Für die Tochter ***Tochter*** werde die anteilige Geschwisterstaffel zurückgefordert.
Fristgerecht wurde dagegen Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Sohn das Studium nicht gewechselt habe, sondern seit September 2023 zusätzlich zu Wirtschaftsrecht (32 ECTS) noch Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (48 ECTS) studiere und dies mit einem Notendurchschnitt von 1,5.
Am 29.8.2024 erging die Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Sohn studiere seit dem Wintersemester 2021 Wirtschaftsrecht und seit dem Wintersemester 2023 zusätzlich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als Nebenstudium. Das Hauptstudium wäre laut eigenen Angaben nicht gewechselt worden. Im Nachweiszeitraum (Wintersemester 2022 und Sommersemester 2023) wären lediglich 4 positive ECTS-Punkte abgelegt worden.
Dagegen wurde fristgerecht "Einspruch" erhoben, welcher vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde.
Am 21.11.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Vorlagebericht).
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, ***Bf1***, geb. ****Geb.Datum1***, ihr Sohn ***Sohn***, geb. ***Geb.Datum2***, und ihre Tochter ***Tochter***, geb. ***Geb.Datum3***, sind im Bundesgebiet wohnhaft und leben in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Sohn studiert seit dem Wintersemester 2021 Wirtschaftsrecht (Inskription mit 30.8.2021) und seit dem Wintersemester 2023 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Inskription mit 14.8.2023) an der Wirtschaftsuniversität Wien.
Bachelorstudium Wirtschaftsrecht - abgelegte Prüfungen:
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Prüfung
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ECTS
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Datum
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Note
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Grundlagen der Volkswirtschaftslehre
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4
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27.1.2022
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Genügend
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Grundlagen des öffentlichen Rechts
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4
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28.2.2022
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Nicht genügend
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Grundlagen des öffentlichen Rechts
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4
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25.4.2022
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Befriedigend
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Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
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4
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28.4.2022
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Gut
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Einführung in die Rechtswissenschaften
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4
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20.6.2022
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Genügend
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STEOP
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20.6.2022
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Erledigt
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Introduction to Business Communication
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4
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25.11.2022
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Gut
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Grundlagen des Zivilrechts
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4
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26.1.2023
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Nicht genügend
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Grundlagen des Zivilrechts
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4
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6.3.2023
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Nicht genügend
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Betriebliche Informationssysteme I
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4
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1.12.2023
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Gut
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Statistik
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4
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19.2.2024
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Gut - Anerkennung
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Mathematik
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4
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7.3.2024
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Sehr gut - Anerkennung
Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - abgelegte Prüfungen:
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Prüfung
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ECTS
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Datum
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Note
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Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht
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4
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25.4.2022
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Befriedigend - Anerkennung
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Volkswirtschaftslehre und Zukunftsfähiges Wirtschaften
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6
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4.10.2023
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Gut
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Betriebswirtschaft und digitale Ökonomie
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6
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1.12.2023
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Gut - Anerkennung
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STEOP
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1.12.2023
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Erledigt
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Mikroökonomik
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4
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30.1.2024
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Sehr gut
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Mathematik
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4
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2.2.2024
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Nicht genügend
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Statistik
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4
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19.2.2024
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Gut
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Mathematik
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4
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7.3.2024
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Sehr gut
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Funktionsübergreifende Betriebswirtschaftslehre
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4
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7.5.2024
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Sehr gut
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Global Business
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4
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8.5.2024
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Sehr gut
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Makroökonomik
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4
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26.6.2024
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Sehr gut
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Grundlagen der Wirtschaftsinformatik
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4
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27.6.2024
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Sehr gut
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Zukunftsfähiges Wirtschaften: Vertiefung und Anwendung
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4
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27.6.2024
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Sehr gut
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß".
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz (UG) am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten.
Unstrittig hat der (volljährige) Sohn der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besucht (Wirtschaftsuniversität Wien) und mit dem Wintersemester 2021 (Inskription mit 30.8.2021) das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht begonnen und mit 20.6.2022 die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) im Umfang von 16 ECTS positiv abgeschlossen. Durch die Aufnahme des Studiums als ordentlicher Hörer waren die Anspruchsvoraussetzungen für das erste Studienjahr erfüllt und durch die Absolvierung der STEOP für das zweite Studienjahr.
Um für das dritte Studienjahr (1.10.2023 bis 30.9.2024) die Anspruchsvoraussetzungen zu erreichen, sind mind. 16 ECTS im zweiten Studienjahr (1.10.2022 bis 30.9.2023) zu erreichen. Im Wintersemester 2022 und Sommersemester 2023 wurden unstrittig im Studium Wirtschaftsrecht lediglich 4 ECTS erreicht. Weiters trat der Sohn zweimal zur gleichen Prüfung an, welche jedoch zweimal mit "nicht genügend" bewertet wurde.
Ein Studienwechsel ist jedenfalls vor dem Wintersemester 2023 nicht erfolgt, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften als ordentlicher Hörer erfolgt ist (Inskription mit 14.8.2023). Somit bestand der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für das Studienjahr 2023/24 nicht, weil im vorangegangenen Jahr die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden.
Die vom Finanzamt angesprochene Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG relevant (vgl. VwGH 7.2.2024, Ra 2023/16/0087, mwN).
Hingewiesen wird darauf, dass eine Mitteilung des Finanzamtes, wonach Familienbeihilfe für einen gewissen Zeitraum zustehe, lediglich eine Benachrichtigung darstellt, die dem angefochtenen Bescheid nicht entgegensteht. § 26 FLAG 1967 liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0012).
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 sinngemäß für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Vor diesem Hintergrund erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Oktober 2023 bis Juni 2024 im gegenständlichen Fall zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104015/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104015.2024
- Stammnummer
- 151408
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF